Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Abwasserverband stellte den Antrag, aufgrund eines von ihm ausgestellten Rückstandsausweises vom 12.10.2001, GZ 920-000/2001, zugunsten der Forderung von ATS 529.481,11 samt 5,5 % Zinsen aus ATS 507.704,16 seit 13.10.2001 und der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf zwei Liegenschaften der verpflichteten Marktgemeinde zu bewilligen. Diesem Antrag war der vom betreibe... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Keine Anwendung auf die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung Entscheidungstexte 4 R 12/02t Entscheidungstext LG für ZRS Graz 14.02.2002 4 R 12/02t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00638:2002:RGZ0000003 Im RIS seit 10.09.2010 Zuletz... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gemeinde beantragte, ihr gegen die verpflichtete "St*****Krankenanstalten Gesellschaft mbH" auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 5.März 1992 über Abgaben für Müllabfuhr im Jahr 1990 zur Hereinbringung der Gesamtforderung von S 271.152,80 die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution. Sie wurde durch die voraussichtlich Deckung bietende Pfändung der EDV-Anlage in den Büroräumlichkeiten der verpflichtete... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Bei der Frage, ob der Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt den Schutz des § 15 EO genießt, kommt es nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen. Entscheidungstexte 3 Ob 77/92 ... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, daß die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch § 15 EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträg... mehr lesen...
Norm: EO §15EO §39 Abs1 Z4 IEO §39 Abs1 Z4 IIIBEO §39 Abs1 Z4 IIIDEO §39 Abs1 Z4 IVCEO §39 Abs1 Z4 IVE
Rechtssatz: Nach § 39 Abs 1 Z 4 EO ist die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (§ 39 Abs 2 Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, daß kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentliche... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Exekutionsbewilligung mit Rücksicht auf § 15 EO zu Unrecht erfolgte, ist entscheidend, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpfichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution oh... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Geldforderungen auf Grund der Urteile des Landesgerichtes St.Pölten vom 7. April 1989 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 1989 die Fahrnis- und die Forderungsexekution gegen die verpflichtete Gemeinde, ohne daß eine Erklärung iSd § 15 EO vorlag, inwieweit es sich um Vermögensbestandteile handelt, welche ohne die Beeinträchtigung der durch die Gemeinde zu wahrende... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im § 15 EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffe... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Bei der Pfändung einer Forderung gegenüber der Bank aus einem Kontovertrag können die durch § 15 EO zu wahrenden öffentlichen Interessen schon durch die Pfändung beeinträchtigt sein, weil damit der Gemeinde die Verfügung über die angelegten Gelder entzogen wird und keineswegs klar ist, daß es sich um einen Vermögensbestandteil handelt, auf den nach § 15 EO Exekution geführt werden kann. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 15 EO. Entscheidungstexte 1 Ob 330/51 Entscheidungstext OGH 23.05.1951 1 Ob 330/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000583 Dokumentnummer JJR_19510523_OGH0002_0010OB00330_5100000_001 mehr lesen...
Norm: EO §15
Rechtssatz: Eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung kann auch vor Einlangen der Antwort auf die an die Verwaltungsbehörde gerichtete Anfrage bewilligt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 294/33 Entscheidungstext OGH 27.06.1933 4 Ob 294/33 SZ 15/144 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0000581 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des ersten Teiles, zweiten Abschnittes, der Exekutionsordnung, betreffend die Exekution wegen Geldforderungen, finden Anwendung, wenn ein dem Gläubiger gegen den Bundesschatz zuerkannter Geldbetrag in der im Exekutionstitel vorgesehenen Frist nicht bezahlt wurde. Der Verwaltungsbehörde bleibt es überlassen, im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gegenstandes, auf den Exekution geführt wird, die Unzulässigkeit der Durchführung der Exekution g... mehr lesen...