RS OGH 1986/9/16 4Ob338/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

MSchG §13

Rechtssatz

Wird nur ein kleiner, überhaupt nicht ins Gewicht fallender und daher bei der rechtlichen Beurteilung zu vernachlässigender Teil der Adressaten der Beanstandeten Werbeschrift durch sie auch ein Eindruck gewinnen, diese Artikel sollten durch die angeführten Worte von gleichartigen Waren anderer Herkunft unterschieden werden, liegt ein "kennzeichenmäßiger Gebrauch" nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066713

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0040OB00338_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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