Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der P***** Aktiengesellschaft, ***** infolge Revisionsrekursen der Gläubiger 1. Philipp S*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, 2. KR Hans S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, und 3. B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer, Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. August 2000, GZ 28 R 107/99g-132, womit infolge Rekursen der zu 1. bis 3. genannten Revisionsrekurswerber der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. Mai 1999, GZ 6 S 91/95i-118, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des KR Hans S***** wird nicht Folge gegeben.
Den Revisionsrekursen des Philipp S***** sowie der B***** Aktiengesellschaft wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er einschließlich der bestätigten und unangefochten gebliebenen Teile wie folgt zu lauten hat:
"II. Verteilungsmasse:
1. Erträgnisse S 2,587.456,19
2. Kapital S 140,000.000,--
3. Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung
des in Höhe von S 70 Mio bar erlegten Kauf-
preises bis zum 23. 9. 1998 S 2,178.152,61
4. nach dem 23. 9. 1998 weiterlaufende Fruk-
tifikationszinsen aus dem bar erlegten Kaufpreis-
teil von S 70 Mio
III. Verteilung der Erträgnisse und Sondermasse:römisch III. Verteilung der Erträgnisse und Sondermasse:
1. Als Vorzugsposten gemäß § 49 KO werden dem Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger die Erträgnisse1. Als Vorzugsposten gemäß Paragraph 49, KO werden dem Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger die Erträgnisse
von S 2,587.456,19
und aus dem Kapital S 772.543,81
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung
zugewiesen.
2. Aus dem Kapitalsbetrag in der bücherlichen Rangordnung werden zugewiesen:
a) 1. dem Philipp S***** als Rechtsnachfolger der Aurelia S***** auf die in C-LNR 2a und b pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 27 Mio samt 12 % Verzugszinsen
an Kapital S 12,525.000,--
an 12 % Zinsen vom 2. 3. 1995 bis 15. 6. 1997
S 4,099.942,64
S 16,624.942,64;
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;
2. der Betrag von S 5,000.000,--
zur zinstragenden Anlegung;
b) dem KR Hans S***** auf die in C-LNR 2e bis l pfandrechtlich sichergestellten Forderungen von insgesamt S 2,250.000,-- samt 12 % Verzugszinsen
an Kapital S 2,250.000,--
an 12 % Verzugszinsen aus
S 1,950.000,-- vom 16.6.1994 bis 13.6.1994 S 9.750,--
S 2,025.000,-- vom 1.7.1994 bis 31.8.1994 S 40.500,--
S 2,175.000,-- vom 1.9.1994 bis 30.9.1994 S 21.750,--
S 2,250.000,-- vom 1.10.1994 bis 25.4.1997 S 693.750,--
Kosten S 100.224,80
S 3,115.974,80
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;
c) der B***** Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö***** Aktiengesellschaft auf Abschlag der in C-LNR 7a pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderung (aushaftend an Kapital S 278,496.405,25, Zinsen seit 6.5.1992 S 176,566.720,70, insgesamt S 455,063.125,95) begrenzt mit dem Höchstbetrag von S 312 Mio
der Kaufpreisrest von S 114,486.538,75
von dem die Zinsen im Betrag von S 176,566.720,70 durch Barzahlung des Betrags von S 44,486.538,75 und durch Übernahme des in C-LNR 7a einverleibten Höchstbetragspfandrechts mit einem Teilbetrag von S 70 Mio in Anrechnung auf den Kaufpreis teilweise berichtigt werden.
Damit ist die Verteilungsmasse erschöpft.
IV. Aus dem Zinsenzuwachs:römisch IV. Aus dem Zinsenzuwachs:
Von den Fruktifikationszinsen werden nach Maßgabe der bar aus dem Kapital zu zahlenden Beträge zur Barzahlung zugewiesen:
a) dem Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger 1,10 %
b) dem Philipp S***** 23,75 %
c) dem KR Hans S***** 4,45 %
d) der B***** Aktiengesellschaft 63,55 %.
Der verbleibende Anteil von 7,15 % an diesen Zinsen bleibt zinstragend angelegt;
V. Die Widersprüche des Gläubigers Philipp S***** und des Gläubigers KR Hans S***** gegen die Berücksichtigung der Ansprüche der B***** Aktiengesellschaft werden zurückgewiesen.römisch fünf. Die Widersprüche des Gläubigers Philipp S***** und des Gläubigers KR Hans S***** gegen die Berücksichtigung der Ansprüche der B***** Aktiengesellschaft werden zurückgewiesen.
Der Widerspruch des Masseverwalters gegen die Berücksichtigung der von der B***** Aktiengesellschaft, des Philipp S***** und des KR Hans S***** angemeldeten Ansprüche wird ebenso zurückgewiesen wie der Widerspruch der Gläubigerin B***** Aktiengesellschaft gegen die Zuweisung von Zinsen an den Gläubiger Philipp S*****.
VI. Anweisungsauftrag:römisch VI. Anweisungsauftrag:
Der Masseverwalter wird
a) ermächtigt, aus den Erträgnissen einen Betrag von
S 2,587.456,18
sowie der Sondermasse einen Betrag von S 772.543,81
aus den Fruktifikationszinsen einen Betrag von
S 23.959,68
zuzüglich 1,10 % der nach dem 23.9.1998 anfallenden Fruktifikationszinsen zu entnehmen;
b) angewiesen, aus der Sondermasse und den Fruktifikationszinsen auszufolgen:
1. dem Philipp S***** S 16,624.942,64
aus den Fruktifikationszinsen S 517.311,24
sowie 23,75 % der nach dem 23.9.1998
anfallenden Fruktifikationszinsen;
2. dem KR Hans S***** S 3,115.974,80
sowie aus den Fruktifikationszinsen S 96.927,79
sowie 4,45 % der nach dem 23.9.1998
anfallenden Fruktifikationszinsen;
3. der B***** Aktiengesellschaft S 44,486.538,75
sowie an Fruktifikationszinsen S 1,384.215,98
sowie 63,55 % der nach dem 23.9.1998
anfallenden Fruktifikationszinsen."
Die Anträge der Gläubiger KR Hans S***** und B***** Aktiengesellschaft auf Kostenzuspruch werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 6.5.1992 der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümerin einer Liegenschaft, ob derer folgende Pfandrechte verbüchert waren:
a) unter L-NR 2a und b auf Grund des Kaufvertrags vom 30.11.1978 zu Gunsten der Aurelia S***** das Pfandrecht für die Forderung von S 27 Mio samt 12 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von
S 5 Mio;
b) unter C-LNR 2e bis l die Übertragung des Pfandrechts hinsichtlich Forderungen von insgesamt S 2,250.000 samt 12 % Verzugszinsen auf KR Hans S*****;
c) unter C-LNR 7a auf Grund der Pfandurkunde vom 21.6.1990 für die Ö***** Aktiengesellschaft das Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 312 Mio.
Mit Zustimmung der Gemeinschuldnerin und der Rechtsnachfolgerin der unter C-LNR 7a sichergestellten Pfandgläubigerin veräußerte der Masseverwalter die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 25.4.1997 (in ON 56) freihändig um S 140 Mio. Gemäß Punkt 2. des Kaufvertrages hatte die Käuferin bei Unterfertigung einen Teilbetrag von S 70 Mio beim Masseverwalter treuhändig zu erlegen. Der Restbetrag von S 70 Mio sollte durch teilweise Übernahme des unter C-LNR 7a sichergestellten Darlehens mit einem Teilbetrag von S 70 Mio bezahlt werden, wobei dieses Darlehen von der Käuferin spätestens am 1. 9. 2002 zur Rückzahlung fällig sein und bis zu diesem Tag nicht weiter verzinst werden sollte. Dieses Darlehen haftete, wie eingangs des Kaufvertrages festgestellt wurde, nach dem letzten dem Masseverwalter zugestellten Kontoauszug mit S 278,492.250,49 aus. Gemäß Punkt 3. des Kaufvertrages hatte die Käuferin keine auf der Liegenschaft haftenden Darlehen ausgenommen die S 70 Mio, zu übernehmen und wird der Kaufgegenstand - ausgenommen diesen Pfandrechtsteil - im Zuge der Veräußerung im Sinne des § 120 Abs 1 KO lastenfrei gestellt. Gemäß Punkt 12. sollte der Vertrag nach Erteilung der konkursgerichtlichen Genehmigung rechtswirksam werden.Mit Zustimmung der Gemeinschuldnerin und der Rechtsnachfolgerin der unter C-LNR 7a sichergestellten Pfandgläubigerin veräußerte der Masseverwalter die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 25.4.1997 (in ON 56) freihändig um S 140 Mio. Gemäß Punkt 2. des Kaufvertrages hatte die Käuferin bei Unterfertigung einen Teilbetrag von S 70 Mio beim Masseverwalter treuhändig zu erlegen. Der Restbetrag von S 70 Mio sollte durch teilweise Übernahme des unter C-LNR 7a sichergestellten Darlehens mit einem Teilbetrag von S 70 Mio bezahlt werden, wobei dieses Darlehen von der Käuferin spätestens am 1. 9. 2002 zur Rückzahlung fällig sein und bis zu diesem Tag nicht weiter verzinst werden sollte. Dieses Darlehen haftete, wie eingangs des Kaufvertrages festgestellt wurde, nach dem letzten dem Masseverwalter zugestellten Kontoauszug mit S 278,492.250,49 aus. Gemäß Punkt 3. des Kaufvertrages hatte die Käuferin keine auf der Liegenschaft haftenden Darlehen ausgenommen die S 70 Mio, zu übernehmen und wird der Kaufgegenstand - ausgenommen diesen Pfandrechtsteil - im Zuge der Veräußerung im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, KO lastenfrei gestellt. Gemäß Punkt 12. sollte der Vertrag nach Erteilung der konkursgerichtlichen Genehmigung rechtswirksam werden.
Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss vom 16.6.1997 (ON 68) genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag gemäß §§ 90, 116 KO.Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss vom 16.6.1997 (ON 68) genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag gemäß Paragraphen 90,, 116 KO.
Zur Verteilung des Verkaufserlöses meldete Rosemarie S***** mit Schriftsatz vom 10.11.1997 (ON 79) im Rang des Pfandrechts C-LNR 2a und b aus dem Kaufvertrag vom 30.11.1978 einen offenen Kapitalbetrag von S 12,525.000, zuzüglich Wertsicherung, Zinsen und Zinseszinsen, insgesamt S 42,592.593,75, an. Bei Berechnung des Kapitalbetrags seien die Zahlungen des KR Hans S***** bis einschließlich Jänner 1995 berücksichtigt worden. Die Gemeinschuldnerin sei mit ihren Zahlungsverpflichtungen spätestens mit 1.7.1992 in qualifiziertem Verzug, sodass zumindest zu diesem Zeitpunkt Terminsverlust eingetreten sei. Philipp S***** sei eingeantworteter Alleinerbe der Buchberechtigten und habe der Einschreiterin mit Zessionsvereinbarung vom 27.11.1996 die gesamte Kaufpreisrestforderung abgetreten, sodass diese für die noch aushaftende Forderung aus dem Kaufvertrag in das Pfandrecht eingetreten sei.
Mit Schriftsatz vom 21.11.1997 (ON 81) meldete der Gläubiger KR Hans S***** im Rang der ihm übertragenen Pfandrechte folgende Forderung an:
Kapital S 2,250.000,--
stufenweise 12 % Zinsen laut Versäumungs-
urteil berechnet für die Zeit
vom 1.5.1992 bis 20.11.1997 S 1,173.976,--
S 3,423.976,--
Kosten laut Versäumungsurteil S 72.571,60
Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens S 18.840,40
S 8.812,80
S 100.224,80.
Die B***** Aktiengesellschaft beanspruchte mit ihrer Forderungsanmeldung vom 4.3.1998 (ON 86) für ihre dem einverleibten Höchstbetragspfandrecht zu Grunde liegende Darlehensforderung die Zuweisung des nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibenden restlichen Kaufpreises, wobei die Käuferin das Höchstbetragspfandrecht unter Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis von S 140 Mio mit dem Teilbetrag von S 70 Mio unter gleichzeitiger Löschung der Vorpfandrechte zu übernehmen habe.
Philipp S***** meldete mit Schriftsatz vom 6.7.1998 (ON 96) aus dem Kaufvertrag vom 30.11.1978 als eingeantworteter Erbe nach der aus dem Pfandrecht C-LNR 2 Berechtigten folgende Forderungen an:
Kapitalsbetrag S 14,850.000,--
Wertsicherung bis 1.7.1992 S 10,088.828,34
12 % Zinsen vom 1.7.1992 bis 6.7.1998 S 17,995.956,40
Zinseszinsen vom 1.7.1992 bis 6.7.1998 S 4,892.631,17
abzüglich der Zahlungen von KR S***** bis
Jänner 1995 -S 2,250.000,--
S 45,537.415,91
12 % Zinsen aus der bis zum 6.7.1998
fiktiv weitergeführten Wertsicherung S 957.224,81
Zinseszinsen aus diesem Betrag S 26.713,25
S 46,521.353,97.
Gemäß Punkt III. des Kaufvertrags vom 30.11.1978 sei der Restkaufpreis von S 27 Mio in monatlichen Raten von S 75.000 ab 1.1.1979 zu bezahlen gewesen. Im Kaufvertrag vom 19.6.1990 sei die Gemeinschuldnerin sämtlichen Verpflichtungen des KR Hans S***** gegenüber Aurelia S***** aus dem Kaufvertrag vom 30.11.1978 beigetreten. Durch die Konkurseröffnung seien spätestens am 1.6.1992 die restlichen 198 Kaufpreisraten fällig geworden. Da die Gemeinschuldnerin die Zahlungen eingestellt habe, sei gemäß Punkt III. des Kaufvertrags vom 30.11.1978 Terminsverlust spätestens am 1.7.1992 eingetreten. Die von KR Hans S***** bis einschließlich Jänner 1995 auf Grund dessen Ausfallhaftung erbrachten Zahlungen seien zuerst auf die durch den eingetretenen Terminsverlust angefallenen Zinsen angerechnet worden.Gemäß Punkt römisch III. des Kaufvertrags vom 30.11.1978 sei der Restkaufpreis von S 27 Mio in monatlichen Raten von S 75.000 ab 1.1.1979 zu bezahlen gewesen. Im Kaufvertrag vom 19.6.1990 sei die Gemeinschuldnerin sämtlichen Verpflichtungen des KR Hans S***** gegenüber Aurelia S***** aus dem Kaufvertrag vom 30.11.1978 beigetreten. Durch die Konkurseröffnung seien spätestens am 1.6.1992 die restlichen 198 Kaufpreisraten fällig geworden. Da die Gemeinschuldnerin die Zahlungen eingestellt habe, sei gemäß Punkt römisch III. des Kaufvertrags vom 30.11.1978 Terminsverlust spätestens am 1.7.1992 eingetreten. Die von KR Hans S***** bis einschließlich Jänner 1995 auf Grund dessen Ausfallhaftung erbrachten Zahlungen seien zuerst auf die durch den eingetretenen Terminsverlust angefallenen Zinsen angerechnet worden.
Zur Verteilungstagsatzung am 6.7.1998 (ON 97) und zur erstreckten Verteilungstagsatzung am 23.9.1998 (ON 103) kamen der Masseverwalter und die Vertreter aller drei Gläubiger. In beiden Verteilungstagsatzungen schritt der Vertreter des Philipp S***** jeweils auch für Rosemarie S***** ein. Dieser Rechtsanwalt hatte bereits die in der Tagsatzung vorgetragenen Schriftsätze ON 79 und ON 96 für die beiden genannten Personen verfasst. In der erstreckten Verteilungstagsatzung legte er für beide Mandanten unter anderem jeweils nicht beglaubigte Kopien der Kaufverträge vom 30.11.1978 und vom 19.6.1990 vor. Der Vertreter der B***** Aktiengesellschaft präzisierte die Forderungsanmeldung dahin, dass der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aushaftende Betrag von S 278,496.405,25 zuzüglich 10 % vertraglicher Zinsen von S 176,566.720,70 einen Gesamtbetrag von S 455,063.125,70 ergebe, welcher mit dem Höchstbetrag von S 312 Mio begrenzt sei. Zur "Präzisierung" der in der Tagsatzung erhobenen Widersprüche trug das Erstgericht "sämtlichen Anwesenden" einen "Schriftsatz binnen drei Wochen" auf.
Mit Schriftsatz vom 13.10.1998 (ON 104) zog Rosemarie S***** durch ihren bisherigen Rechtsvertreter ihre Forderungsanmeldung zurück.
Der Masseverwalter führte mit Schriftsätzen vom 14.10.1998 (ON 105 bis ON 107) seine Widersprüche gegen die Forderungsanmeldungen von Rosemarie und Philipp S*****, der B***** Aktiengesellschaft sowie des KR Hans S***** aus.
Philipp S***** präzisierte seinen gegen die Forderungsanmeldung der B***** Aktiengesellschaft in der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch mit Schriftsatz vom 14.10.1998 (ON 108). Zu seiner Forderungsanmeldung brachte er vor, er mache vorsichtshalber auch im Rahmen der Nebengebührensicherstellung die Forderungskomponenten "wie Zinseszinsen, Kosten und Wertsicherung" und mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsen geltend:
12 % Zinsen vom 1.7.1992 bis 26.4.1994 S 3,267.000,--
12 % Zinsen vom 27.4.1994 bis 31.10.1998 S 2,673.000,--
4 % Zinseszinsen aus S 11,286.000 S 1,429.560,--
Kosten für die Vertretung gemäß
Kostenverzeichnis S 841.756,52
Wertsicherung laut Anmeldung ON 96 S 10,088.828,34
S 18,300.144,86.
"Unter Außerachtlassung aller weitergehenden Argumente" stehe ihm jedoch jedenfalls aus der Sondermasse auf Grund eingeräumter bücherlicher Rechte zu:
Kapital S 14,850.000,--
12 % Zinsen vom 26.4.1994 bis 25.4.1997 S 5,346.000,--
Nebengebühren S 5,000.000,--
S 25,196.000,--.
Mit Schriftsatz vom 14.10.1998 (ON 109) zog KR Hans S***** den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung von Philipp S***** zurück, führte jenen gegen die Forderungsanmeldung der B***** Aktiengesellschaft näher aus und beantragte ihm zusätzlich zur gesamten angemeldeten Forderung die nun mit S 87.183 verzeichneten Kosten des Verteilungsverfahrens zuzusprechen.
Mit Schriftsatz vom 15.10.1998 (ON 110) legte die B***** Aktiengesellschaft ihre Widersprüche gegen die Anmeldungen von Rosemarie und Philipp S***** sowie des KR Hans S***** näher dar.
Mit am 4.2.1999 überreichten Schriftsatz (ON 112) legte Philipp S***** den Kaufvertrag vom 30.11.1978 im Original und die Ausfertigung des Schreibens des Statistischen Zentralamts vom 1.2.1999 mit einer Tabelle des Verbraucherpreisindex 1976 und einer Berechnung der Wertsicherung der Kaufpreisraten von Juli 1979 bis Juli 1996 vor.
Das Erstgericht bestimmte mit Beschluss ON 118 in Punkt I. die Kosten des Masseverwalters - rechtskräftig - mit S 3,360.000 und wies im Punkt II. als Verteilungsmasse aus: Die Erträgnisse von S 2,587.456,19, an Kapital die Hälfte des "Meistbots" S 70 Mio, an Zinsen, berechnet zum Stichtag der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 23. 9. 1998 abgereift aus dem Meistbotsbetrag von S 140 Mio der je zur Hälfte beim Masseverwalter und bei der Bank Austria Aktiengesellschaft erliegt, S 4,356.305,22 sowie die aus dem Meistbot von S 140 Mio nach dem 23.9.1998 weiterlaufenden Zinsen. Hievon wies es dem Masseverwalter die Erträgnisse von S 2,587.456,19 und aus dem Kapital S 772.543,81 zur vollständigen Berichtigung seiner Honorarforderung durch Barzahlung zu. Es wies weiter in der bücherlichen Rangordnung zu:Das Erstgericht bestimmte mit Beschluss ON 118 in Punkt römisch eins. die Kosten des Masseverwalters - rechtskräftig - mit S 3,360.000 und wies im Punkt römisch II. als Verteilungsmasse aus: Die Erträgnisse von S 2,587.456,19, an Kapital die Hälfte des "Meistbots" S 70 Mio, an Zinsen, berechnet zum Stichtag der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 23. 9. 1998 abgereift aus dem Meistbotsbetrag von S 140 Mio der je zur Hälfte beim Masseverwalter und bei der Bank Austria Aktiengesellschaft erliegt, S 4,356.305,22 sowie die aus dem Meistbot von S 140 Mio nach dem 23.9.1998 weiterlaufenden Zinsen. Hievon wies es dem Masseverwalter die Erträgnisse von S 2,587.456,19 und aus dem Kapital S 772.543,81 zur vollständigen Berichtigung seiner Honorarforderung durch Barzahlung zu. Es wies weiter in der bücherlichen Rangordnung zu:
a) an Philipp S*****
an Kapital S 12,525.000,--
an 12 % Zinsen vom 2.3.1995 bis 25.4.1997 S 3,887.017,64
S 16,412.017,64,
b) dem KR Hans S*****
an Kapital S 2,250.000,--
an 12 % Zinsen aus:
1,800.000,-- vom 25.4.1994 bis 24.4.1997 S 4.970,96
1,875.000,-- vom 1.5.1994 bis 24.4.1997 S 23.671,24
1,950.000,-- vom 1.6.1994 bis 24.4.1997 S 23.848,76
2,025.000 vom 1.7.1994 bis 24.4.1997 S 25.564,93
2,175.000 vom 1.9.1994 bis 24.4.1997 S 26.600,54
2,250.000 vom 1.10.1994 bis 25.4.1997 S 832.635,61
an Kosten S 100.224,80
S 3,314.028,62
c) der B***** Aktiengesellschaft gemäß § 231 Abs 1 EOc) der B***** Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO
den Restbetrag von S 49,501.409,93.
Es verteilte die Zinsen bis zum Stichtag der Meistbotsverteilung am 23.9.1998 von S 4,356.305,22 wie folgt:
a) Masseverwalter S 48.790,63
samt 1,12 % der nach dem 23.9.1998
weiterlaufenden Fruktifikationszinsen.
b) Philipp S***** S 1,021.117,94
samt 23,44 % der nach dem 23.9.1998
weiterlaufenden Fruktifikationszinsen
c) KR Hans S***** S 206.053,23
samt 4,73 % der nach dem 23.9.1998
weiterlaufenden Fruktifikationszinsen.
d) B***** Aktiengesellschaft S 3,080.343,42
samt 70,71 % der nach dem 23.9.1998
weiterlaufenden Fruktifikationszinsen.
Es verwies die Widersprüche des Masseverwalters, des Philipp S***** sowie des KR Hans S***** in Ansehung der Ansprüche der Pfandgläubigerin B***** Aktiengesellschaft auf den Rechtsweg und wies darüber hinaus den Widerspruch des KR Hans S***** gegen den Anspruch des Philipp S***** wegen Unzulässigkeit zurück.
Philipp S***** habe durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Einantwortungsurkunde nachgewiesen, Rechtsnachfolger der buchberechtigten Sarah Aurelia S***** zu sein. Die von ihm behauptete Wertsicherungsklausel gehe aus dem Hauptbuch des Grundbuchs nicht hervor. Bis zur Verteilungstagsatzung am 23. 9. 1998 sei der Kaufvertrag, aus dem sich eine solche Klausel ergeben solle, weder im Original noch in beglaubiger Kopie vorgelegt worden. Auf die in einfacher Kopie vorgelegte Ausfertigung sei gemäß § 210 EO nicht einzugehen gewesen. Der Berechtigte habe selbst vorgebracht, dass seit Vertragsbeginn ab Jänner 1979 bis Jänner 1995 laufend Monatsraten von S 75.000 bezahlt worden seien. Dieses Vorbringen sei vom Masseverwalter und den anderen Pfandgläubigern akzeptiert worden. Daraus folge die Bezahlung von S 14,475.000. Weder aus den vom Berechtigten und von KR Hans S***** vorgelegten Urkunden noch aus dem Hauptbuch des Grundbuchs sei eine Anrechnung der Zahlung auf Zinsen oder die Wertsicherung erkennbar. Aus der Übertragung des Pfandrechts auf KR Hans S***** sei zu schließen, dass nur das Kapital, nicht aber die Zinsen getilgt seien. Daher sei von einem offenen Kapitalsbetrag von S 12,525.000 auszugehen. Gemäß § 216 Abs 2 EO genössen nur die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags (25. 4. 1997: Kaufvertragsabschluss) rückständigen Zinsen den Rang des Kapitals. Da nach den Ausführungen des Gläubigers Verzug erst Anfang März 1995 eingetreten sei, stünden nur ab diesem Stichtag Verzugszinsen zu.Philipp S***** habe durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Einantwortungsurkunde nachgewiesen, Rechtsnachfolger der buchberechtigten Sarah Aurelia S***** zu sein. Die von ihm behauptete Wertsicherungsklausel gehe aus dem Hauptbuch des Grundbuchs nicht hervor. Bis zur Verteilungstagsatzung am 23. 9. 1998 sei der Kaufvertrag, aus dem sich eine solche Klausel ergeben solle, weder im Original noch in beglaubiger Kopie vorgelegt worden. Auf die in einfacher Kopie vorgelegte Ausfertigung sei gemäß Paragraph 210, EO nicht einzugehen gewesen. Der Berechtigte habe selbst vorgebracht, dass seit Vertragsbeginn ab Jänner 1979 bis Jänner 1995 laufend Monatsraten von S 75.000 bezahlt worden seien. Dieses Vorbringen sei vom Masseverwalter und den anderen Pfandgläubigern akzeptiert worden. Daraus folge die Bezahlung von S 14,475.000. Weder aus den vom Berechtigten und von KR Hans S***** vorgelegten Urkunden noch aus dem Hauptbuch des Grundbuchs sei eine Anrechnung der Zahlung auf Zinsen oder die Wertsicherung erkennbar. Aus der Übertragung des Pfandrechts auf KR Hans S***** sei zu schließen, dass nur das Kapital, nicht aber die Zinsen getilgt seien. Daher sei von einem offenen Kapitalsbetrag von S 12,525.000 auszugehen. Gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO genössen nur die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags (25. 4. 1997: Kaufvertragsabschluss) rückständigen Zinsen den Rang des Kapitals. Da nach den Ausführungen des Gläubigers Verzug erst Anfang März 1995 eingetreten sei, stünden nur ab diesem Stichtag Verzugszinsen zu.
Die Forderung und die angemeldeten Kosten des Gläubigers KR Hans S***** seien durch das Hauptbuch des Grundbuchs und der angeschlossenen Zivil- und Exekutionsakten bescheinigt. Auch in diesem Fall seien länger als drei Jahre rückständige Zinsen nicht im Rang des Kapitals zu berücksichtigen.
Die B***** Aktiengesellschaft habe durch rechtzeitige Vorlage von Originalurkunden ihre Rechtsnachfolge nach der Buchberechtigten ebenso bescheinigt wie ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach.
Der Widerspruch KR Hans S***** gegen die Forderungsanmeldung von Philipp S***** sei unzulässig, weil auch bei Wegfall dieses Anspruchs sich am zugesprochenen Betrag nichts ändere. Zulässig seien jedoch die Widersprüche des Masseverwalters und der vorrangigen Pfandgläubiger gegen die Forderungsanmeldung der B***** Aktiengesellschaft. Die Entscheidung über diese Widersprüche hänge von der Ermittlung strittiger Tatsachen ab, nämlich, ob das von der B***** Aktiengesellschaft gewährte Darlehen zu einer Befriedigung aus der Sondermasse berechtige oder nicht. Über die Widersprüche des Masseverwalters und der B***** Aktiengesellschaft gegen eine Zuweisung von länger als drei Jahre rückständigen Zinsen an Philipp S***** sowie an KR Hans S***** sei unter einem im Verteilungsbeschluss abgesprochen worden.
Gegen diesen Beschluss erhoben alle drei Pfandgläubiger Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz gab jenem des KR Hans S***** nicht, den beiden anderen Rekursen teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss wie folgt ab:
"II. Verteilungsmassse:
1. Erträgnisse S 2,587.456,19
2. Kapital: der Kaufpreis von S 140,000.000,--
3. Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung
des in Höhe von S 70 Mio bar erlegten
Kaufpreises bis 23.9.1998 S 2,178.152,61
4. nach dem 23. 9. 1998 weiterlaufende
Fruktifikationszinsen aus dem bar erlegten
Kaufpreisteil von S 70 Mio
III. Verteilung der Erträgnisse und Sondermasse:
1. als Vorzugsposten gemäß § 49 KO werden dem
Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger für Kosten
die Erträgnise von S 2,587.456,19
und aus dem Kapital S 772.543,81 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen.
2. Aus dem Kapitalsbetrag in der bücherlichen Rangordnung werden zugewiesen:
a) dem Philipp S***** als Rechtsnachfolgr der Aurelia S***** auf die in C-LNR 2a und b pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 27 Mio sA
1. der Betrag von S 12,525.000,--
zur vollständigen Berichtigung des Kapitals durch Barzahlung;
2. der Betrag von S 5 Mio zur zinstragenden Anlegung;
b) dem KR Hans S***** auf die in C-LNR 2e bis l pfandrechtlich sichergestellten Forderungen von insgesamt S 2,250.000 sA an
Kapital S 2,250.000,--
12 % Verzugszinsen aus
S 1,950.000 vom 16.6.1994 bis 30.6.1994 S 9.750,--
S 2,025.000 vom 1.7.1994 bis 31.8.1994 S 40.500,--
S 2,175.000 vom 1.9.1994 bis 30.9.1994 S 21.750,--
S 2,250.000 vom 1.10.1994 bis 25.4.1997 S 693.750,--
Kosten S 100.224,80
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;
c) der B***** Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö***** Aktiengesellschaft auf Abschlag der in C-LNR 7a pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderung an
Kapital S 278,496.405,25
Zinsen seit 6.5.1992 S 176.566.720,70
Gesamt S 455.063.125,95
begrenzt mit dem Höchstbetrag von S 312.000.000,--
Der Kaufpreisrest von S 118.586.481,39
von dem die Zinsen im Betrag von S 176.566.720,70 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung von S 48,586.481,40 und durch Übernahme des in L-NR 7a einverleibten Höchstbetragspfandrechts von S 312.000 mit einem Teilbetrag von S 70 Mio in Anrechnung
auf den Kaufpreis durch die Käuferin P***** gelangen. Damit ist der Kaufpreis erschöpft.
IV. Aus dem Zinsenzuwachs:römisch IV. Aus dem Zinsenzuwachs:
Von den Fruktifikationszinsen werden nach Maßgabe der bar aus dem Kapital zu zahlenden Beträge zur Barzahlung zugewiesen:
a) dem Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger 1,10 %
b) dem Philipp S***** 17,89 %
c) dem KR Hans S***** 4,45 %
d) der B***** Aktiengesellschaft 69,40 %.
Der verbleibende Anteil an 7,16 % an diesen Zinsen bleibt zinstragend angelegt.
V. Dem Widerspruch der Gläubigerin B***** Aktiengesellschaft gegen die Zuweisung von Zinsen an den Gläubiger Philipp S***** wird Folge gegeben, wie aus Punkt III. 2a ersichtlich ist.römisch fünf. Dem Widerspruch der Gläubigerin B***** Aktiengesellschaft gegen die Zuweisung von Zinsen an den Gläubiger Philipp S***** wird Folge gegeben, wie aus Punkt römisch III. 2a ersichtlich ist.
Der Widerspruch des Gläubigers KR Hans S***** gegen die Berücksichtigung der vom Gläubiger Philipp S***** angemeldeten Ansprüche wird zurückgewiesen. Die Widersprüche der Gläubiger Philipp S***** sowie KR Hans S***** gegen die Berücksichtigung der Ansprüche der B***** Aktiengesellschaft werden zurückgewiesen.
Der Masseverwalter wird zur Erledigung seines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung der von der B***** Aktiengesellschaft angemeldeten Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen. Er hat sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschusses darüber auszuweisen, dass er das zur Erhebung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigenfalls der Verteilungsbeschluss auf Antrag der B***** Aktiengesellschaft ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird.
VI. Anweisungsauftrag:römisch VI. Anweisungsauftrag:
Der Masseverwalter wird
a) ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschluss der allgemeinen
Masse einen Betrag von S 2,587.456,18
der Sondermasse einen Betrag von S 772.543,81
aus den Fruktifikationszinsen einen Betrag
von S 23.959,68
zuzüglich 1,10 % der nach dem 23.9.1998
anfallenden Fruktifikationszinsen zu
entnehmen;
b) angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der Sondermasse und den Fruktifikationszinsen auszufolgen:
aa) dem Philipp S***** S 12,914.671,50
sowie 17,89 % der nach dem 23.9.1998
anfallenden Fruktifikationszinsen;
bb) dem KR Hans S***** S 3,212.902,59
sowie 4,45 % der nach dem 23.9.1998
anfallenden Fruktifikationszinsen;
cc) der B***** Aktiengesellschaftauf ihren
Antrag S 50.058,119,31
sowie 69,40 % der nach dem 23.9.1998 anfallenden Fruktifikationszinsen, wenn die zur Erhebung der im Punkt V. genannten Klage anberaumte Frist fruchtlos verstrichen ist."sowie 69,40 % der nach dem 23.9.1998 anfallenden Fruktifikationszinsen, wenn die zur Erhebung der im Punkt römisch fünf. genannten Klage anberaumte Frist fruchtlos verstrichen ist."
Das Gericht zweiter Instanz erkannte weiters Rekurskosten nicht zu und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, dass der Erlös der außergerichtlich veräußerten (§ 120 Abs 2 KO) Sondermasse vom Konkursgericht nach mündlicher Verhandlung zu verteilen sei. Nicht nur für die Rangordnung - dies ordne § 49 Abs 2 KO ausdrücklich an -, sondern auch für die Verteilung seien die Vorschriften der Exekutionsordnung heranzuziehen. Dies gelte insbesondere auch für die Bestimmung des § 216 Abs 2 EO, wonach die länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen vertraglichen oder gesetzlichen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital genießen. Als Tag des Zuschlags sei im Fall der freihändigen Veräußerung nicht der Tag des Kaufvertragsabschlusses, sondern der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung anzusehen. Dies sei gegenständlich der 16. 6. 1997 gewesen und nicht - wie vom Erstgericht angenommen - der 25. 4. 1997 als Tag des Kaufvertragsabschlusses. Die vom Gläubiger Philipp S***** geltend gemachten Aufwertungsbeträge seien auch im Rahmen der verbücherten Nebengebührensicherstellung nicht zuzusprechen gewesen, weil der geschuldete Aufwertungsbetrag keine Nebengebühr, sondern einen Teil der Hauptschuld darstelle. Außerdem würde dadurch das Verbot der Eintragung wertgesicherter Pfandforderungen des § 3 der Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte umgangen werden. Diese Verordnung sei zwar mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft getreten, sei aber gemäß Art XII § 2 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anzuwenden, soweit sie für bestehende Rechtsverhältnisse bedeutsam sei. Zinsen, die auf einen Zeitraum nach dem Zuschlagstag entfallen, könnten ebenso wie länger als drei Jahre rückständige Zinsen nicht im Rang des Kapitals zugewiesen werden. Zinseszinsen komme dieser Rang nur dann zu, wenn sie im Grundbuch eingetragen seien. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Nebengebührensicherstellung komme deshalb nicht in Frage, weil auch in diesem Fall die Forderungen gemäß § 210 EO gehörig angemeldet werden müssten. Es hätte daher der Vorlage der Urkunden über die Parteienvereinbarung der Nebengebührensicherstellung zumindest in beglaubigter Fotokopie spätestens bei der Verteilungstagsatzung bedurft. Ein in der Nichtvorlage der zur Bescheinigung der angemeldeten Forderungen erforderlichen Urkunden liegender Mangel könne nachträglich nicht beseitigt werden. Auf den ohne gerichtlichen Auftrag nachträglich vorgelegten Kaufvertrag im Original habe das Erstgericht daher zu Recht bei Fassung des Verteilungsbeschlusses nicht Bedacht genommen. Das Gericht sei nicht verpflichtet, zum Nachweis eines Anspruchs dienende Urkunden in der Urkundensammlung oder in anderen gerichtlichen Akten aufzusuchen. Der Mangel der ordnungsgemäßen Anmeldung führe jedoch nicht zur Abweisung des Zuweisungsantrags im Rahmen der Nebengebührensicherstellung. Nach neuerer Rechtsprechung handle es sich bei der Nebengebührensicherstellung um eine selbständige Höchstbetragshypothek, auf die § 224 Abs 2 EO auch dann anzuwenden sei, wenn der Gläubiger die Sicherstellung nicht oder nicht ausreichend anmelde. Eine Abweisung des Zuweisungsantrags käme nur in Betracht, wenn auf Grund der eingetragenen Nebengebührensicherstellung in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte, sodass sich die Anmeldung eindeutig als unberechtigt herausstellen würde. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil die Nebengebührenkaution auch für die Zinsen zwischen der Zwangsversteigerung und der wirklichen Zahlung bestellt worden sei. Der Höchstbetrag aus der Nebengebührensicherstellung sei daher in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zuzuweisen und zinsbringend anzulegen.Das Gericht zweiter Instanz erkannte weiters Rekurskosten nicht zu und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, dass der Erlös der außergerichtlich veräußerten (Paragraph 120, Absatz 2, KO) Sondermasse vom Konkursgericht nach mündlicher Verhandlung zu verteilen sei. Nicht nur für die Rangordnung - dies ordne Paragraph 49, Absatz 2, KO ausdrücklich an -, sondern auch für die Verteilung seien die Vorschriften der Exekutionsordnung heranzuziehen. Dies gelte insbesondere auch für die Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, EO, wonach die länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen vertraglichen oder gesetzlichen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital genießen. Als Tag des Zuschlags sei im Fall der freihändigen Veräußerung nicht der Tag des Kaufvertragsabschlusses, sondern der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung anzusehen. Dies sei gegenständlich der 16. 6. 1997 gewesen und nicht - wie vom Erstgericht angenommen - der 25. 4. 1997 als Tag des Kaufvertragsabschlusses. Die vom Gläubiger Philipp S***** geltend gemachten Aufwertungsbeträge seien auch im Rahmen der verbücherten Nebengebührensicherstellung nicht zuzusprechen gewesen, weil der geschuldete Aufwertungsbetrag keine Nebengebühr, sondern einen Teil der Hauptschuld darstelle. Außerdem würde dadurch das Verbot der Eintragung wertgesicherter Pfandforderungen des Paragraph 3, der Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte umgangen werden. Diese Verordnung sei zwar mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft getreten, sei aber gemäß Art römisch XII Paragraph 2, auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anzuwenden, soweit sie für bestehende Rechtsverhältnisse