RS OGH 2001/6/11 8Ob271/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
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Norm

EO §224 Abs2
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, ist zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115424

Dokumentnummer

JJR_20010611_OGH0002_0080OB00271_00M0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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