Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des
§12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T5)
Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des
§ 12a Abs2 KO. (T6)
Beisatz: Es ist rechnerisch zu ermitteln, in welcher betragsmäßigen (monatlichen) Höhe eine Aufrechnung des Versicherungsträgers in die unpfändbaren Bezugsteile des Versicherten auf Grund der Bestimmung des
§103 Abs2 ASVG maximal zulässig gewesen wäre, wobei sich dieser zu errechnende Betrag aus der Differenz zwischen der nach
§103 Abs 2 ASVG zulässigen absoluten Untergrenze mit der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages) und der Höhe des für den Versicherten maßgebenden exekutionsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Insoweit der im Wege der Aufrechnung einbehaltene Betrag zur Gänze im so ermittelten Differenzbetrag Deckung findet, kommt die Aufrechnungsbeschränkung des
§12a Abs 2 KO nicht zum Tragen und es tritt insoweit auch keine quotenmäßige Kürzung der offenen Beitragsforderungen ein. (T7)