RS OGH 1985/4/23 4Ob391/84, 4Ob364/85, 4Ob338/86, 4Ob339/86, 4Ob48/88, 4Ob57/89, 4Ob17/90, 4Ob28/90,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

MSchG §10a
MSchG §13
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art5 Abs2

Rechtssatz

Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin. - Ford-Werkstätte

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 391/84
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 391/84
    Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = ÖBl 1985,158 = GRURInt 1986,825 (Pitzke)
  • 4 Ob 364/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 364/85
    Beisatz: Bei Mehrdeutigkeit muss davon ausgegangen werden, dass ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt. - Duracell (T1)
  • 4 Ob 338/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 338/86
    Veröff: ÖBl 1987,40
  • 4 Ob 339/86
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 339/86
    Veröff: JBl 1988,726 = ÖBl 1988,154
  • 4 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 48/88
    Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326
  • 4 Ob 57/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 57/89
    Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover. (T2)
  • 4 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 17/90
    Beisatz: Das Verbot des kennzeichenmäßigen Gebrauchs (zB) eines Wortes als Unternehmenszeichen bedeutet keineswegs auch das Verbot, dieses Wort überhaupt in den Mund zu nehmen. (T3)
  • 4 Ob 28/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 28/90
  • 3 Ob 63/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 63/90
    Vgl auch
  • 4 Ob 66/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 66/92
    Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt, gilt, dass hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T4) Veröff: ÖBl 1992,273 = MR 1992,252
  • 4 Ob 133/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 133/94
    Veröff: SZ 67/191
  • 4 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 82/95
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur der markenmäßige Gebrauch durch einen Dritten kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen. (T5)
  • 4 Ob 2137/96k
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2137/96k
    nur: Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft. (T6); Beisatz: Zeichenmäßiger Gebrauch kann demnach vorliegen, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Unternehmensbezeichnung oder in Werbemittel wie zum Beispiel Anzeigen, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbriefe, Drucksachen, Rechnungen usw aufgenommen wird. (T7)
  • 4 Ob 68/98y
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 68/98y
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 283/99t
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 283/99t
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 199/99i
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 199/99i
    Auch; nur T6
  • 4 Ob 262/02m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 262/02m
    nur T6; Beisatz: Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; ein Eingriff in das Ausschließungsrecht des jeweiligen Markeninhabers ist in solchen Fällen aber dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise, wie das fremde Zeichen verwendet wird, bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber des das Zeichen verwendenden Unternehmens sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. (T8)
  • 4 Ob 79/06f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 79/06f
  • 4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    Beis wie T1; Beisatz: Bei den zulässigen Verwendungen einer Marke ausschließlich als Werktitel, als Bestimmungsangabe oder für eine kritische Stellungnahme gegen die geschützten Waren handelt es sich um Ausnahmefälle. (T9)
  • 17 Ob 11/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
    nur T6; Beis wie T1; Beis wie T7; Bem: Als Maßstab wird hier jedoch vom durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart ausgegangen. (T10)
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    nur T6; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof zieht die Funktion der Marke als betriebliche Herkunftsbezeichnung als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Benutzung im Sinn von Art 5 Abs 2 MarkenRL heran. (T11)
  • 17 Ob 3/08b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 3/08b
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Art 5 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/104. (T12)
  • 17 Ob 8/08p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 8/08p
    Auch
  • 17 Ob 2/09g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 2/09g
    Auch; nur T6; Beisatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch wird verneint, wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinn als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird. (T13); Veröff: SZ 2009/28
  • 17 Ob 26/09m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 26/09m
    Auch; nur T6; Bem wie T10; Beisatz: Die rechtlich relevante Benutzungshandlung besteht bei einer Dienstleistungsmarke in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als aus einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. (T14); Beisatz: Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird. (T15)
  • 17 Ob 19/10h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h
    Vgl; Beisatz: Markenrechtliche Ansprüche bestehen nur bei kennzeichenmäßiger Benutzung. (T16);
    Beisatz: Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn auf einer Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. (T17);
    Veröff: SZ 2011/18
  • 17 Ob 7/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 7/11w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Bem wie T10; Beis wie T16
  • 4 Ob 26/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 26/18d
    Nur T6; Bem wie T10
  • 4 Ob 99/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 99/20t
    Beis wie T1; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kennzeichenmäßige Verwendung der geschützten Marke „Coyote“ bei Bewerbung von Shows mit dem Slogan „Coyote Ugly Shows & Other Surprises“. (T18)
  • 4 Ob 205/20f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 205/20f
    Beisatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt auch bei der Verwendung einer Marke für Zubehör?Dienstleistungen vor. (T19)
  • 4 Ob 111/21h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 111/21h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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