Norm
EO §15Rechtssatz
Bei der Pfändung einer Forderung gegenüber der Bank aus einem Kontovertrag können die durch § 15 EO zu wahrenden öffentlichen Interessen schon durch die Pfändung beeinträchtigt sein, weil damit der Gemeinde die Verfügung über die angelegten Gelder entzogen wird und keineswegs klar ist, daß es sich um einen Vermögensbestandteil handelt, auf den nach § 15 EO Exekution geführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000594Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00088_9000000_002