RS OGH 1993/2/24 3Ob2/93, 8ObA17/22s

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

EO §379 Abs3 Z3 E3
EO §382 Abs1 Z7 II7
EO §392 Abs1

Rechtssatz

Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zu Befriedigung der Forderung der gefährdeten Partei (und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten) nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gefährdeten Partei nötig wäre, müßte die gefährdete Partei behaupten und bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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