Norm
EO §379 Abs3 Z1 E1Rechtssatz
Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103665Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02089_96D0000_001