Norm
MSchG §13Rechtssatz
Wird nur ein kleiner, überhaupt nicht ins Gewicht fallender und daher bei der rechtlichen Beurteilung zu vernachlässigender Teil der Adressaten der Beanstandeten Werbeschrift durch sie auch ein Eindruck gewinnen, diese Artikel sollten durch die angeführten Worte von gleichartigen Waren anderer Herkunft unterschieden werden, liegt ein "kennzeichenmäßiger Gebrauch" nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066713Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00338_8600000_001