Norm
EO §382 Abs1 Z8bRechtssatz
Auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - ist einer Regelung nach § 382 Abs 1 Z 8b EO unterworfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014668Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0060OB01563_9400000_001