Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte sich Ende der 1980er Jahre mit anderen Bergbahnen und Tourismusverbänden zu einem Schikartenverbund und später auch zu einer Werbegemeinschaft zusammengeschlossen. Diesem als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Zusammenschluss gehören inzwischen weitere Regionen an, er tritt jetzt unter der Bezeichnung „Ski Amadé“ auf. Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 121851 „AMADÉ“ unter anderem in den Klassen 39 (Dienst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Körperschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Kalifornien, USA. Sie verleiht seit 1929 jährlich in Los Angeles in mehreren Kategorien die Auszeichnungen „Academy Awards”, symbolisiert durch als „Oscar” bekannte Statuetten, für herausragende Leistungen in der Filmbranche. Die Verleihungszeremonie in Form einer Galaveranstaltung wird weltweit - in Österreich seit 1969 - übertragen. Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marke: Österreich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Gebäudetrockenlegung/Mauertrockenlegung tätig. Sie tritt unter dem Firmenschlagwort „Aquapol" auf, das mit dem Wortbestandteil einer für sie registrierten Gemeinschaftsmarke übereinstimmt, und ist Berechtigte der Domain www.aquapol.at. Sie bewirbt das von ihr angewendete Verfahren („Gravomagnetokinese") als innovative umweltfreundliche Technologie. Dabei werde unter Nutzung von „Erdenergie" ein „gravomagnetisches" Feld erzeu... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin ist Inhaberin der am 29. 6. 2005 beim österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bild-Marke „No Kangaroos in Austria". Die Marke genießt unter anderem Schutz für Bekleidungsstücke. Das Zeichen wurde seit 1992 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und seit 2002 von der Klägerin selbst auf T-Shirts angebracht. Seit fünf oder sechs Jahren findet es sich auch auf Messeeinladungen, seit 2003 auf Produktkatalogen und seit 2004 auf Einkaufssäcken der Kläge... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Klägerin ist unter ihrer Firma D***** GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie ist Inhaberin der zur Nr 230763 registrierten österreichischen Wortbildmarke BERGSPECHTE Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller: Diese Marke ist seit 27. 3. 2006 für Waren der Klassen 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Anoraks), 39 (Veranstaltung von Reisen, insbesondere Berg-, Trekking-, Expeditions- und Mountainbike-Rei... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin nachstehender Marken: der österreichischen Wortmarke Nr 232.749 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder und Felgen für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005), und der Gemeinschaftsmarke Nr 5.150.032 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005). Die Beklagte vertreibt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt eine Kräuterlimonade, die sie unter der für sie in Klasse 32 (alkoholfreie Getränke) registrierten österreichischen Wortmarke „Almdudler" vertreibt. Die Erstbeklagte, deren alleinige Geschäftsführerin die Zweitbeklagte ist, betreibt in der Nähe von Wien ein Ausflugsrestaurant samt angeschlossenem Hotel, für das sie bis Dezember 2005 auch Limonade der Klägerin bezog; seit 2006 enthält ihr Sortiment statt dessen ein als „Kräuterlimonade" bezeichnetes G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der sich auch in seinen Statuten der Abkürzung VKI bedient, ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Verbraucherorganisation zur Beratung der Allgemeinheit über Eigenschaften und Kaufbedingungen von Konsumgütern und Leistungen, die für Konsumenten erbracht werden. Er darf zur Erfüllung seines Zwecks insbesondere nachstehende Tätigkeiten entwickeln: mündliche und schriftliche Einzelauskünfte, Rechtsberatung, Herausgabe von Printmedien, Produk... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke „BUZZ!" ua in der Warenklasse 9 für „Hardware, Software und Datenträger". Beginn der Schutzdauer war der 22. 5. 2001. Sie verwendet die Marke nicht für solche Waren, sondern derzeit nur als Titel einer Zeitschrift. Die Beklagte vertreibt eine Spielkonsole, die die Hard- und Softwarebasis für verschiedene Spiele ist. Seit November 2005 bewirbt und verkauft sie ein für diese Spielkonsole entwickeltes Computer-Musik-... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Dem Markeninhaber ist (nur) der kennzeichenmäßige Gebrauch seines Zeichens vorbehalten (§§ 10, 10a MSchG). Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Bezug auf sie so gebraucht wird, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren-... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig gebraucht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren (Dienstleistungen) an... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Alleinerbin nach dem 1933 verstorbenen Künstler Adolf Loos bevollmächtigte den Kläger, die Urheberrechte an sämtlichen Werken, Plänen, Skizzen, Fotos udgl von Adolf Loos auszuüben und darüber zu verfügen. Mit Kaufvertrag vom 17. 11. 1981 erwarb der Kläger sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Werken des Verstorbenen. Er ließ 1992 die Bezeichnung "Adolf Loos" als Wortmarke im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für die Klasse 41 (Ve... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Kennzeichen wird dann im Sinn des § 9 Abs 1 UWG benützt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch den Eindruck gewinnen können, dass es zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden von jenen der Mitbewerber verwendet wird (RIS-Justiz RS0066671; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2, 46). Dies trifft in aller Regel bei einem Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder aber bei seiner Verwendung ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, daß die Beklagte die Marken IR 338.987 und IR 338.985 in einer Weise benützt, die den tatsachenwidrigen Eindruck vertraglicher oder organisatorischer Beziehungen mit dem Autohersteller Ferrari entstehen läßt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des jeweiligen Markeni... mehr lesen...
Begründung: Zur außerordentlichen Revision des Klägers: Der Kläger hat zwar behauptet, daß die Beklagte auch die Marke "C***** R***** F*****" verwendet habe, er hat dies aber nicht bewiesen. Die Verwendung dieser Marke war der Beklagten daher nicht zu untersagen. Ob mit dem Gebrauch des Zeichens "C*****" der prägende Bestandteil der Marke "C***** R***** F*****" verwendet und daher auch in diese Marke eingegriffen wird, ist nicht entscheidend. Durch das Verbot, die Marke "C****... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5UWG §9 D1
Rechtssatz: Bezeichnet sich ein Händler als "Kärcher - Fachhändler", obwohl er nicht Vertragshändler des mit dem Vertrieb von Kärcher-Produkten in Österreich befaßten Unternehmens ist, so liegt ein unberechtigter kennzeichenmäßiger Gebrauch der Wortbildmarke "Kärcher" vor. Entscheidungstexte 4 Ob 2137/96k Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2137/96... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 Abs3 B5UWG §9 Abs3 D1UWG §9 Abs3 F3
Rechtssatz: Die Bezeichnung eines Souvenirartikels (hier: Pferd aus der Spanischen Reitschule in der Position der Levade) mit der Aufschrift "Spanische Reitschule Wien" ist kein Eingriff in die unter anderem für kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut registrierte Wortmarke "Spanische Reitschule". Ein solcher Gebrauch der Bezeichnung ist nicht kennzeichenmäßig. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit Kraftfahrzeuge, darunter auch Automobile; sie ist (ua) Inhaberin der österreichischen Wortmarken 10.858, 10.859, 13.300 und 13.301 "MERCEDES" (auch "MERCEDES"), welche (ua) für Kraftfahrzeuge (Automobile, Motorwagen usw) eingetragen sind. Diese Wortmarke wird zu Werbezwecken auch in Österreich - in Rundfunk- und Fernsehspots sowie Anzeigen in Wochen- und Tageszeitungen - verwendet, und zwar nicht nur von der Klä... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5
Rechtssatz: Werden einem Kunden, der "Mexikaner"-Würste verlangt - eine für den Kläger registrierte Marke - scharfe Würste ohne Bezeichnung übergeben und der Gebrauch des Wortes "Mexikaner" ausdrücklich abgelehnt, kann von einem Benutzen dieser Marke keine Rede sein. Entscheidungstexte 4 Ob 124/92 Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 124/92 Veröff: ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei machte in einer im Jahr 1988 eingebrachten Klage eine Verletzung ihrer Wortmarke "O***" geltend, die die verpflichtete Partei dadurch begangen habe, daß sie in ihrer Tageszeitung wiederholt einen Wettbewerb veranstaltet habe, in dem sie einen als "Gemeinde-OSKAR" bezeichneten Preis vergebe. Sie begehrte ua (die weiteren Klagebegehren wurden später zurückgezogen) die verpflichtete Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete im Jahr 1862 in Anhausen (Deutschland) den ersten Darlehenskassenverein mit Selbsthilfecharakter. Im Gegensatz zu Hermann Schulze-Delitzsch strebte Raiffeisen eine Ergänzung der Selbsthilfe der Landwirte durch Staatshilfen an. Die von ihm gegründeten Genossenschaften waren räumlich auf ein Dorf beschränkt und übernahmen mehrere Funktionen; die Geschäftsanteile waren niedrig, Gewinne wurden im allgemeinen nicht ausgeschütte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerinnen und die Erstbeklagte sind als Reiseveranstalter tätig. Der Zweit- und der Drittbeklagte sind die Geschäftsführer der Erstbeklagten; sie sind entweder gemeinsam oder jeder einzelne von ihnen zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt. Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 21. April 1989, 38 Cg 103/89-5, wurde den (nunmehrigen) Klägerinnen (als damaligen Beklagten) zur Sicherung eines Unterlassungsanspruches der (nunmehrigen) Bek... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Geschäftsbereiches den Postscheckverkehr; sie eröffnet auf Antrag für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, Behörden und Anstalten Scheckkonten. Jedes Scheckkonto weist eine Kontonummer und eine Kontobezeichnung auf, aus der sich der Kontoinhaber zweifelsfrei ergibt. Nach § 7 Abs 1 der "Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr" sind für die Benützung des Scheckverkehrs die ... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5
Rechtssatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke: "PSK" durch Drucken von Erlagscheinen für den Postscheckverkehr. Entscheidungstexte 4 Ob 150/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 150/89 Veröff: MR 1990,102 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066718 Do... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der folgenden beim österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bild-Marken: a) Nr. 110.334, angemeldet am 22. April 1985, Beginn der Schutzdauer 12. September 1985, für "Klasse 25: Bekleidungsstücke amerikanischer Herkunft": Abbildung nicht darstellbar! b) Nr. 121.710, angemeldet am 21. Dezember 1987, Beginn der Schutzdauer 11. Oktober 1988, für "Klasse 25: Strickwaren": Abbildung nicht darstellbar! Der Kläger erzeugt zumindest seit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr. 111421 des Österreichischen Patentamtes registrierten Wort-Bild-Marke "Marlboro", der die Priorität ihrer Anmeldung vom 16. Juli 1985 zukommt. Die Marke wurde am 17. Jänner 1986 eingetragen, und zwar (u.a.) für die Waren der Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, die nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer österreichischer Wortmarken und Wort-Bild-Marken, die aus dem Schriftzug "C***" bzw. zusätzlich im wesentlichen aus der Darstellung eines Kamels bestehen; die Marken sind unter anderem für Rohtabake und Tabakerzeugnisse eingetragen. Wegen des staatlichen Tabakmonopols in Österreich vertreibt die Klägerin die Tabakwaren hier nicht selbst; sie hat der A*** T*** AG die Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Zigaretten der Marke "C*... mehr lesen...