RS OGH 1992/10/14 3Ob77/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Norm

EO §15
EO §39 Abs1 Z4 I
EO §39 Abs1 Z4 IIIB
EO §39 Abs1 Z4 IIID
EO §39 Abs1 Z4 IVC
EO §39 Abs1 Z4 IVE

Rechtssatz

Nach § 39 Abs 1 Z 4 EO ist die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (§ 39 Abs 2 Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, daß kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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