Norm
EO §15Rechtssatz
Bei der Frage, ob der Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt den Schutz des § 15 EO genießt, kommt es nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000590Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_004