RS OGH 1996/6/4 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a), 7Ob197/01y

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

EO §379 Abs3 Z1 E1

Rechtssatz

Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103665

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02089_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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