Begründung: Der Beklagte ist italienischer Staatsbürger, die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Streitteile schlossen am 18. 12. 1997 vor einem Standesamt in Italien die Ehe. Sie lebten bis Ende 2006 in Italien und zogen dann in eine Wohnung nach K*****. Bis zum Jahr 2007 war dort ihr Hauptwohnsitz. Die Klägerin behielt ihn bis Ende August 2009 bei, der Beklagte hingegen zog am 27. 9. 2008 aus der gemeinsamen Wohnung aus und übersiedelte wieder nach Italien. Die Kläger... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei ... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art25EuGVÜ Art33EO §379 Abs3 Z5 E5EO §384 Abs2Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art32Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht ... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art25EuGVÜ Art33EO §379 Abs3 Z5 E5EO §384 Abs2Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art32Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht ... mehr lesen...
Begründung: Auszugehen ist nach der Klarstellung im außerordentlichen Rechtsmittel, dass die gefährdete Partei nur noch die Sicherung ihres Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) gesichert haben will. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO stellen sich letztlich nicht. Auszugehen ist nach der Klarstellung im außerordentlichen Rechtsmittel, dass die gefährdete Partei nur noch die Sicherung... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Bank (in der Folge nur klagende Partei) brachte am 18. Februar 2003 eine Klage ein, in der sie folgendes Hauptbegehren (sowie mehrere Eventualbegehren) stellte: a) Der Erstbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei 33,586.270,98 Japanische Yen (ds 258.395,68 EUR) sA sowie 201.870,51 EUR sA binnen 14 Tagen zu bezahlen, b) die Beklagten seien schuldig, die Beantragung der Rechtfertigung des in den dem Erstbeklagten eigentümlichen - näher beze... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG verband die antragstellende als gefährdete Partei (in der Folge: Antragsteller) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO dahin, dass 1.) einer näher genannten Bank das gerichtliche Drittverbot auferlegt werde, der Antragsgegnerin als Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegnerin) keinerlei... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art1 ff
Rechtssatz: Gehört zu diesen Dokumenten auch ein Konnossement über einen Warenposten des Begünstigten, das an Order des Akkreditivschuldners gestellt ist, und macht der Akkreditivschuldner glaubhaft, daß die Zurückbehaltung des Konnossements duch die Akkreditivbank für ihn die einzige Möglichkeit ist, allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Begünstigen... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art1 ff
Rechtssatz: Nach Ablauf des Akkreditivs ist die Akkreditivbank grundsätzlich verpflichtet, die bei ihr eingereichten Akkreditivdokumente wieder an den Begünstigten herauszugeben. Entscheidungstexte 4 Ob 366/97w Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Das Drittverbot, mit dem der Drittschuldnerin verboten wird, das Konnossement der Beklagten herauszugeben oder eine sonstige Verfügung über dieses Konnossement vorzunehmen, geht nicht zu weit. Entscheidungstexte 4 Ob 366/97w Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w European Case Law Identifi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien. Am 6.3.1996 bestellte die Klägerin bei der Beklagten Stoffe, deren Qualität sie im einzelnen festlegte. Die Klägerin rief jeweils bestimmte Stoffmengen ab. Die Zahlung erfolgte durch Dokumentenakkreditive, die die Drittschuldnerin im Auftrag der Klägerin zugunsten der Beklagten eröffnete. Avisierende Bank war die A***** Bank *****. Unter den vorzulegenden Dokumenten war jeweils eine Bestätigung der Beklagten, wonach "all fabrics a... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art1 ff
Rechtssatz: Gehört zu diesen Dokumenten auch ein Konnossement über einen Warenposten des Begünstigten, das an Order des Akkreditivschuldners gestellt ist, und macht der Akkreditivschuldner glaubhaft, daß die Zurückbehaltung des Konnossements duch die Akkreditivbank für ihn die einzige Möglichkeit ist, allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Begünstigen... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art1 ff
Rechtssatz: Nach Ablauf des Akkreditivs ist die Akkreditivbank grundsätzlich verpflichtet, die bei ihr eingereichten Akkreditivdokumente wieder an den Begünstigten herauszugeben. Entscheidungstexte 4 Ob 366/97w Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Das Drittverbot, mit dem der Drittschuldnerin verboten wird, das Konnossement der Beklagten herauszugeben oder eine sonstige Verfügung über dieses Konnossement vorzunehmen, geht nicht zu weit. Entscheidungstexte 4 Ob 366/97w Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird. ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird. ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3EO §382 Abs1 Z7 II7EO §392 Abs1
Rechtssatz: Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zu Befriedigung der Forderung der gefährdeten Partei (und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten) nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gefährdeten Partei nötig wäre, müßte die gefährdete Partei behaupten und bescheinigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3EO §382 Abs1 Z7 II7EO §392 Abs1
Rechtssatz: Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zu Befriedigung der Forderung der gefährdeten Partei (und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten) nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gefährdeten Partei nötig wäre, müßte die gefährdete Partei behaupten und bescheinigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm den Anspruch der gefährdeten Partei auf Zahlung des Betrages von S 123,477.303,80 samt Anhang gegen sämtliche Antragsgegner sowie die Gefährdungsvoraussetzungen nach § 379 Abs 2 EO als bescheinigt an. Es erließ daher zwar gegen sämtliche Antragsgegner einstweilige Verfügungen, wies aber einzelne Mehrbegehren ab. Soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, handelt es sich um folgende Aussprüche der Vorinstanzen: Das Erstgeri... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer auf Zahlung von 3,879.007 S sA gerichteten Klage brachte die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz klagende Partei) vor, sie habe der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (kurz beklagte Partei) ab 1987 Aufträge zum Einbau von Fenstern im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnhausanlagen erteilt. Die beklagte Partei habe die Arbeiten zwar begonnen, im August 1988 aber ihre ungarischen Arbeitnehmer von den Baustellen abgezogen, weil ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1440 GEO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1440 GEO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Das Aufrechnungsverbot nach § 1440 ABGB steht der Zwangsvollstreckung auf die hiedurch geschützte Gegenforderung des Gegners sowie der Sicherung dieser künftigen Exekution und damit letztlich der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die eingeklagte Forderung nicht im Weg. Da der Gläubiger infolge der Überweisung der Forderung des Gegners verfügen kann, kann er mit dieser gegen die im Überweisun... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 28.11.1990 wurde der gefährdeten Partei (im folgenden Antragstellerin) vom Erstgericht zu E 1036/90 aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes des Notars Dr. Walter M***** vom 16.5.1990 auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegnerin) gehörenden Liegenschaft ***** die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten einer Forderung von S 1,140.076 s.A. bewilligt und im Rang COZ 15 a einverleibt. Zu diesem Zeitpunkt war im Eigentumsb... mehr lesen...