Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Bei der Erlassung eines Drittverbotes ist der Bestand der Forderung, auf die gegriffen wird, nicht zu prüfen. Die Verfügung ist zu erlassen, selbst wenn die zu erfassende Forderung nach der Mitteilung von Auskunftspersonen nicht zu Recht besteht. Entscheidungstexte 1 Ob 888/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 888/52 ... mehr lesen...
Norm: EO §42 Abs1 Z1 I1EO §379 Abs3 Z3 E3ZPO §391 C
Rechtssatz: Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO augeschoben werden. Eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, dem Kläger werde verboten, über die ihm mit dem Teil... mehr lesen...
Norm: EO §42 Abs1 Z1 I1EO §379 Abs3 Z3 E3ZPO §391 C
Rechtssatz: Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO augeschoben werden. Eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, dem Kläger werde verboten, über die ihm mit dem Teil... mehr lesen...
Norm: DevG §22 Abs1EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliches Drittverbot setzt nicht voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich gegen den angeblichen Drittschuldner eine Forderung zusteht. Zur Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung ist keine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 742/51 ... mehr lesen...
Norm: DevG §22 Abs1EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliches Drittverbot setzt nicht voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich gegen den angeblichen Drittschuldner eine Forderung zusteht. Zur Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung ist keine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 742/51 ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z2 E2
Rechtssatz: Zur Sicherung einer Geldforderung kann ein Verbot der Veräußerung und Verpfändung, wie auch die Verwaltung von "anderen Vermögensrechten" (§§ 330 ff EO), insbesondere von gewerblichen Unternehmungen nicht bewilligt werden (vgl GlUNF 1618 und 6455, Neumann-Lichtblau S 1172, entgegengesetz: GlUNF 5901). Entscheidungstexte 1 Ob 272/50 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z2 E2
Rechtssatz: Zur Sicherung einer Geldforderung kann ein Verbot der Veräußerung und Verpfändung, wie auch die Verwaltung von "anderen Vermögensrechten" (§§ 330 ff EO), insbesondere von gewerblichen Unternehmungen nicht bewilligt werden (vgl GlUNF 1618 und 6455, Neumann-Lichtblau S 1172, entgegengesetz: GlUNF 5901). Entscheidungstexte 1 Ob 272/50 Entscheidungstext... mehr lesen...