Begründung: Die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 6.5.1992 der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümerin einer Liegenschaft, ob derer folgende Pfandrechte verbüchert waren: a) unter L-NR 2a und b auf Grund des Kaufvertrags vom 30.11.1978 zu Gunsten der Aurelia S***** das Pfandrecht für die Forderung von S 27 Mio samt 12 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 5 Mio; b) unter C-LNR 2e bis l die Übertragung des Pfandrechts hinsichtlich Forderungen vo... mehr lesen...
Norm: EO §14 Abs2EO §224 Abs2EO §229
Rechtssatz: Kommt es nicht zu einer Zuweisung von Zinsen aus der Nebengebührensicherstellung und kommt es zu deren zinstragender Anlage, sind dem Gläubiger die anteiligen bereits bekannten Meistbotszinsen und Fruktifikationszinsen zuzuweisen; darauf ist im Zuge einer allfälligen Nachtragsverteilung Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 271/00m ... mehr lesen...
Norm: EO §224 Abs2GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, ist zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 271/00m Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m Veröff: SZ 74/104 ... mehr lesen...
Begründung: Der Rekurswerberin wurde als beigetretener betreibenden Partei zur Hereinbringung der Forderung von 37.081,94 S sA die Exekution durch Zwangsversteigerung einer im Eigentum beider Verpflichteten stehenden Liegenschaft bewilligt. Auf dieser Liegenschaft sind im Rang nach vier Wegedienstbarkeiten (CLNR 1 bis 4) auf Grund der einheitlichen Bestimmung eines Übergabsvertrages das Wohnungsrecht, das Recht des Ausgedinges und das Veräußerungsverbot, dieses nur auf dem Hälft... mehr lesen...
Begründung: Für die Rekurswerberin ist auf der vom Erstgericht um das Meistbot von insgesamt 1,480.000,- S versteigerten Liegenschaft der Verpflichteten in CLNR 5 das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von 513.845,03 S sA einverleibt, wobei diese Liegenschaft als Haupteinlage und zwei weitere Liegenschaften als Nebeneinlagen simultan haften. In den Rängen vorher sind zugunsten eines anderen Gläubigers Pfandrechte für die Höchstbeträge von 5,8 Millionen S (CLNR 1) und 2,5 ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei erwirkte die Bewilligung der Zwangsversteigerung der je zur Hälfte im Eigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 453 KG K*** zur Hereinbringung folgender Beträge: 1.) 147.293,-- S s.A. auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben, 6 Cg 408/82 2.) 364.911,-- S s.A. jedenfalls auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben 6 Cg 425/82 (ergangen nur gegen den Erstverpflichteten), allenfalls auch auf Grund des Urteiles des Kre... mehr lesen...
Norm: EO §224 Abs2
Rechtssatz: Wenn bei Heller-Berger-Stix 1542 ausgeführt wird, daß der Gläubiger, der seine behauptete Forderung nicht bescheinigen könne, gegen die Beteiligten die nach ihm zum Zuge kommen würden, im Klageweg vorgehen müsse, ist damit nicht gemeint, daß im Falle des Widerspruches der Gläubiger schon klagen muß, um eine Zuweisung durch gerichtlichen Erlag zu erwirken; sondern der Gläubiger muß im Falle des Widerspruches später... mehr lesen...
Das Erstgericht verteilte das im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren für die 1434/10 000 Anteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 86 KG V erzielte Meistbot. Es ließ die von der G-Bank im Rahmen der Nebengebührensicherstellung angemeldete Forderung von 85 153.63 S ("Förderung aus Konto 12606970-0") sowie die angemeldete Forderung an "Zinsen inclusive Zinseszinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen" von insgesamt 185 745.37 S wegen nicht gehöriger Anmeldung unberücks... mehr lesen...
Norm: EO §224 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 224 Abs 2 EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen A... mehr lesen...
Norm: EO §224 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung einer Frist ist im § 224 Abs 2 EO nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 3 Ob 10/66 Entscheidungstext OGH 09.02.1966 3 Ob 10/66 EvBl 1966/266 S 326 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003732 Dokumentnummer JJR_19660209_OGH0002_0030OB... mehr lesen...
Norm: EO §224 Abs2
Rechtssatz: Zur Anlegung des noch nicht existentgewordenen Teiles der Höchstbetraghypothek bedarf es keiner Behauptungen des berechtigten Buchgläubigers. Wenn von den nachfolgenden Hypothekargläubigern und der betreibenden Partei behauptet wird, das Krediverhältnis sei bereits beendet, hätte dies mittels Widerspruches geschehen müssen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/65 ... mehr lesen...
Norm: EO §224 Abs2
Rechtssatz: Soweit die bis zu einer einverleibten Höchstsumme einverleibter Nebengebühren pfandrechtlich sichergestellter Forderungen durch die bis zur Meistbotsverteilung erwachsenen Zinsen oder Kosten nicht aufgezehrt werden, ist der aus dem Meistbot für jene Nebengebühren erübrigende Betrag den nachfolgenden Gläubigern zuzuweisen (Vgl GlUNF 4603, 4503). Entscheidungstexte ... mehr lesen...