RS OGH 1992/10/14 3Ob77/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Norm

EO §15

Rechtssatz

Bei der Frage, ob der Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt den Schutz des § 15 EO genießt, kommt es nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000590

Dokumentnummer

JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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