Norm: EO §290 ffEO §293 Abs3ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2NVG §34 Abs2KO §12a Abs2
Rechtssatz: Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 146/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. Juli 1986 bis 16. Februar 1990 bei der I***** GmbH (nachmals C***** GmbH) als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ihren vorzeitigen Austritt. Mit Protokollarklage vom 6. März 1990 verlangt die Klägerin von der Beklagten insgesamt S 482.508,92 brutto sA an Gehalt samt Sonderzahlungen und Überstundenentgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Spesenersatz und Abfertigung. Ihr vorzeitiger A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe, die die Streitteile am 25. April 1984 geschlossen haben, ist aufrecht, der gemeinsame Haushalt ist jedoch seit längerer Zeit aufgelöst. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ab 1. August 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 9.500, den sie später für die Zeit ab 1. März 1988 auf S 6.000 einschränkte. Der Beklagte wendete - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, die Klägerin habe sich ein Sparbuch, das "bestenfalls" im geme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 22. Februar 1974 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 7. Juli 1986 durch Entlassung. Der Kläger macht Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, anteilige Weihnachtsremuneration für 1986, Urlaubsentschädigung für 28 Werktage, Entgeltfortzahlung und Familienbeihilfe für Juli 1986 sowie Abfertigung im Gesamtbetrag von 122.476,46 S brutto sA geltend. Er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Bei der Einstel... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3UrlG §11 Abs2
Rechtssatz: Keine Kompensation des unpfändbaren Anspruches auf Urlaubsabfindung mit einer Überzahlung an Krankengeldzuschuss. Entscheidungstexte 9 ObA 25/88 Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 25/88 RdW 1988,297 9 ObA 97/13z Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z Beisatz: Dasselbe gilt fü... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3FamLAG §27 Abs2
Rechtssatz: Zwischen dem auf öffentlichen-rechtlichen Vorschriften beruhenden, gemäß § 27 Abs 2 FamLAG unpfändbaren Anspruch auf Familienbeihilfe und der aus dem Titel des Überbezuges an Krankengeldzuschuß abgeleiteten Gegenforderung besteht kein rechtlicher Zusammenhang, sodaß keine Kompensation erfolgen kann. Entscheidungstexte 9 ObA 25/88 Entschei... mehr lesen...
Die Klägerin war vom 1. 3. 1964 bis 31. 3. 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. 9. 1980 kundigte die Klägerin das Dienstverhältnis zum 31. 3. 1981 auf. Die Beklagte nahm die Kündigung der Klägerin zur Kenntnis, teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 2. 4. 1981 mit, daß sie die der Klägerin zustehenden restlichen Bezüge einbehalte und nicht auszahle. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Bruttobetrages von 279 187.50 S sA, der sich wie folgt zusamm... mehr lesen...
Der Kläger war beim Beklagten seit 27. 10. 1980 als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 16. 12. 1980 wegen Nichterscheinens zur Arbeit entlassen. Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt die Bezahlung des Dezembergehaltes bis einschließlich 27. 12. 1980 samt Familien- und Wohnungsbeihilfe in Höhe von 7051.60 S sowie einer Urlaubsabfindung von 2006.12 S, zusammen netto 9057.72 S sA. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er behauptet, ... mehr lesen...
Der Kläger war bei der beklagten Partei in der Zeit vom 17. April 1967 bis 31. Oktober 1972 als Arbeiter und vom 1. November 1972 bis 7. Oktober 1977 als Angestellter tätig, wobei sein Bruttogehalt zuletzt 11 760 S betrug. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger als Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und restliches Entgelt bis zum 7. Oktober 1977 zusammen 109 004 S brutto. Er behauptete, daß ihn die beklagte Partei am 7. Oktober 1977 ungerechtfertigt e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IcEO §293 Abs3ZPO §41 B1
Rechtssatz: Unter "absichtlich" gemäß § 293 Abs 3 EO ist jede vorsätzliche Schädigung zu verstehen. Vom Ehestörer verursachte Detektivkosten unterliegen nicht dem Aufrechnungsverbot. Entscheidungstexte 4 Ob 20/79 Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 20/79 RdA 1981,35 (mit Anmerkung von Mayer-Maly) = SZ 52/138 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 CbEO §293 Abs3LPfG §1ZPO §506 A
Rechtssatz: Wird der Klagsforderung nach Geltendmachung einer zumindest gleich hohen als zu Recht bestehenden Gegenforderung dennoch zum Teil deshalb stattgegeben, weil die Klagsforderung ein Arbeitseinkommen sei (§ 1 LPfG, § 293 Abs 3 EO), so sit bei ausschließlicher Anfechtung dieser Entscheidung durch den Kläger mit der
Begründung: , es liege doch kein Arbeitseinkommen vor, zugunsten des Klägers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 30. Juni 1969 überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten nach Klagsänderung (AS 373, 582) zuletzt die Zahlung von S 928.457,- samt stufenweise berechneten Verzugszinsen. Zur
Begründung: dieses Begehrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit Juni 1948 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und am 21. Juli 1956 bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 AbAktG §84EO §293 Abs3
Rechtssatz: Aufrechenbarkeit der Forderungen eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft aus dem Dienstvertrag mit den aus seinen Pflichtverletzungen der Aktiengesellschaft gegenüber entstandenen Gegenforderung. Entscheidungstexte 3 Ob 536/77 Entscheidungstext OGH 10.01.1978 3 Ob 536/77 GesRZ 1978,36 ... mehr lesen...
Die klagende Partei wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 5166 S und des laufenden Unterhaltes von monatlich 700 S ab 1. März 1972 die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten, Herbert G, als Mechaniker der beklagten Partei bewilligt. Das Existenzminimum wurde nach § 6 LPfG mit 1480 S monatlich bestimmt. Das Zahlungsverbot wurde der beklagten Partei als Drittschuldnerin am 2. März 1972 zugestellt. Am selben Tag erhielt sie ein Schreiben der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 CcEO §293 Abs3EO §308 C
Rechtssatz: Die Forderung nach Rückzahlung eines Lohnvorschusses ist durch die Bestimmung des § 293 Abs 3 EO begünstigt, weil sie zu den Forderungen gehört, zu deren Hereinbringung auch das sonst der Exekution entzogene und nicht abtretbare Existenzminimum angegriffen werden kann, wobei nur solche Rechte dritter Personen gewahrt bleiben müssen, die bereits zur Zeit der Vereinbarung über die Hereinbringun... mehr lesen...
Die Streitteile sind verheiratet, leben aber getrennt. Auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes V vom 12. Dezember 1967, 6 C 1611/67-5, war der Beklagte bereits verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Geldunterhalt von 1500 S zuzüglich der Hälfte der ihm jeweils zustehenden Gehaltssonderzahlungen zu leisten. Der Beklagte hatte damals auch noch für seinen ehelichen Sohn Günther H einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1000 S zu Handen der Klägerin als der bestellten Sondersachwa... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3
Rechtssatz: "Nicht gutgläubige" Verwendung erhaltener Geldbeträge bedeutet noch nicht notwendig eine "absichtliche" Schadenszufügung im Sinne des § 293 Abs 3 EO. Entscheidungstexte 1 Ob 262/70 Entscheidungstext OGH 10.12.1970 1 Ob 262/70 SZ 43/229 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:... mehr lesen...
Begründung: Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest: Im Zuge des beim Kreisgericht Krems an der Donau zu Cg 827/58 anhängigen Ehescheidungsverfahrens des Klägers Franz F***** gegen die Beklagte Elisabeth F***** schlossen die Parteien bei der Verhandlung am 6. 11. 1959 einen Vergleich; darnach verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten bis 30. 11. 1961 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 620 S am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein bei Exekution zu bezahlen. Diese... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 AgEO §35 AeEO §293 Abs3LPfG §4 Abs2LPfG §4 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 LPfG gegen den pfändbaren Teil einer gesetzlichen Unterhaltsforderung und unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ohne Einschränkung zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 372/60 Entsch... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3LPfG §4 Abs1 Z3LPfG §4 Abs2
Rechtssatz: Aufrechnung von Schadenersatzforderungen gegen den der Exekution entzogenen Teil von Forderungen aus Auszugsverträgen. Entscheidungstexte 5 Ob 12/59 Entscheidungstext OGH 28.01.1959 5 Ob 12/59 RZ 1959/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003... mehr lesen...
Norm: ABGB §1233EO §293 Abs3
Rechtssatz: Keine Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung mit einem aus der Aufhebung einer Gütergemeinschaft resultierenden Teilungsanspruch. Entscheidungstexte 3 Ob 245/57 Entscheidungstext OGH 05.06.1957 3 Ob 245/57 EvBl 1957/304 S 469 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957... mehr lesen...
Norm: EO §35 AfEO §293 Abs3LPfG §4 Abs2
Rechtssatz: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des § 4 Abs 2 LPfG und § 293 Abs 3 EO zulässig. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3KO §50
Rechtssatz: Daß gemäß § 50 KO die Befriedigung der Konkursforderung erster Klasse erst nach Befriedigung der Masserforderungen erfolgt, wodurch die Befriedigung aller Konkursforderungen erster Klasse unter Umständen gekürzt wird, erlaubt nicht den Schluß darauf, daß eine Masseforderung gegen eine Konkursforderung erster Klasse ohne die im § 293 Abs 3 EO festgesetzte Beschränkung aufgerechnet werden könne. ... mehr lesen...
Norm: EO §293 Abs3
Rechtssatz: Wenn der Dienstgeber für den Dienstnehmer bei Kaufleuten Warenschulden bezahlt und sich für diese so entstandenen Forderungen dadurch befriedigt, daß er Lohn dem Dienstnehmer nicht auszahlt, liegt ein Vorschuß vor (nur im Originalakt!). Entscheidungstexte 4 Ob 66/55 Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 66/55 SZ 28/192 = Arb 6295 = JBl 1956,2... mehr lesen...
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat der beklagte Dienstgeber sowohl beim Schuhhaus P. als auch beim Schneidermeister R. für den Kläger, seinen Dienstnehmer, der dort auf Borg gekauft hatte, die Bürgschaft übernommen und sodann die Rechnung des Klägers bezahlt. Im Falle des Kaufmannes K., wo der Kläger Einkäufe in der Höhe von 805 S 25 g (Kinderwagen und Wäsche) gemacht hatte, ist der Betrag zwischen K. und dem Beklagte verrechnet worden. Der Kläger hat auf diese Weise W... mehr lesen...
Norm: ABGB §144EO §293 Abs3
Rechtssatz: Gegen Unterhaltsansprüche in Geld können nicht Ansprüche auf Ersatz von Naturalleistungen aufgerechnet werden. Entscheidungstexte 2 Ob 846/54 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 2 Ob 846/54 JBl 1955,405 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003973 Im R... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 AgEO §293 Abs3
Rechtssatz: Die Aufrechenbarkeit gegenüber Unterhaltsforderungen nach § 293 Abs 3 EO ist seit Inkrafttreten der Lohnpfändungsverordnung im § 4 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes geregelt.
Spruch: 106 ist nicht mehr anwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 388/53 Entscheidungstext OGH 23.09.1953 1 Ob 388/53 EvBl 1953/496 S 609 ... mehr lesen...
Anläßlich der Ehescheidung hat sich der Mann der Beklagten Doktor Lothar S. in einem gerichtlichen Vergleiche verpflichtet, zur Abfindung aller Unterhaltsansprüche der Beklagten 52.000 S zu bezahlen, wovon 25.000 S bereits ausgezahlt worden waren, während der Rest bis 2. Jänner 1952 bezahlt werden sollte. Die Verpflichtung war wertgesichert. Der geschiedene Gatte der Beklagten ist am 20. Juli 1951 gestorben. Zur Hereinbringung des rückständigen Betrages von nunmehr 43.214.30 S führte ... mehr lesen...
Nach dem Klagsvorbringen stand der Klägerin gegen die Stadtgemeinde V. auf Grund des Siedlungsvertrages vom 14. Juni 1933 der Anspruch auf Übereignung der Siedlerstelle in V., S.straße 21, zu und hat sie mit Vertrag vom 20. Jänner 1950 diesen Anspruch samt allen damit verbundenen Rechten unwiderruflich auf die Beklagte übertragen, wogegen diese als Entgelt an die Klägerin den Betrag von 6000 S bezahlte, ferner ihr auf Lebensdauer das Wohnungsrecht an einem Zimmer und einer Küche in de... mehr lesen...