Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mercedes-Benz AG, Stuttgart 60, *****, vertreten durch Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Reinhard T*****, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien,
wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 550.000 S; Revisionsinteresse: 412.500 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.April 1992, GZ 1 R 81, 82/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.Jänner 1992, GZ 22 Cg 315/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:
"1) Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Benützung für die klagende Partei geschützter Marken, insbesondere der Wortmarke 'Mercedes', zu unterlassen, wenn diese Benützung kennzeichenmäßig, insbesondere durch Aufnahme der Marken in die Unternehmensbezeichnung der beklagten Partei im Wege deren Gebrauches in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Namen und auf eine Art und Weise erfolgt, daß dadurch der Eindruck entsteht, die beklagte Partei sei mit der klagenden Partei durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbunden.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch dieses Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei zweimal in einer Ausgabe der 'Kleinen Zeitung' im Inseratenteil, in schwarzer Umrandung mit Normallettern und mit fettsowie gesperrt gedruckten Namen der Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen.
2) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Benützung für die klagende Partei geschützter Marken, insbesondere der Wortmarke 'Mercedes', schlechthin und ohne jede Einschränkung zu unterlassen, wird abgewiesen.
3) Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die beklagte Partei ist jedoch schuldig, der klagenden Partei die anteilig mit 5.100 S bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die anteilig mit 3.229,80 S bestimmten Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit Kraftfahrzeuge, darunter auch Automobile; sie ist (ua) Inhaberin der österreichischen Wortmarken 10.858, 10.859, 13.300 und 13.301 "MERCEDES" (auch "MERCEDES"), welche (ua) für Kraftfahrzeuge (Automobile, Motorwagen usw) eingetragen sind. Diese Wortmarke wird zu Werbezwecken auch in Österreich - in Rundfunk- und Fernsehspots sowie Anzeigen in Wochen- und Tageszeitungen - verwendet, und zwar nicht nur von der Klägerin selbst, sondern - mit ihrer Zustimmung - auch von ihrer Tochtergesellschaft Mercedes-Benz Österreich Vertriebsgesellschaft mbH und den zur österreichischen Vertriebsorganisation gehörenden Landesvertretungen. Die Marken der Klägerin - neben der Wortmarke "Mercedes" auch die Wortmarke "Mercedes-Benz" und die Bildmarke "Dreizackstern im Ring" - sind als weltweit berühmte und praktisch jedermann bekannte Marken anzusehen.
Der Beklagte betreibt am Standort K*****, den Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen. Er gehört nicht der Vetriebsorganisation der Klägerin an und ist kein autorisierter "Mercedes"-Händler. In der Ausgabe der "Kleinen Zeitung" vom 12.4.1991 erschien nachstehendes Inserat des Beklagten:
Unter Bezugnahme auf dieses Inserat warfen die Klagevertreter namens der Klägerin mit Schreiben vom 5.6.1991 dem Beklagten vor, daß er die geschützten Warenzeichen der Klägerin, und zwar den "Dreizackstern im Ring" sowie die geschützte Wortmarke "MERCEDES", in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner "Firmenbezeichnung Teyrowsky" verwendet habe. Diese Vorgangsweise sei geeignet, vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin vorzutäuschen, nämlich den Eindruck zu erwecken, daß der Beklagte ein "Mercedes-Benz-"Vertragshändler sei. Der Beklagte habe damit gegen § 9 UWG, §§ 51, 52 MSchG verstoßen und könne daher gemäß § 9 UWG auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen und gemäß § 53 MSchG sogar strafrechtlich verfolgt werden. Der Beklagte wurde daher aufgefordert, die Verwendung geschützter "Mercedes-Benz"-Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen und die dem Schreiben angeschlossene "Verpflichtungserklärung" firmenmäßig gefertigt bis 19.6.1991 zu retournieren. Diese "Verpflichtungserklärung" hatte folgenden Wortlaut:
"Wir verpflichten uns gegenüber der Mercedes-Benz AG in D-7000 Stuttgart 60 hiermit, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung von für die Mercedes-Benz AG geschützten Marken ab sofort zu unterlassen."
Mit Schreiben vom 18.6.1991 übermittelte der Beklagte den Klagevertretern die von ihm unterfertigte und mit "8.5.1991" datierte Verpflichtungserklärung.
In der Folge bezeichnete sich aber der Beklagte nicht nur in einem Inserat in der "Kleinen Zeitung" vom 6.9.1991 abermals als "Mercedes Teyrowsky"; es erschienen auch noch folgende Anzeigen des Beklagten in den Inseratenteilen dieser Zeitung erschienen:
1) am 13.9.1991:
2) am 20.9.1991:
3) am 27.9.1991:
4) am 4.10.1991:
5) am 15.11.1991:
Mit der Behauptung, der Beklagte habe dadurch, daß er auch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung sein Unternehmen weiterhin als "Mercedes Teyrowsky" bezeichnet habe, nicht nur in ihr Markenrecht eingegriffen und damit gegen § 9 UWG verstoßen, sondern zugleich auch entgegen § 2 UWG eine tatsächlich nicht bestehende vertragliche Beziehung zur Klägerin vorgetäuscht und überdies seine vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung verletzt, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Benützung für die Klägerin geschützter Marken, insbesondere auch der Wortmarke "Mercedes", zu unterlassen; außerdem beantragt sie die Ermächtigung zur zweimaligen Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der "Kleinen Zeitung", jeweils in ganzseitigem Format. Für den Fall der Abweisung dieses Hauptbegehrens stellt die Klägerin das Eventualbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Gebrauches von Marken der Klägerin, insbesondere der Wortmarke "Mercedes", in einer Art und Weise, daß dadurch der Eindruck entsteht, der Beklagte sei selbst der Markeninhaber oder ein mit der Klägerin durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen, sowie auf Ermächtigung zur zweimaligen Urteilsveröffentlichung im Textteil einer Ausgabe der "Kleinen Zeitung". Diese beiden Eventualbegehren seien "als Minus in den Hauptbegehren bereits enthalten".
Der Beklagte stellt jeden Markenrechtseingriff oder Wettbewerbsverstoß in Abrede. Da er sich im Rahmen seines Neu- und Gebrauchtwagenhandels ua auf Kraftfahrzeuge der Marke "Mercedes" spezialisiert habe, müsse ihm das Recht zugestanden werden, bei der Bezeichnung seiner Betriebsstätte und bei der Werbung für sein Unternehmen auf diesen Umstand in geeigneter Form hinzuweisen und dabei auch auf die Marke "Mercedes" Bezug zu nehmen. Die beanstandete Unternehmensbezeichnung lasse auch keine Irreführung des Publikums über das Bestehen vertraglicher Beziehungen des Beklagten zur Klägerin oder zur "Mercedes-Organisation" befürchten, habe er doch die Marke nur in Blockbuchstaben, nicht aber in der "markentypischen Schreibweise" und auch unter Vermeidung der charakteristischen Farbkombination "Blau-Weiß" gebraucht. Auf Grund der von ihm unterfertigten "Verpflichtungserklärung" sei der Beklagte davon ausgegangen, daß ihm nur der Gebrauch des "Mercedes-Sterns" und/oder der Wortmarke "Mercedes-Benz" verboten, er aber weiterhin sehr wohl berechtigt sei, auf seinen Handel mit "Mercedes-Fahrzeugen" hinzuweisen. Nur darauf und keineswegs auf eine - nicht bestehende - Vertragshändlereigenschaft zu "Mercedes" habe er die angesprochenen Verkehrskreise mit der beanstandeten Bezeichnung hinweisen wollen.
In der Klagebeantwortung bot der Beklagte der Klägerin - unpräjudiziell für seinen Rechtsstandpunkt und für den Kostenersatzanspruch - für den Fall, daß "das Gericht zur Annahme kommen sollte, daß hier sehr wohl ein Eingriff in die Markenrechte der Firma 'Mercedes' dadurch gegeben sei, daß durch die Art der Darstellung in den Inseraten die unbefangenen Durchschnittskonsumenten den Eindruck hätten gewinnen können, der Beklagte stehe in vertraglichen oder organisatorischen Beziehungen zur 'Mercedes-Organisation' - was bestritten bleibe", nachstehenden vollstreckbaren Vergleich an:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Marken der klagenden Partei, insbesondere die Wortmarke 'Mercedes', in einer Art und Weise zu gebrauchen, daß dadurch der Eindruck entsteht, der Beklagte sei selbst der Markeninhaber oder ein mit der Klägerin durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen.
2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, Punkt 1 dieses Vergleiches binnen sechs Monaten nach Wirksamkeit auf Kosten der beklagten Partei zweimal in einer Ausgabe der 'Kleinen Zeitung' im Textteil, mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt und fett geschriebenen Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen."
Demgegenüber verwies die Klägerin in der Streitverhandlung vom 18.12.1991 darauf, daß nur ein bedingtes Vergleichsangebot vorliege, welches auch nicht vorbehaltlos den gesamten Unterlassungsanspruch umfasse. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Erklärung darüber auf, daß er die Werbeaussagen "Mercedes Teyrowsky" oder "Mercedes R.Teyrowsky" nicht weiterhin verwenden werde und bereit sei, sich in vollstreckbarer Form zur Unterlassung, zum Kostenersatz und zur Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Sinne des Hauptbegehrens zu verpflichten.
Der Beklagte nahm dazu - nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls - wie folgt Stellung:
"Die beklagte Partei bringt vor wie in der Klagebeantwortung, wiederholt das vorliegende Vergleichsanbot und führt dazu aus:
Der Beklagte ist Fachmann für 'Mercedes'-Kraftfahrzeuge. Er handelt mit diesen regelmäßig. Wenn überhaupt, dann hat der Beklagte nur den Eindruck erweckt, daß sein Betrieb eine 'Mercedes-Vertragswerkstätte' sei, was bestritten bleibt. Diesbezüglich hat der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich angeboten, so daß dadurch die Wiederholungsgefahr weggefallen ist. Alle darüber hinausgehenden Begehren der Klägerin sind unberechtigt."
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin statt und ermächtigte sie - unter Abweisung des Mehrbegehrens - zur Urteilsveröffentlichung im Sinne des Eventualantrages. Die Berechtigung des Unterlassungs-Hauptbegehrens ergebe sich schon aus der vom Beklagten unterfertigten Verpflichtungserklärung. Daß durch sein Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist, ergebe sich bereits daraus, daß es gegenüber seiner schriftlichen Verpflichtungserklärung inhaltlich nur ein Minus sei.
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Benützung für die klagende Partei geschützter Marken, insbesondere auch der Wortmarke "Mercedes", zu unterlassen, "soweit dieses Wortzeichen nicht ausschließlich zur Bewerbung von Handelswaren des Beklagten verwendet wird"; es ermächtigte die Klägerin zur zweimaligen Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in einer Ausgabe der "Kleinen Zeitung" im Inseratenteil mit Normallettern in schwarzer Umrandung und mit fett- und gesperrt gedruckten Prozeßparteien und wies das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die nur im Korrespondenzweg - ohne weitere Parteienverhandlungen oder -erklärungen - zustande gekommene Verpflichtungserklärung des Beklagten sei nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auf Grund des im Schreiben der Klagevertreter vom 5.6.1991 beanstandeten Wettbewerbsverstoßes einschränkend dahin auszulegen, daß der Beklagte nur den unbefugten Markengebrauch zu unterlassen habe, die Marken der Klägerin also weiterhin als Bestimmungsangabe für die von ihm zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeuge, "aber auch nur ausschließlich dafür", verwenden dürfe. In diesem Sinne sei das Unterlassungsgebot zu verdeutlichen gewesen, ohne daß darin eine Einschränkung des Klagebegehrens liege.
Das Vergleichsangebot des Beklagten habe die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht beseitigt, weil es unter der Bedingung einer den Wettbewerbsverstoß bejahenden gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sei. Das Begehren der Klägerin auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung könne jedoch aus der Verpflichtungserklärung des Beklagten allein nicht abgeleitet werden, sondern nur aus § 25 UWG, also unter der Voraussetzung eines Wettbewerbsverstoßes des Beklagten. Durch die beanstandete Bezeichnung seines Unternehmens als "Mercedes Teyrowsky" sei aber das Publikum in bezug auf Neuwagen sehr wohl in Irrtum geführt worden, sei doch damit fälschlich der Eindruck einer Vertragshändlereigenschaft des Beklagten samt den entsprechenden Vorteilen eines verläßlicheren Kundendienstes, einer sichereren und rascheren Ersatzteilversorgung sowie den üblichen Neuwagengarantieleistungen erweckt worden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision des Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil die Frage, ob die Verwendung einer Automarke durch Aufnahme in die Firma oder die Unternehmensbezeichnung eines solche Fahrzeuge vertreibenden Autohändlers eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ist und ob sie darüber hinaus auch den irreführenden Eindruck einer Zugehörigkeit zu der vom Hersteller der Markenfahrzeuge autorisierten Vertriebsorganisation erweckt, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde; sie ist aber nur teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt aber nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), so daß auch dem vom Beklagten erhobenen Vorwurf, dem Berufungsgericht sei eine Nichtigkeit unterlaufen, der Boden entzogen ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin beanstandet lediglich, daß der Beklagte in den zwischen dem 6.9. und dem 15.11.1991 in der "Kleinen Zeitung" erschienen Inseraten sein Autohandelsunternehmen mit "Mercedes Teyrowsky" oder "Mercedes R.Teyrowsky" bezeichnet habe. Sie erblickt darin sowohl eine Verletzung ihrer Wortmarke "Mercedes" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG als auch einen Verstoß gegen § 2 UWG, weil damit nicht bestehende vertragliche Beziehungen des Beklagten zu ihr oder überhaupt zur "Mercedes-Organisation" vorgetäuscht würden. Zugleich stützt sie ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch auf den aus der Verpflichtungserklärung des Beklagten abgeleiteten Erfüllungsanspruch (ON 1 S 4; ON 3 S 24). Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß das von ihr am 18.12.1991 erhobene "Eventualbegehren" als bloßes Minus bereits im Hauptbegehren enthalten (ON 3 S 25) und daher als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen ist (1 Ob 34/84; 4 Ob 303, 304/87; 4 Ob 42/88; vgl auch Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.4); es konnte somit gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des "Hauptbegehrens" selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen (4 Ob 42/88). Daraus folgt aber, daß das Berufungsgericht entgegen seiner Meinung das beantragte Unterlassungsgebot keineswegs nur verdeutlicht, sondern mit seiner Entscheidung in Wahrheit eine Einschränkung des Begehrens der Klägerin vorgenommen hat. Mit Recht wendet sich aber der Beklagte dagegen, daß ihm im Hinblick auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß, aber auch unter Bedachtnahme auf die von ihm übernommene Verpflichtungserklärung immer noch ein zu weit gehendes Unterlassungsgebot auferlegt worden ist:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in ÖBl 1985, 158 ausgeführt, daß ein kennzeichenmäßiger und deshalb ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 156) dann nicht vorliegt, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; das trifft (ua) dann zu, wenn der Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte, der auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, sein Unternehmen als Reparaturwerkstätte für diese Automarken (im konkreten Fall als "Ford-Spezialwerkstätte") bezeichnet. Dasselbe gilt für einen Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt. Auch hiedurch wird die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 678 Rz 68 zur § 13 MSchG vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs 1 dWZG); dies umso mehr, als ja mit dem ersten Inverkehrsetzen der mit der Marke versehenen Ware - auch dann, wenn dies im Ausland geschehen ist -, das Markenrecht des Zeicheninhabers "erschöpft" ist (Baumbach-Hefermehl aaO 667, Rz 46; ÖBl 1991, 257 ua). Damit ist aber für den Beklagten noch nichts gewonnen, weil er - anders als in den bisher entschiedenen Fällen (ÖBl 1965, 68; ÖBl 1985, 158; ebenso 4 Ob 350/80) - die Wortmarke der Klägerin nicht als nach § 13 MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe (Baumbach-Hefermehl aaO 648 f, Rz 18) benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat (Baumbach-Hefermehl aaO 655 f Rz 28 und 660 Rz 37). Im Hinblick auf die weltbekannte Wortmarke der Klägerin konnte daraus zwar niemand darauf schließen, daß der Beklagte selbst der Markeninhaber und Produzent der solcherart gekennzeichneten Kraftfahrzeuge ist; wohl aber liegt Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1991, 93 mwN) vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise aus einer solchen Unternehmensbezeichnung eines Autohändlers auf besondere Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur zur Markeninhaberin und Herstellerin schließen werden. Eine derartige Ankündigung ohne jeden Zusatz versteht der Verkehr im allgemeinen dahin, daß es sich bei dem so bezeichneten Unternehmen um einen Vertragshändler des Produzenten und Markeninhabers handelt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 897 Rz 352 c zu § 3 dUWG). Der Beklagte hat also mit der beanstandeten Bezeichnung seines Unternehmens als "Mercedes Teyrowsky" und "Mercedes R.Teyrowsky" sowohl gegen § 9 Abs 3 UWG als auch gegen § 2 UWG verstoßen. Daß er mit der Fortsetzung dieses Verhaltens, das schon Anlaß und Grundlage der ihm von der Klägerin abverlangten Verpflichtungserklärung vom 8.5.1991 gewesen war, auch die von ihm vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung verletzt hat, liegt auf der Hand. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang von einer Anfechtbarkeit dieser Verpflichtungserklärung wegen arglistiger Irreführung und Sittenwidrigkeit ausgeht, baut sein Rechtsmittel - ohne jede Deckung durch ein entsprechendes erstinstanzliches Sachvorbringen - auf unzulässigen und daher unbeachtlichen Neuerungen auf.
In Ansehung der vom Beklagten begangenen Verstöße gegen § 9 Abs 3 UWG und § 2 UWG ist aber das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu weit gefaßt, weil ihm danach die Benützung für die Klägerin geschützter Marken, insbesondere auch der Wortmarke "Mercedes", schlechthin untersagt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich aber das Unterlassungsgebot stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1991, 219 mwN). Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein?, ÖBl 1980, 36 f; ÖBl 1991, 105, 108 und 216). Das trifft hier ungeachtet dessen zu, daß nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehung nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 216 mwN). Der vom Beklagten tatsächlich verübten Handlung kann bei ihrer Beschreibung durch eine allgemeine Fassung ein breiterer Rahmen gegeben werden (Pastor, Der Wettbewerbsprozeß3, 817 und 831 ff; ÖBl 1991, 105); dabei muß der Kern der Verletzungshandlung erfaßt sein (Pastor aaO 666; ÖBl 1991, 105). Das von der Klägerin begehrte und auch noch das vom Berufungsgericht erlassene Verbot gehen aber über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinaus. Nicht nur das Ankündigen und Bewerben der vom Beklagten als Neu- und Gebrauchtwagenhändler vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke "Mercedes" ist an sich zulässig; der Beklagte darf auch bei der Werbung für sein Unternehmen in geeigneter Form darauf hinweisen, daß bei ihm mit den Marken der Klägerin gekennzeichnete Kraftfahrzeuge erhältlich sind, solange dies in einer solchen Art und Weise geschieht, daß der Verkehr erkennt, daß es sich nur um eine Bestimmungsangabe, nicht aber um einen Herkunftshinweis handelt, also klar ersichtlich ist, daß der Beklagte nur mit den Marken der Klägerin versehene Kraftfahrzeuge führt, ohne aber mit der Klägerin selbst wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden zu sein.
Die weite Fassung des von der Klägerin begehrten Unterlassungsgebotes wäre freilich durch den Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen vertraglichen Verpflichtungserklärung vom 8.5.1991 gedeckt. Dazu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß diese Verpflichtungserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert (Koziol-Welser9 I 90; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 863) einschränkend auszulegen ist, weil die Klägerin als redliche Empfängerin der vom Beklagten abverlangten Verpflichtungserklärung diese im Zusammenhang mit dem von ihr im Begleitschreiben selbst beanstandeten konkreten Wettbewerbsverstoß objektiv dahin verstehen mußte, daß sich der damals anwaltlich nicht vertretene Beklagte nur zur Unterlassung eines kennzeichenmäßigen und/oder irreführenden Gebrauches der Marken der Klägerin verpflichten wollte.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Beklagten auch zutreffend erkannt, daß das an die Klägerin gerichtete Angebot zum Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausschließen konnte, weil es nicht vorbehaltlos gemacht, sondern an die Bedingung geknüpft war, daß das Erstgericht den beanstandeten Wettbewerbsverstoß bejaht (Baumbach-Hefermehl aaO 205 Rz 264 EinlUWG; ÖBl 1985, 16).
Der Revision war daher teilweise stattzugeben und das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu orientieren, also unter Abweisung des Mehrbegehrens auf den Kern der Verletzungshandlung einzuschränken.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben annähernd zur Hälfte obsiegt und sind annähernd mit der Hälfte unterlegen, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Der Beklagte hat jedoch der Klägerin die Hälfte der von ihr mit 10.200 S verzeichneten Pauschalgebühren zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Auch hier waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, doch hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte der Pauschalgebühren von 18.000 S zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. In Ansehung des Revisionsinteresses in der Höhe von nur noch rund 3/4 des Streitwertes (= 412.500 S) hat die Klägerin mit rund 3/4 obsiegt und ist mit rund 1/4 unterlegen; der Beklagte hat ihr daher die Hälfte der mit 16.340,40 S (darin enthalten 2.723,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Hingegen hat die Klägerin dem Beklagten 1/4 der Pauschalgebühr von 9.600 S zu ersetzen. Dem Kostenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von 8.170.20 S stehen daher Barauslagenersatzansprüche des Beklagten in der Höhe von insgsamt 11.400 S gegenüber, so daß die Klägerin dem Beklagten insgesamt 3.229,80 S als anteilige Barauslagen der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen hat.
Anmerkung
E30821European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00066.92.0929.000Dokumentnummer
JJT_19920929_OGH0002_0040OB00066_9200000_000