RS OGH 1991/7/10 3Ob88/90, 3Ob77/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

EO §15

Rechtssatz

Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im § 15 EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen gesichert. Das Gericht hat bis zum Vorliegen der wirksamen Erklärung die Bewilligung der Exekution auszusetzen und von Amts wegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 88/90
    Veröff: SZ 64/96
  • 3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    nur: Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. (T1) Beisatz: Das Gericht hat schon Hinweisen nachzugehen, die eine Gefährdung des Schutzzweckes der Norm andeuten, und schon dann vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung klarzustellen, ob der verpflichteten Partei durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Gleichstellung mit einer Gemeinde verschafft wurde. (T2) Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000592

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0030OB00088_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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