Norm
EO §382 Abs1 Z8 lita IVBRechtssatz
Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014