Norm: MSchG §13UWG §9 B5UWG §9 D1
Rechtssatz: Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10MSchG §12MSchG §13UWG §9 C4a
Rechtssatz: Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht"; von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des § ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Grazer Kaufmann Karl R*** hat am 2. Oktober 1968 zu AM 464/68 des Österreichischen Patentamtes die Wort-Bild-Marke "Der Preishammer schlägt alles!" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Marke zeigt neben diesem Slogan die bildliche Darstellung einer Faust mit einem Hammer; ihr Warenverzeichnis umfaßt (u.a.) Beleuchtungs-, Beheizungs-, Koch-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Heizstrahler, Kühlschränke, Kühltruhen, Tiefkühltruhen, Herde und Öfen, ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der mit der Priorität vom 17.5.1984 (ua) für "Turn- und Sportartikel (mit Ausnahme von Bekleidungsstücken)" eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr.107.597 "Sportland" (Beilage F). Sie vertreibt derartige Waren unter dieser Bezeichnung in zahlreichen Geschäften in ganz Österreich, darunter in Wien und in der SCS-Vösendorf; dabei wirbt sie mit der Bezeichnung "Sportland" in Verbindung mit dem Wort "KangaR***" (Beilagen L bis R). Der Beklag... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der mit der Priorität vom 24.Mai 1972 eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr. 72.550 "P***", deren Warenverzeichnis, welches zunächst bespielte und unbespielte Tonträger, Schallplatten, Tonbänder, Tonbandkassetten, Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, belichtete Filme und Tonfilme (Warenklasse 9), aber auch Tonträger auf Papierbasis, Druckschriften mit Schallplatteneinlagen, Zeitschriften, Ansichtskarten, Fotografien, Spielkarten und... mehr lesen...
Norm: MSchG §13
Rechtssatz: Wird nur ein kleiner, überhaupt nicht ins Gewicht fallender und daher bei der rechtlichen Beurteilung zu vernachlässigender Teil der Adressaten der Beanstandeten Werbeschrift durch sie auch ein Eindruck gewinnen, diese Artikel sollten durch die angeführten Worte von gleichartigen Waren anderer Herkunft unterschieden werden, liegt ein "kennzeichenmäßiger Gebrauch" nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Ebenso wie die klagende Aktiengesellschaft betreibt auch die erstbeklagte OHG - deren Gesellschafter der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind - (u.a.) den Großhandel mit Batterien, Akkumulatoren und Taschenlampen. Die A C D. mit dem Sitz in Indianapolis (USA) ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 56.372 'A', welche für Waren der Klasse 22 b, nämlich elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente sowie Teile dieser Waren, eingetragen ist (Beil.... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §1 D2dUWG §2 D2UWG §9 D1
Rechtssatz: Dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10aMSchG §13Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art5 Abs2
Rechtssatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheid... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 D1
Rechtssatz: Ein kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestim... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr.36.570 'A' (Beilage H). Der Beklagte betreibt in Wiener Neustadt, Neudörflerstraße 4, eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte; er handelt auch mit Kraftfahrzeugen. Im Giebelfeld der Stirnseite seiner Betriebshalle sind der Name 'E' (in gelber Schreibschrift), darunter die Wörter 'A-PEUGEOT' (in großen gelben Blockbuchstaben) und unter ihnen das Wort 'SPEZIALWERKSTöTTE' (in kleineren gelben Blockbuchstab... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Herkunftsfunktion der registrierten Marke wird immer dann beeinträchtigt, wenn die Ware weder vom Markeninhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten mit dem Zeichen versehen und in Verkehr gebracht wird; eine derartige Beeinträchtigung ist daher auch geeignet, den Geschäftsverkehr über die (betriebliche) Herkunft der so gekennzeichneten Ware irrezuführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §13
Rechtssatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch durch die Ankündigung des Eingreifenden, daß er sich, nachdem er "jahrelang die Konstruktion und Erzeugung der bekannten Holzknecht - Seilenwinden ........... durchgeführt" habe, veranlaßt sehe, "den Verkauf ab sofort selbst tätigen". Entscheidungstexte 4 Ob 323/84 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 323/84 Veröff: ... mehr lesen...
Die seit dem 19. Feber 1980 im Handelsregister Wien protokollierte Klägerin "EURO-TV-PRODUCTION Gesellschaft m. b. H." befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Magnetaufzeichnungen für Fernsehtechnik. Geschäftsführer der Beklagten wie auch der Werner P GesmbH ist Werner P; zu seinen Gunsten ist beim Österreichischen Patentamt mit der (Anmeldungs-) Priorität vom 31. Jänner 1980 und dem Beginn der Schutzdauer am 5. Mai 1980 die Wortbildmarke Nr. 93 861 "EURO TV PRODUCTION"... mehr lesen...
Norm: MSchG idF MSchGNov 1969 §13
Rechtssatz: Auch eine Verwendung der Marke als Firma (Firmenbestandteil) oder Unternehmensbezeichnung in Zeitungsinseraten oder auf einem Türschild ist als "markenmäßiger" Zeichengebrauch anzusehen, weil sie zwar unmittelbar die Person des Unternehmensinhabers, mittelbar aber auch die Herkunft der aus diesem Unternehmen stammenden Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...