Norm
EO §224 Abs2Rechtssatz
Soweit die bis zu einer einverleibten Höchstsumme einverleibter Nebengebühren pfandrechtlich sichergestellter Forderungen durch die bis zur Meistbotsverteilung erwachsenen Zinsen oder Kosten nicht aufgezehrt werden, ist der aus dem Meistbot für jene Nebengebühren erübrigende Betrag den nachfolgenden Gläubigern zuzuweisen (Vgl GlUNF 4603, 4503).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003735Dokumentnummer
JJR_19560725_OGH0002_0030OB00300_5600000_001