RS OGH 1988/6/12 4Ob47/88, 17Ob9/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1988
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Norm

MSchG §10
MSchG §12
MSchG §13
UWG §9 C4a

Rechtssatz

Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht"; von einem "kennzeichenmäßigen Gebrauch" dieser Marke im Sinne des § 13 MSchG kann daher keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066664

Dokumentnummer

JJR_19880612_OGH0002_0040OB00047_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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