RS OGH 1955/9/6 4Ob66/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1955
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Norm

EO §293 Abs3

Rechtssatz

Wenn der Dienstgeber für den Dienstnehmer bei Kaufleuten Warenschulden bezahlt und sich für diese so entstandenen Forderungen dadurch befriedigt, daß er Lohn dem Dienstnehmer nicht auszahlt, liegt ein Vorschuß vor (nur im Originalakt!).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003971

Dokumentnummer

JJR_19550906_OGH0002_0040OB00066_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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