Norm
EO §293 Abs3Rechtssatz
Wenn der Dienstgeber für den Dienstnehmer bei Kaufleuten Warenschulden bezahlt und sich für diese so entstandenen Forderungen dadurch befriedigt, daß er Lohn dem Dienstnehmer nicht auszahlt, liegt ein Vorschuß vor (nur im Originalakt!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003971Dokumentnummer
JJR_19550906_OGH0002_0040OB00066_5500000_001