Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Thomas K*****, und 2. Dr. Margot K*****, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Einwendungen gemäß § 36 EO (Streitwert 100.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2003, GZ 47 R 412/03s-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. April 2003, GZ 75 C 15/02i-13, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Thomas K*****, und 2. Dr. Margot K*****, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Einwendungen gemäß Paragraph 36, EO (Streitwert 100.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2003, GZ 47 R 412/03s-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. April 2003, GZ 75 C 15/02i-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.120,39 EUR (darin 160,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002, 3 Ob 215/02t, 321/02f, stellte der Oberste Gerichtshof den erstgerichtlichen Strafbeschluss vom 3. Mai 2002, 64 E 4868/02s-4, in der Form wieder her, dass er den Beklagten die Exekution nach § 355 EO bewilligte, weil die nun klagende Partei gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2002, 30 Cg 41/02k, dadurch verstoßen habe, dass sie am 30. April 2002 das Buch "U*****" eines bestimmten Autors auf der eigenen Homepage im Internet vertrieben habe. Zugleich verhängte er über die klagende Partei eine Geldstrafe von 1.000 EUR.Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002, 3 Ob 215/02t, 321/02f, stellte der Oberste Gerichtshof den erstgerichtlichen Strafbeschluss vom 3. Mai 2002, 64 E 4868/02s-4, in der Form wieder her, dass er den Beklagten die Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligte, weil die nun klagende Partei gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2002, 30 Cg 41/02k, dadurch verstoßen habe, dass sie am 30. April 2002 das Buch "U*****" eines bestimmten Autors auf der eigenen Homepage im Internet vertrieben habe. Zugleich verhängte er über die klagende Partei eine Geldstrafe von 1.000 EUR.
Während im führenden, auf Kosten eingeschränkten Impugnationsprozess eine Kostenentscheidung mit Urteil gegen die klagende Partei erging, wies das Erstgericht die gegen die dargestellte Exekutionsbewilligung gerichtete Klage nach § 36 EO mit Urteil ab.Während im führenden, auf Kosten eingeschränkten Impugnationsprozess eine Kostenentscheidung mit Urteil gegen die klagende Partei erging, wies das Erstgericht die gegen die dargestellte Exekutionsbewilligung gerichtete Klage nach Paragraph 36, EO mit Urteil ab.
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die genannte Kostenentscheidung bestätigte, gab das Berufungsgericht auch der Berufung der klagenden Partei im verbundenen Verfahren nicht Folge. Es sprach dazu aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die (entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht) unzweifelhaft nur gegen das Berufungsurteil in der Sache im verbundenen Verfahren gerichtete Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die (entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht) unzweifelhaft nur gegen das Berufungsurteil in der Sache im verbundenen Verfahren gerichtete Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Umstand allein, dass gleich gelagerte Rechtsfragen wie in diesem Prozess auch noch in weiteren Verfahren zwischen den Parteien zu lösen sein sollen, macht diese noch nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das ist zB sicher dann nicht der Fall, wenn die Lösung dieser Fragen im Einklang mit einer stRsp des Höchstgerichts erfolgte. Eine Begründung für die Annahme der Erheblichkeit der gar nicht näher genannten Fragen fehlt im Übrigen. Aber auch das Vorbringen im Rechtsmittel der klagenden Partei vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.Der Umstand allein, dass gleich gelagerte Rechtsfragen wie in diesem Prozess auch noch in weiteren Verfahren zwischen den Parteien zu lösen sein sollen, macht diese noch nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Das ist zB sicher dann nicht der Fall, wenn die Lösung dieser Fragen im Einklang mit einer stRsp des Höchstgerichts erfolgte. Eine Begründung für die Annahme der Erheblichkeit der gar nicht näher genannten Fragen fehlt im Übrigen. Aber auch das Vorbringen im Rechtsmittel der klagenden Partei vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
Bei ihren Erwägungen zur Eventualmaxime lässt sie außer Acht, dass auch im Strafantrag ON 3 im Exekutionsverfahren, der Gegenstand des Strafbeschlusses ON 4 war und damit der vorliegenden Entscheidungen der Vorinstanzen wurde, das Anbieten des Buchs mit den zu unterlassenden Passagen auf ihrer Homepage war, geltend gemacht wurde und nur so vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grund gelegt werden konnte (3 Ob 215/02t, 321/02f = EvBl 2003/77 = MR 2003, 82 [Rechberger] = RdW 2003, 435 = wbl 2003, 290 [Klicka, aaO 260]). Daher kann keine Rede davon sein, die klagende Partei wäre erst durch diese Entscheidung mit jener Problematik konfrontiert worden. Ein Fehlen oberstgerichtlicher Rsp zur Eventualmaxime im Impugnationsverfahren nach § 36 EO wird zu Recht gar nicht behauptet.Bei ihren Erwägungen zur Eventualmaxime lässt sie außer Acht, dass auch im Strafantrag ON 3 im Exekutionsverfahren, der Gegenstand des Strafbeschlusses ON 4 war und damit der vorliegenden Entscheidungen der Vorinstanzen wurde, das Anbieten des Buchs mit den zu unterlassenden Passagen auf ihrer Homepage war, geltend gemacht wurde und nur so vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grund gelegt werden konnte (3 Ob 215/02t, 321/02f = EvBl 2003/77 = MR 2003, 82 [Rechberger] = RdW 2003, 435 = wbl 2003, 290 [Klicka, aaO 260]). Daher kann keine Rede davon sein, die klagende Partei wäre erst durch diese Entscheidung mit jener Problematik konfrontiert worden. Ein Fehlen oberstgerichtlicher Rsp zur Eventualmaxime im Impugnationsverfahren nach Paragraph 36, EO wird zu Recht gar nicht behauptet.
In der Sache liegt aber zur Verpflichtung des Unterlassens des Anbietens eines von einem gerichtlichen Verbot getroffenen Buchs ohnehin die schon zitierte Entscheidung des exekutionsrechtlichen Senats des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren vor, wonach das Werben für das genannte Werk auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot bilde, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte. Die klagende Partei behauptet nicht einmal, dass das streitige Verfahren gegenüber dem Exekutionsverfahren zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage im fraglichen Punkt geführt hätte, sondern macht lediglich geltend, es liege darin gar kein Verstoß gegen den Exekutionstitel. Bei dieser Sachlage ist es ihr aber verwehrt, den im Rechtsmittel gegen die (letztlich so qualifizierte) Exekutionsbewilligung erfolglos gebliebenen Anfechtungsgrund mit Klage nach § 36 EO geltend zu machen, was aus der Subsidiaritätsklausel des Abs 1 dieser Norm folgt (SZ 15/139; zuletzt 3 Ob 234/03p mN der Lehre). Schon deshalb ist vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten.In der Sache liegt aber zur Verpflichtung des Unterlassens des Anbietens eines von einem gerichtlichen Verbot getroffenen Buchs ohnehin die schon zitierte Entscheidung des exekutionsrechtlichen Senats des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren vor, wonach das Werben für das genannte Werk auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot bilde, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte. Die klagende Partei behauptet nicht einmal, dass das streitige Verfahren gegenüber dem Exekutionsverfahren zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage im fraglichen Punkt geführt hätte, sondern macht lediglich geltend, es liege darin gar kein Verstoß gegen den Exekutionstitel. Bei dieser Sachlage ist es ihr aber verwehrt, den im Rechtsmittel gegen die (letztlich so qualifizierte) Exekutionsbewilligung erfolglos gebliebenen Anfechtungsgrund mit Klage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen, was aus der Subsidiaritätsklausel des Absatz eins, dieser Norm folgt (SZ 15/139; zuletzt 3 Ob 234/03p mN der Lehre). Schon deshalb ist vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 41 ZPO.
Textnummer
E71702European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00228.03F.1126.000Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012