Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 2. 1992 bis 18. 4. 2007 bei der Gemeinschuldnerin K***** Inc beschäftigt, die mit Metall- und Börsenhandel befasst war. Er wurde von seiner Dienstgeberin nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die von ihm erbrachten Leistungen wurden auf Honorarbasis abgerechnet, wobei vom Kläger jeweils Honorarnoten ausgestellt wurden. Vom 1. 1. 1998 bis 31. 1. 2007 war er nach dem GSVG versichert. Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht abgeschlosse... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIESG §1IESG §3a
Rechtssatz: Wird durch die ungewöhnliche Vertragsgestaltung zu einem Arbeitsverhältnis zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds eine Ausbeutungssituation geschaffen und diese Situation vom Arbeitnehmer in einer einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Weise (hier rund 15 Jahre) bewusst in Kauf genommen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Unterbleiben solcher Maßnahmen... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1. 12. 1972 bei der b***** GmbH & Co KG angestellt. Am 3. 2. 2003 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine schriftliche Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum 1. 2. 2003 bis 30. 9. 2006 („Blockvariante"). Danach sollte die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers von 40 Stunden um die Hälfte auf 20 Stunden herabgesetzt werden. Die Wochenarbeitszeit sollte im Durchrechnungszeitraum von 44 Monaten wie folgt verteilt werden: 1. 2. 2003 bis 3... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wojciech G*****, vertreten durch Dr. Ingeborg Reuterer, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des seit Oktober 2001 den Kläger beschäftigenden Arbeitgeber wurde mit Beschluss vom 5. 2. 2004 das Ausgleichsverfahren eröffnet. In diesem hat der Kläger die der Höhe nach unstrittigen Lohnansprüche für November 2003 bis 5. 2. 2004 samt Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration vom 1. 7. 2003 bis 5. 2. 2004 in Gesamthöhe von EUR 5.359,73 am 3. 3. 2004 angemeldet. Am 12. 3. 2004 wurde vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Arbeitgebe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit August 1998 bei der Gemeinschuldnerin zuerst mit einem Monatsgehalt von S 40.000,-- zuzüglich S 12.000,-- Kilometergeldpauschale und S 4.000,-- Diätenpauschale, insgesamt also S 56.000,-- beschäftigt. Im darauf folgenden April 1999 teilte ihm der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit, dass das Unternehmen praktisch vor dem Konkurs stehe. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, ein „Darlehen" zu gewähren, in dem er 10 % der Gesellschaftsanteile ... mehr lesen...
Norm: IESG §3a
Rechtssatz: Die Austrittsobliegenheit des § 3a Abs 2 Z 5 bzw § 3a Abs 3 IESG lassen eine Nachfristsetzung seitens des Arbeitnehmers zu. Der Austritt ist jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn er vor Fälligkeit des nächsten laufenden Entgelts erklärt wird. Wird während dieser Frist der Anschlusskonkurs eröffnet, kann dem Arbeitnehmer eine Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht vorgeworfen werden. Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Firma B***** GmbH vom 22.3.2004 bis 6.8.2004 als Bauarbeiter beschäftigt. Die Modalitäten der Lohnauszahlung waren bei der B***** GmbH nicht geregelt. Es gab keinen fixen Auszahlungstermin. Die Lohnperiode war jeweils ein Kalendermonat. Die Arbeitnehmer bekamen Akontozahlungen. Den restlichen, von den laufenden Akontozahlungen nicht gedeckten Lohn einer Lohnperiode bekamen die Arbeitnehmer erst im Laufe des nächsten Kalendermonats bezahlt. Auch die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jaroslava K*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien als Verfah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 7. 1972 bei der Firma f***** GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Arbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist (unstrittig) der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Am 19. 6. 2001 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung folgenden Inhalts: 1. Die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden wird um 60 % verringert und innerhalb des Durchrechnungszei... mehr lesen...
Norm: IESG §3a
Rechtssatz: Wurde eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit reduziert und eine „Vollzeitphase" mit weiterhin 40 Stunden und danach eine „Freizeitphase" vereinbart wurde, so hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf jenen Anteil an Sonderzahlungen, die erst in der „Freizeitphase" fällig werden sollte. Entscheidungstexte 8 ObS 20/05g... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin war seit 1971, der mit ihr verheiratete Zweitkläger sogar schon seit 1961 im Raumausstatterbetrieb des Vaters der Erstklägerin beschäftigt. Die Erstklägerin beriet die Kunden, schrieb Aufträge, legte Offerte und führte einfache Kassentätigkeiten durch. Der Zweitkläger machte Beratungstätigkeiten, hatte die Baustellen auszumessen und half auch beim Bodenverlegen. Daneben gab es nur noch einen weiteren Mitarbeiter. Beide klagenden Parteien hatten grundsä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und klarstellend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld zutreffend verneint. Es reicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 6. 1986 bis 15. 3. 1994 als technischer Angestellter und Prokurist bei der H***** Baugesellschaft mbH beschäftigt; er war für deren Filiale in Kärnten verantwortlich. Bis 1987 war Dipl.-Ing. Ernst H***** alleiniger Geschäftsführer der H***** Baugesellschaft mbH; 1987 wurde Dipl.-Ing. Hans R***** zum zweiten Geschäftsführer bestellt. Mit Ende des Jahres 1996 schied Dipl.-Ing. Hans H***** als Geschäftsführer aus. Als leitender Mitarbeiter e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 15. 2. 1961 geborene Kläger war ab 1. 9. 1976 als LKW-Disponent bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Erstmals 1992 kam es zu Zahlungsschwierigkeiten bei den Gehältern des Klägers. Diese wurden nicht pünktlich bezahlt. Auch wenn in der Folge immer wieder Zahlungen geleistet wurden, so stieg doch der Gehaltsrückstand - über einen längeren Zeitraum betrachtet - kontinuierlich an. Im Einzelnen feststellbar war nur, dass bis Juli 1995 bereits ein Za... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 31. 3. 1981 bis 24. 3. 1999 bei einer Spedition als LKW-Fahrer. Das Arbeitsverhältnis endete durch wegen Lohnrückständen erklärten vorzeitigen Austritt des Klägers. Am 26. 3. 1999 machte der Kläger seine offenen Gehaltsansprüche beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage geltend. Über das Vermögen des Speditionsunternehmens wurde am 1. 6. 1999 der Konkurs eröffnet. In diesem meldete der Kläger Forderungen in Höhe von ATS 506.766,93 und... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zutreffend ist, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 26. 4. 2001 zu 8 ObS 249/00a (= EvBl 2001/171 = ZIK 2001/229 = wbl 2001/224 ua) dem Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften Fragen betreffend die Vereinbarkeit der Judikatur zum Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen mit der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung soll das IESG die Arbeitnehmer gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, bei Insolvenz des Arbeitgebers absichern (vgl OGH 8 ObS 205/00b = RdW 2001/462 = wbl 2001/91 = ZIK absichern vergleiche OGH 8 ObS 205/00b = RdW 200... mehr lesen...
Begründung: Der am 15. 2. 1961 geborene Kläger war ab 1. 9. 1976 als Speditionskaufmann (LKW-Disponent) bei der Saexinger & Co GmbH beschäftigt. Im Jahre 1992 kam es bei der Dienstgeberin erstmals zu Zahlungsschwierigkeiten, derentwegen die Gehälter des Klägers nicht pünktlich gezahlt werden konnten. Auch wenn immer Zahlungen geleistet wurden, so stieg doch der Gehaltsrückstand - über einen längeren Zeitraum betrachtet - kontinuierlich an. Im Zuge seiner mehrmaligen Urgenz... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war vom 2. Juni 1997 bis 5. Mai 1999 bei einer Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer ihr Ehemann Josef W***** war, als Angestellte beschäftigt. Ihr Tätigkeitsbereich war die Buchhaltung und das Mahnwesen. In Entscheidungen der Unternehmensführung war sie nicht eingebunden. Die Klägerin war - ebenso wie ihr Ehemann - zu 25 % Gesellschafterin ihrer Arbeitgeberin. Wie der Oberste Gerichtshof im Zwischenverfahren erhoben hat, erfolgte gemäß § 7 Punkt 6 ... mehr lesen...
Norm: IESG idF BGBl 1999/107 §3a
Rechtssatz: Die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber reicht zur Rechtswahrung für nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichene Ansprüche des Arbeitnehmers aus. Entscheidungstexte 8 ObS 245/00p Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 245/00p 8 ObS 11/09i ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche
Begründung: der Berufungsentscheidung, dem Kläger gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden sei, weil er es unterlassen habe, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Die rechtliche
Begründung: der Berufungsentscheidung, dem Kläger gebühre ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 16. 9. 1986 bis 18. 6. 1990 mit einer Stammeinlage von S 375.000 und ab 8. 6. 1990 mit einer Stammeinlage von S 125.000 (25 %) an der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, beteiligt; der Geschäftsführer, der Sohn der Klägerin, hielt ab diesem Zeitpunkt 75 % der Geschäftsanteile. Sie war seit 3. 8. 1987 als - einzige Büroangestellte - bei der Gemeinschuldnerin, die sich mit Geschäfts- und Inneneinrichtungen für Privatkunden. befasste, bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, in der Zeit vom 1. 7. 1986 bis 10. 3. 1997 beschäftigt; das Dienstverhältnis endete durch den vorzeitigen Austritt des Klägers wegen Vorenthaltens des Entgeltes. Über das Vermögen der früheren Dienstgeberin des Klägers wurde mit Beschluss vom 19. 12. 1997 der Konkurs eröffnet. Im Verfahren 30 Cga 97/97x schloß der Kläger vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nach Konkurseröffnung in der Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil zur Zeit der Erhebung der Revision zur streitentscheidenden Frage noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorlag; sie ist aber nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihren Arbeitgeber fällig geworden sei, weil ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die in der Folge insolvent gewordene Gesellschaft mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. 5. 1985 gegründet. Gesellschafter waren die beiden Klägerinnen sowie deren Ehegatten mit einem Geschäftsanteil von je S 125.000 am voll einbezahlten Stammkapital. Seit 15. 1. 1986 waren die Klägerinnen als Angestellte bei der Gesellschaft mbH beschäftigt, wobei ihre Tätigkeit nur die Verrichtung von Bürodiensten umfasste, mit eigentlichen Führungstätigkeiten waren sie ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil zur Zeit der Erhebung der Revision zur streitentscheidenden Frage noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorlag; sie ist aber nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihren Arbeitgeber fällig geworden sei, weil ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Vater des Klägers ist seit Gründung der späteren Gemeinschuldnerin, der Kommanditgesellschaft G***** & Co, deren geschäftsführender Gesellschafter. Familienfremde Personen waren nie Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Der Kläger war weder persönlich haftender Gesellschafter noch Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Diese befasste sich mit der Reinigung von Kleidungsstücken, insbesondere Leder, und beschäftigte im relevanten Zeitraum ab 1995 stän... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Richard R***** (in der Folge: Gemeinschuldner) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 1. 1996 zu 6 S 6/96s der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt. Der spätere Gemeinschuldner war seit 1993 für die C***** GmbH (in der Folge: GmbH) tätig, und zwar bis 31. 8. 1994 "auf Provisionsbasis", dann im Angestelltenverhältnis (20 Stunden/Woche; Bruttomonatslohn S 10.500,-). Zum Zeitpunkt der
Begründung: de... mehr lesen...