Norm
EO §224 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 224 Abs 2 EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, können im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003737Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_005