Norm
EO §379 Abs3 Z3 E3Rechtssatz
Das Drittverbot, mit dem der Drittschuldnerin verboten wird, das Konnossement der Beklagten herauszugeben oder eine sonstige Verfügung über dieses Konnossement vorzunehmen, geht nicht zu weit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0110673Dokumentnummer
JJR_19971219_OGH0002_0040OB00366_97W0000_004