TE OGH 2002/2/14 4R12/02t

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Veröffentlicht am 14.02.2002
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz,Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr.Wetzelberger (Vorsitz), Dr.Seyffertitz und Dr. Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei Abwasserverband *****, vertreten durch den Obmann ***** dieser vertreten durch Dr.Christoph Klauser, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, wider die verpflichtete Partei Marktgemeinde ***** vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwaltssozietät, 8010 Graz, wegen € 38.478,89 samt Anhang, (früher ATS 529.481,11 samt Anhang), über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 28.11.2001, 2 E 2266/01h-1, in nicht-öffentlicher Sitzung den Beschluss:

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibende Abwasserverband stellte den Antrag, aufgrund eines von ihm ausgestellten Rückstandsausweises vom 12.10.2001, GZ 920-000/2001, zugunsten der Forderung von ATS 529.481,11 samt 5,5 % Zinsen aus ATS 507.704,16 seit 13.10.2001 und der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf zwei Liegenschaften der verpflichteten Marktgemeinde zu bewilligen.

Diesem Antrag war der vom betreibenden Gläubiger ausgestellte Rückstandsausweis vom 12.10.2001, GZ 920-000/2001, angeschlossen. Name und Anschrift des Schuldners sind mit "Marktgemeinde *****angeführt. Unter den Rubriken "Abgabengattung" und "Jahr" werden "Rest anteilige Kosten lt § 5 (2) d.Satzungen" für "2002" und der "Rückstand" an "Abgaben" mit "ATS 507.704,16" und "Nebengebühren" mit "ATS 21.726,95", Summe daher "ATS 529.431,11", und darunter als "Mahngebühr" für "2001" der "Rückstand an Nebengebühren" mit ATS 50,-- aufgelistet. Zusammenfassend wird der Rückstand an "Abgaben" mit ATS 507.704,16, an "Nebengebühren" mit ATS 21.776,95 und die "Summe" mit ATS 529.481,11 zuzüglich 5,5 % Zinsen von ATS 507.704,16 seit 13.10.2001 angegeben. Abschließend ist vermerkt "Dieser Rückstand ist vollstreckbar".Diesem Antrag war der vom betreibenden Gläubiger ausgestellte Rückstandsausweis vom 12.10.2001, GZ 920-000/2001, angeschlossen. Name und Anschrift des Schuldners sind mit "Marktgemeinde *****angeführt. Unter den Rubriken "Abgabengattung" und "Jahr" werden "Rest anteilige Kosten lt Paragraph 5, (2) d.Satzungen" für "2002" und der "Rückstand" an "Abgaben" mit "ATS 507.704,16" und "Nebengebühren" mit "ATS 21.726,95", Summe daher "ATS 529.431,11", und darunter als "Mahngebühr" für "2001" der "Rückstand an Nebengebühren" mit ATS 50,-- aufgelistet. Zusammenfassend wird der Rückstand an "Abgaben" mit ATS 507.704,16, an "Nebengebühren" mit ATS 21.776,95 und die "Summe" mit ATS 529.481,11 zuzüglich 5,5 % Zinsen von ATS 507.704,16 seit 13.10.2001 angegeben. Abschließend ist vermerkt "Dieser Rückstand ist vollstreckbar".

Das Erstgericht bewilligte mit dem angefochtenen Beschluss die Exekution antragsgemäß und bestimmte die Kosten, wie verzeichnet, mit ATS 21.773,78.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der verpflichteten Marktgemeinde mit dem Antrag, den Beschluss "aufzuheben" (gemeint wohl: abzuändern und den Exekutionsantrag abzuweisen). Die Rekurswerberin bringt zwei Gründe vor, die ihrer Meinung nach gegen die Bewilligung sprächen: Zum einen sei der "bescheidfreie" Rückstandsausweis des betreibenden Abwasserverbandes vom 25.1.2001 kein zur Exekutionsbewilligung geeigneter Titel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung; es mangle an den vom Gesetz verlangten Mindesterfordernissen; insbesondere enthalte er keine entsprechende Aufgliederung der einzelnen Posten und keine dem Gesetz entsprechende Vollstreckbarkeitsbestätigung.Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der verpflichteten Marktgemeinde mit dem Antrag, den Beschluss "aufzuheben" (gemeint wohl: abzuändern und den Exekutionsantrag abzuweisen). Die Rekurswerberin bringt zwei Gründe vor, die ihrer Meinung nach gegen die Bewilligung sprächen: Zum einen sei der "bescheidfreie" Rückstandsausweis des betreibenden Abwasserverbandes vom 25.1.2001 kein zur Exekutionsbewilligung geeigneter Titel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung; es mangle an den vom Gesetz verlangten Mindesterfordernissen; insbesondere enthalte er keine entsprechende Aufgliederung der einzelnen Posten und keine dem Gesetz entsprechende Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Bei den angeblich offenen Beträgen handle es sich nicht um "rückständige Genossenschaftsbeiträge", welche nach § 3 Abs. 2 VVG mittels Rückstandsausweises über das Exekutionsgericht eingefordert werden könnten, sondern vielmehr um den angeblichen Anteil der Gemeinde am Abgang des ordentlichen Haushaltes laut Rechnungsabschluss, welcher nach Auffassung der verpflichteten Partei nicht zu Recht bestehe. Dieser Betrag wäre aufgrund der Satzungen des Wasserverbandes zivilrechtlich zu fordern. Bei entsprechender Aufgliederung des Rückstandsausweises wäre dies vom Exekutionsgericht nachprüfbar gewesen.Bei den angeblich offenen Beträgen handle es sich nicht um "rückständige Genossenschaftsbeiträge", welche nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG mittels Rückstandsausweises über das Exekutionsgericht eingefordert werden könnten, sondern vielmehr um den angeblichen Anteil der Gemeinde am Abgang des ordentlichen Haushaltes laut Rechnungsabschluss, welcher nach Auffassung der verpflichteten Partei nicht zu Recht bestehe. Dieser Betrag wäre aufgrund der Satzungen des Wasserverbandes zivilrechtlich zu fordern. Bei entsprechender Aufgliederung des Rückstandsausweises wäre dies vom Exekutionsgericht nachprüfbar gewesen.

Darüber hinaus sei die Exekution gegen die verpflichtete Gemeinde gemäß § 15 EO nicht zulässig, weil kein Feststellungsbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliege, aus dem hervorginge, welche Vermögensbestandteile eventuell zu einer Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden könnten.Darüber hinaus sei die Exekution gegen die verpflichtete Gemeinde gemäß Paragraph 15, EO nicht zulässig, weil kein Feststellungsbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliege, aus dem hervorginge, welche Vermögensbestandteile eventuell zu einer Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden könnten.

Die Rekurswerberin legt ihrem Rechtsmittel eine Kopie der Satzungen sowie der Mahnung vom 22.8.2001 bei.

Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rückstandsausweis als Exekutionstitel:

Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin ersichtlich einem Missverständnis insofern unterliegt, weil sie sich im Rechtsmittel auf einen angeblichen Rückstandsausweis der betreibenden Partei vom 25.1.2001 bezieht. Tatsächlich hat sich der betreibende Abwasserverband im Exekutionsantrag - wie dargestellt - auf den von ihm erlassenen Rückstandsausweis vom 12.10.2001 berufen und diesen in Urschrift seinem Gesuch beigeschlossen, sodass so gesehen das Vorbringen der Rekurswerberin nicht nachvollziehbar ist. Darüberhinaus übersieht die Rekurswerberin offensichtlich bei ihrer Argumentation zum ersten der von ihr vorgetragenen Gründe, dass mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1999, BGBl. I/155, der Achte Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes "von den Wasserverbänden" (§§ 87 - 97) neu gefasst und teilweise neu geregelt wird. Erklärtes Ziel war (vgl. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1199 BlgNR. 20.GP,18), für Wasserverbände ein eigenständiges Organisationsrecht zu schaffen, das sich zwar weiterhin weitgehend an jenem für Wassergenossenschaften orientiert, aber auf die Besonderheiten der Wasserverbände mehr als bisher Bedacht nehmen soll (dass es sich bei der betreibenden Partei nicht um einen solchen "Wasserverband" im Sinn des WRG [insbesondere dessen achten Abschnitt] handle, wird im Rekurs weder behauptet noch ist solches aktenkundig. Es ist also davon auszugehen, dass diese Bestimmungen des WRG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind).Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin ersichtlich einem Missverständnis insofern unterliegt, weil sie sich im Rechtsmittel auf einen angeblichen Rückstandsausweis der betreibenden Partei vom 25.1.2001 bezieht. Tatsächlich hat sich der betreibende Abwasserverband im Exekutionsantrag - wie dargestellt - auf den von ihm erlassenen Rückstandsausweis vom 12.10.2001 berufen und diesen in Urschrift seinem Gesuch beigeschlossen, sodass so gesehen das Vorbringen der Rekurswerberin nicht nachvollziehbar ist. Darüberhinaus übersieht die Rekurswerberin offensichtlich bei ihrer Argumentation zum ersten der von ihr vorgetragenen Gründe, dass mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1999, BGBl. I/155, der Achte Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes "von den Wasserverbänden" (Paragraphen 87, - 97) neu gefasst und teilweise neu geregelt wird. Erklärtes Ziel war vergleiche die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1199 BlgNR. 20.GP,18), für Wasserverbände ein eigenständiges Organisationsrecht zu schaffen, das sich zwar weiterhin weitgehend an jenem für Wassergenossenschaften orientiert, aber auf die Besonderheiten der Wasserverbände mehr als bisher Bedacht nehmen soll (dass es sich bei der betreibenden Partei nicht um einen solchen "Wasserverband" im Sinn des WRG [insbesondere dessen achten Abschnitt] handle, wird im Rekurs weder behauptet noch ist solches aktenkundig. Es ist also davon auszugehen, dass diese Bestimmungen des WRG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind).

Mit der genannten Novelle wurde unter anderem § 95b WRG mit der Überschrift "Eintreibung der Verbandsbeiträge" geschaffen. Danach sind rückständige Verbandsbeiträge auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben. Mit dieser Bestimmung wird den Wasserverbänden ausdrücklich das Recht der Exekution von Rückstandsausweisen eingeräumt (erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 30). Dieser Bestimmung dient ersichtlich § 84 WRG über die Eintreibung der (Wasser-)Genossenschaftsbeiträge als Vorbild. In § 84 WRG wird ausdrücklich auf § 78 WRG Bezug genommen, der die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten (betreffend Wassergenossenschaften) regelt.Mit der genannten Novelle wurde unter anderem Paragraph 95 b, WRG mit der Überschrift "Eintreibung der Verbandsbeiträge" geschaffen. Danach sind rückständige Verbandsbeiträge auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben. Mit dieser Bestimmung wird den Wasserverbänden ausdrücklich das Recht der Exekution von Rückstandsausweisen eingeräumt (erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 30). Dieser Bestimmung dient ersichtlich Paragraph 84, WRG über die Eintreibung der (Wasser-)Genossenschaftsbeiträge als Vorbild. In Paragraph 84, WRG wird ausdrücklich auf Paragraph 78, WRG Bezug genommen, der die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten (betreffend Wassergenossenschaften) regelt.

Auch wenn in dem - wie ersichtlich - dieser Bestimmung nachgebildeten § 95b WRG (für Wasserverbände) der (fast wörtliche entsprechende) § 88d WRG ("Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten") nicht zitiert wird, kann wegen der dargestellten Parallelität davon ausgegangen werden, dass im § 95b WRG auch ohne ausdrückliche Zitierung auf § 88d WRG Bezug genommen wird. Für Wassergenossenschaften ist seit der Entscheidung SZ 33/121 (siehe die in RIS Justiz RS0000025 erwähnten Entscheidungen) anerkannt, dass ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer Wassergenossenschaft über rückständige Genossenschaftsbeiträge ein nach § 3 Abs. 2 VVG tauglicher Titel im Sinn des § 1 EO ist. Die Wassergenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, und zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht nach § 3 Abs. 3 VVG berechtigt (ähnlich auch 4 R 370/89 des Rekursgerichtes).Auch wenn in dem - wie ersichtlich - dieser Bestimmung nachgebildeten Paragraph 95 b, WRG (für Wasserverbände) der (fast wörtliche entsprechende) Paragraph 88 d, WRG ("Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten") nicht zitiert wird, kann wegen der dargestellten Parallelität davon ausgegangen werden, dass im Paragraph 95 b, WRG auch ohne ausdrückliche Zitierung auf Paragraph 88 d, WRG Bezug genommen wird. Für Wassergenossenschaften ist seit der Entscheidung SZ 33/121 (siehe die in RIS Justiz RS0000025 erwähnten Entscheidungen) anerkannt, dass ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer Wassergenossenschaft über rückständige Genossenschaftsbeiträge ein nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG tauglicher Titel im Sinn des Paragraph eins, EO ist. Die Wassergenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, und zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht nach Paragraph 3, Absatz 3, VVG berechtigt (ähnlich auch 4 R 370/89 des Rekursgerichtes).

Zufolge der parallelen Rechtslage kann diese für Wassergenossenschaften entwickelte Ansicht auf - wie hier - Wasserverbände (im Sinne des Achten Abschnittes des WRG) übertragen werden.

Damit einem von einem dazu gesetzlich berechtigten öffentlichen Organ erlassenen Rückstandsausweis Titelqualität im Sinn de § 1 EO zukommen kann, müssen - insoweit ist der Rekurswerberin beizupflichten - gewisse inhaltliche Mindest-Erfordernisse erfüllt sein (vgl. dazu näher Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833 [835]).Damit einem von einem dazu gesetzlich berechtigten öffentlichen Organ erlassenen Rückstandsausweis Titelqualität im Sinn de Paragraph eins, EO zukommen kann, müssen - insoweit ist der Rekurswerberin beizupflichten - gewisse inhaltliche Mindest-Erfordernisse erfüllt sein vergleiche dazu näher Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833 [835]).

Auch wenn in den einzelnen gesetzlichen Vorschriften die Erfordernisse mehr oder weniger detailliert geregelt sind, fehlen etwa für Rückstandsausweise der Wassergenossenschaften (und nunmehr zu ergänzen der Wasserverbände) derartige detaillierte gesetzliche Vorschriften. Auch in solchen Fällen kann ein solcher "Rückstandsausweise" mit Titelqualität nur dann vorliegen, wenn wenigstens diejenigen Mindesterfordernisse erfüllt sind, welche den "gemeinsamen Nenner" der für andere Rückstandsausweise maßgebenden Inhaltsvorgaben ausmachen: Dazu gehören die Bezeichnung des Berechtigten und des Verpflichteten, der Betrag, die Art und die Fälligkeit der rückständigen Geldleistung sowie die Vollstreckbarkeitsbestätigung (Nunner-Krautgasser, aaO, 836). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin erfüllt der von dem betreibenden Gläubiger vorgelegte Rückstandsausweis diese (Mindest-)Erfordernisse. Es liegt somit ein für die Exekutionsführung tauglicher Titel vor, der die beantragte Exekution deckt, zumal - wie ausgeführt wurde - der betreibende Abwasserverband (nunmehr) zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gesetzlich ermächtigt ist. Soweit es sich beim Vorbringen, die betriebene Forderung stelle den angeblichen Anteil der Rekurswerberin am Abgang des ordentlichen Haushaltes, der nicht zu Recht bestehe, dar,nicht ohnedies um ein unzulässige Neuerung handelt, ist dem die Exekution bewilligenden Gericht eine inhaltliche Überprüfung des Rückstandsausweises verwehrt (zusammenfassend Nunner-Krautgasser, aaO, 837f).

Für die Geltendmachung der Einwendungen betreffend die behauptete Unrichtigkeit der betriebenen Forderung sind die entsprechenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes heranzuziehen. Dazu braucht hier nicht weiter Stellung genommen zu werden. Für das Exekutionsgericht bestand - ausgehend vom Vorbringen im Antrag und dem weiters als Entscheidungsgrundlage dienenden Rückstandsausweis - keine Notwendigkeit, auf die Satzungen des Abwasserverbandes Bedacht zu nehmen.

Zu § 15 EO:Zu Paragraph 15, EO:

Der Rekurswerberin ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass - soweit hier relevant - Gemeinden zufolge § 15 EO (iVm der durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz nicht aufgehobenen Verordnung, RGBl 1897/153 [insbesondere dessen § 4]) besonderen Schuldnerschutz genießen. Danach darf gegen eine Gemeinde die Exekution zum Zweck der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechts handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin wird aber für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung - wie hier - der Standpunkt vertreten, dass § 15 EO außer Betracht bleiben kann, weil durch diese Exekution der Gemeinde nicht einmal die Verwaltung eines Vermögens entzogen werde und damit keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im genannten Sinn zu befürchten sei.Der Rekurswerberin ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass - soweit hier relevant - Gemeinden zufolge Paragraph 15, EO in Verbindung mit der durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz nicht aufgehobenen Verordnung, RGBl 1897/153 [insbesondere dessen Paragraph 4 ],) besonderen Schuldnerschutz genießen. Danach darf gegen eine Gemeinde die Exekution zum Zweck der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechts handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin wird aber für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung - wie hier - der Standpunkt vertreten, dass Paragraph 15, EO außer Betracht bleiben kann, weil durch diese Exekution der Gemeinde nicht einmal die Verwaltung eines Vermögens entzogen werde und damit keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im genannten Sinn zu befürchten sei.

Diese in der (auch jüngsten Kommentar-) Literatur (siehe Jakusch in Angst, EO-Kommentar, § 15 Rz 3; ähnlich Rebhahn in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, § 15 Rz 11) vertretene Ansicht geht ersichtlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 15/144 zurück, wonach unter Bedachtnahme auf § 4 der genannten Verordnung durch die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der verpflichteten Partei überhaupt kein Vermögensbestandteil entzogen und sie dadurch auch nicht an dem Gebrauche oder an der Benützung der Liegenschaft gehindert werde. Hinzuweisen ist, dass der Inhalt der Entscheidung den in der SZ vorangestellten Leitsatz ersichtlich nicht trägt. Nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt hat das Rekursgericht - vom Höchstgericht gebilligt - die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (vorbehaltlos) bewilligt und keine Anfrage an die Verwaltungsbehörde angeordnet.Diese in der (auch jüngsten Kommentar-) Literatur (siehe Jakusch in Angst, EO-Kommentar, Paragraph 15, Rz 3; ähnlich Rebhahn in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, Paragraph 15, Rz 11) vertretene Ansicht geht ersichtlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 15/144 zurück, wonach unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, der genannten Verordnung durch die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der verpflichteten Partei überhaupt kein Vermögensbestandteil entzogen und sie dadurch auch nicht an dem Gebrauche oder an der Benützung der Liegenschaft gehindert werde. Hinzuweisen ist, dass der Inhalt der Entscheidung den in der SZ vorangestellten Leitsatz ersichtlich nicht trägt. Nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt hat das Rekursgericht - vom Höchstgericht gebilligt - die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (vorbehaltlos) bewilligt und keine Anfrage an die Verwaltungsbehörde angeordnet.

Diese Entscheidung wird - soweit feststellbar - nur von Fasching, Konkurs, Ausgleich und Zwangsvollstreckung bei Gemeinden (Wien 1983), 107, abgelehnt, weil zwar der Zweck der Zwangsmaßnahme vornehmlich sichernder Natur sei, aber zu einer Beeinträchtigung oder Beschränkung des Zugriffsobjektes führen könne. Rechberger, Exekutions- und insolvenzrechtliche Fragen kommunaler Wirtschaftsverwaltung, in Krejci/Ruppe, Rechtsfragen der kommunalen Wirtschaftsverwaltung, Wien 1992, 221 [225]), der seinerseits Rebhahn/Strasser, Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden (1989), folgt, führt dagegen aus, dass die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein die tatsächliche Verwendung der Liegenschaft nicht beeinträchtige und dass für weitere Exekutionsschritte, nämlich den Antrag auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft, jedenfalls das Verfahren nach § 15 EO eingeleitet werden müsse. Es sei tatsächlich nicht einzusehen, warum ein Gläubiger, der bereits einen Exekutionstitel in Händen habe, das Verfahren nach § 15 EO abwarten müsse, um zu einer Zwangshypothek im Grundbuch zu kommen, während die Gemeinde ohne weiteres einem nicht titulierten Gläubiger einen besseren Rang verschaffen könne, indem sie ihm vertragsmäßig eine Hypothek einräume, womit sie noch dazu auf die Privilegierung nach § 15 EO verzichte.Diese Entscheidung wird - soweit feststellbar - nur von Fasching, Konkurs, Ausgleich und Zwangsvollstreckung bei Gemeinden (Wien 1983), 107, abgelehnt, weil zwar der Zweck der Zwangsmaßnahme vornehmlich sichernder Natur sei, aber zu einer Beeinträchtigung oder Beschränkung des Zugriffsobjektes führen könne. Rechberger, Exekutions- und insolvenzrechtliche Fragen kommunaler Wirtschaftsverwaltung, in Krejci/Ruppe, Rechtsfragen der kommunalen Wirtschaftsverwaltung, Wien 1992, 221 [225]), der seinerseits Rebhahn/Strasser, Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden (1989), folgt, führt dagegen aus, dass die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein die tatsächliche Verwendung der Liegenschaft nicht beeinträchtige und dass für weitere Exekutionsschritte, nämlich den Antrag auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft, jedenfalls das Verfahren nach Paragraph 15, EO eingeleitet werden müsse. Es sei tatsächlich nicht einzusehen, warum ein Gläubiger, der bereits einen Exekutionstitel in Händen habe, das Verfahren nach Paragraph 15, EO abwarten müsse, um zu einer Zwangshypothek im Grundbuch zu kommen, während die Gemeinde ohne weiteres einem nicht titulierten Gläubiger einen besseren Rang verschaffen könne, indem sie ihm vertragsmäßig eine Hypothek einräume, womit sie noch dazu auf die Privilegierung nach Paragraph 15, EO verzichte.

Das Rekursgericht hält diese Ansicht Rechbergers (bzw. Rebhahn/Strassers), gegenüber jener von Fasching, der die Entscheidung SZ 15/144 ablehnt, für die überzeugendere, sodass es sich nicht veranlasst sieht, von der herrschenden Ansicht abzuweichen.

Auch der zweite von der Rekurswerberin herangezogene Abweisungsgrund ist somit nicht stichhältig. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg nicht zu bescheiden. Da darüber hinaus ein sonstiger Hinderungsgrund für die Bewilligung nach der Aktenlage nicht offenkundig vorliegt, ist insgesamt der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Verzeichnung von Rekurskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung bestätigt wurde (§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Anmerkung

EGZ00005 4R12.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2002:00400R00012.02T.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20020214_LG00638_00400R00012_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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