Norm
EO §15Rechtssatz
Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, daß die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch § 15 EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000589Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_003