RS OGH 2005/11/16 8ObS20/05g, 9ObA21/07i, 8ObS13/08g

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Norm

IESG §3a

Rechtssatz

Wurde eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit reduziert und eine „Vollzeitphase" mit weiterhin 40 Stunden und danach eine „Freizeitphase" vereinbart wurde, so hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf jenen Anteil an Sonderzahlungen, die erst in der „Freizeitphase" fällig werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120429

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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