TE OGH 1991/5/2 7Ob541/91

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Druckerei G***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei G***** Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen DM 162.868,-- s.A. (S 1,140.076,--) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 6. Februar 1991, GZ R 107/91-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Haag a.H. vom 24. Dezember 1990, GZ C 624/90w-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit S 20.824,20 (darin S 3.470,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 28.11.1990 wurde der gefährdeten Partei (im folgenden Antragstellerin) vom Erstgericht zu E 1036/90 aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes des Notars Dr. Walter M***** vom 16.5.1990 auf der der Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegnerin) gehörenden Liegenschaft ***** die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten einer Forderung von S 1,140.076 s.A. bewilligt und im Rang COZ 15 a einverleibt. Zu diesem Zeitpunkt war im Eigentumsblatt dieser Liegenschaft unter BOZ 3 b eine am 18.10.1990 beantragte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bereits angemerkt.

Die Antragstellerin beantragte am 18.12.1990 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin a) durch die Anweisung an Dr. Longin K***** die Rangordnung TZ 846/90 ob der zitierten Liegenschaft der Antragstellerin oder sonstigen Personen auszufolgen, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Antragstellerin zugunsten der bücherlich sichergestellten Geldforderung vereiteln oder gefährden werden würde; b) durch Untersagung jeglicher Verfügung über den zitierten Rangordnungsbeschluß. Die Antragstellerin begründete ihren Provisorialantrag mit der Gefahr, daß durch eine Weitergabe der Rangordnung bzw eine Veräußerung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin im Rang der Anmerkung zur beabsichtigten Veräußerung die Hereinbringung ihrer Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. Die Liegenschaft stelle das einzige Vermögensobjekt der Antragsgegnerin dar. Die Rangordnung befinde sich in Händen des Rechtsanwaltes Dr. Longin K*****.

Das Erstgericht gab dem Provisorialantrag teilweise statt und wies Dr. Longin K***** an, die zitierte Rangordnung weder der Antragsgegnerin noch anderen Personen auszufolgen, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Antragstellerin auf die bücherlich sichergestellte Forderung vereiteln und erheblich erschweren könnte, "soweit dadurch nicht in die schon bestehende Rechtssphäre einer dritten an den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen unbeteiligten Person eingegriffen wird". Weiters untersagte das Erstgericht der Antragsgegnerin jede Verfügung über den Rangordnungsbeschluß. Letztlich begrenzte es die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung mit 18.10.1991.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Provisorialantrag ab. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Umstand, daß die Antragstellerin auf Grund eines Exekutionstitels bereits ein Zwangspfandrecht erworben habe, schließe die Erlassung einer einstweiligen Verfügung solange nicht aus, als zur Durchsetzung des zu sichernden Anspruches noch nicht im erforderlichen Ausmaß Exekution geführt werden könne. Die beantragte Provisorialmaßnahme stelle aber inhaltlich eine Umgehung der Bestimmung des § 379 Abs.4 EO dar, weil mit ihr zugunsten einer Geldforderung die Belastung und Veräußerung eines Grundstückes erwirkt werde. Da § 379 Abs.3 EO die Sicherungsmittel taxativ aufzähle, sei die dort nicht erwähnte Ausfolgung eines Rangordnungsbeschlusses als unzulässiges Sicherungsmittel anzusehen. Es sei auch möglich, daß der Rechtsbeistand der Antragsgegnerin Dr. K***** bei Erwirkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auch für dritte Personen zB als Vertragsverfasser tätig geworden sei und den Rangordnungsbeschluß nunmehr zugunsten dieser dritten Person inne habe. Die Antragstellerin habe weder behauptet noch bescheinigt, daß der Rangordnungsbescheid nur der Antragsgegnerin auszufolgen sei.

Der gegen diese Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß die Sicherungsmittel zugunsten von Geldforderungen im § 379 Abs.3 EO taxativ aufgezählt werden (vgl. SZ 58/81 mwN) und daß das begehrte Verbot einer Ausfolgung des Rangordnungsbescheides wirtschaftlich gesehen einer in Abs.4 leg. cit. erwähnten unzulässigen Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gleichkommt. Eine einstweilige Verfügung in Betreff unbeweglicher Sachen ist auch dann unzulässig, wenn es sich um die Sicherung eines Anspruches handelt, der nach seinem Wesen bloß eine Geldforderung ist, obwohl dieser Anspruch anders bezeichnet wird (Heller-Berger-Stix, 3717). Vor der erwirkten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bestand an der Rechtsnatur des Anspruches der Antragstellerin als Geldforderung kein Zweifel; eine vor dieser Pfändung beantragte Sperre des Rangordnungsbescheides wäre als unzulässiges Sicherungsmittel abzuweisen gewesen. Durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hat der Anspruch der klagenden Partei aber keine andere Rechtsnatur erhalten. Zufolge der im Rang vorgehenden Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung ist die Rechtswirksamkeit dieser Exekutionsführung noch von deren Nichtausnützung abhängig. Eine spezielle Verbindung zwischen dem Recht des Gläubigers und einem bestimmten Vermögensobjekt des Schuldners, vermöge deren sich der Gläubiger seine Befriedigung gerade aus diesem Vermögensstück suchen soll, wurde daher noch nicht rechtswirksam hergestellt (vgl. SZ 32/52). Da der vorliegende Provisorialantrag daher eine unzulässige Umgehung des im § 379 Abs.4 EO ausgesprochenen Verbotes bezweckt, kommt dem Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 EO, 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E27124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00541.91.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19910502_OGH0002_0070OB00541_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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