Norm
EO §15Rechtssatz
Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im § 15 EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen gesichert. Das Gericht hat bis zum Vorliegen der wirksamen Erklärung die Bewilligung der Exekution auszusetzen und von Amts wegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000592Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00088_9000000_001