RS OGH 1930/06/28 Präs166/30

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Veröffentlicht am 28.06.1930
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Rechtssatz

Die Bestimmung des ersten Teiles, zweiten Abschnittes, der Exekutionsordnung, betreffend die Exekution wegen Geldforderungen, finden Anwendung, wenn ein dem Gläubiger gegen den Bundesschatz zuerkannter Geldbetrag in der im Exekutionstitel vorgesehenen Frist nicht bezahlt wurde. Der Verwaltungsbehörde bleibt es überlassen, im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gegenstandes, auf den Exekution  geführt wird, die Unzulässigkeit der Durchführung der Exekution geltend zu machen. Der Spruch Nr 173 wird aufgehoben.

Entscheidungstexte
  • Präs 166/30
    Entscheidungstext OGH 28.06.1930 Präs 166/30
    Judikatenbuch Nr 36 = SZ 12/155
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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