Norm
EO §35 AfRechtssatz
Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des § 4 Abs 2 LPfG und § 293 Abs 3 EO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000829Dokumentnummer
JJR_19570502_OGH0002_0010OB00239_5700000_001