RS OGH 1956/7/25 3Ob300/56

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Veröffentlicht am 25.07.1956
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Norm

EO §224 Abs2

Rechtssatz

Soweit die bis zu einer einverleibten Höchstsumme einverleibter Nebengebühren pfandrechtlich sichergestellter Forderungen durch die bis zur Meistbotsverteilung erwachsenen Zinsen oder Kosten nicht aufgezehrt werden, ist der aus dem Meistbot für jene Nebengebühren erübrigende Betrag den nachfolgenden Gläubigern zuzuweisen (Vgl GlUNF 4603, 4503).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 300/56
    Entscheidungstext OGH 25.07.1956 3 Ob 300/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003735

Dokumentnummer

JJR_19560725_OGH0002_0030OB00300_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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