Norm
EO §370 ERechtssatz
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ist noch nicht zu prüfen, ob die zu sichernde Forderung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011