RS OGH 1957/5/2 1Ob239/57, 3Ob60/82, 3Ob306/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1957
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Norm

EO §35 Af
EO §293 Abs3
LPfG §4 Abs2

Rechtssatz

Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des § 4 Abs 2 LPfG und § 293 Abs 3 EO zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/57
    Entscheidungstext OGH 02.05.1957 1 Ob 239/57
  • 3 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 60/82
    nur: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. (T1)
  • 3 Ob 306/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 306/98s
    Vgl auch; nur: Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. (T2) Beisatz: Einwendungen gegen Unterhaltsrückstände können mittels Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn sie noch exekutiv betrieben werden und noch nicht hereingebracht worden sind. (T3); Veröff: SZ 72/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000829

Dokumentnummer

JJR_19570502_OGH0002_0010OB00239_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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