Norm
EO §14 Abs2Rechtssatz
Kommt es nicht zu einer Zuweisung von Zinsen aus der Nebengebührensicherstellung und kommt es zu deren zinstragender Anlage, sind dem Gläubiger die anteiligen bereits bekannten Meistbotszinsen und Fruktifikationszinsen zuzuweisen; darauf ist im Zuge einer allfälligen Nachtragsverteilung Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115425Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0080OB00271_00M0000_006