Norm
EO §379 Abs3 Z1 E1Rechtssatz
Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017978Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_001