Norm
IESG §3aRechtssatz
Wurde eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit reduziert und eine „Vollzeitphase" mit weiterhin 40 Stunden und danach eine „Freizeitphase" vereinbart wurde, so hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf jenen Anteil an Sonderzahlungen, die erst in der „Freizeitphase" fällig werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120429Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009