Norm
EO §376Rechtssatz
Ein Betrag, der vom Ausgleichsschuldner innerhalb 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zur Sicherstellung und zur Vermeidung einer Sicherungsexekution zu Gericht erlegt wurde, kann dem Gläubiger, dessen Exekutionstitel mittlerweile vollstreckbar wurde, ohen Zustimmung des Ausgleichsschuldners nicht ausgefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004985Dokumentnummer
JJR_19250707_OGH0002_0010OB00592_2500000_001