RS OGH 2001/6/11 8Ob271/00m

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Norm

EO §14 Abs2
EO §224 Abs2
EO §229

Rechtssatz

Kommt es nicht zu einer Zuweisung von Zinsen aus der Nebengebührensicherstellung und kommt es zu deren zinstragender Anlage, sind dem Gläubiger die anteiligen bereits bekannten Meistbotszinsen und Fruktifikationszinsen zuzuweisen; darauf ist im Zuge einer allfälligen Nachtragsverteilung Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115425

Dokumentnummer

JJR_20010611_OGH0002_0080OB00271_00M0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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