Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wojciech G*****, vertreten durch Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 109.568,03 Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2006, GZ 10 Rs 94/06a-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers releviert, dass die GmbH, bei der der Kläger beschäftigt gewesen war, keine eigene Tätigkeit entfaltet habe. Das Erfordernis einer Abwertung der Beteiligungen an der KG sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Damit entfernen sich die Ausführungen aber vom festgestellten Sachverhalt. Wurde doch aufgrund eines ausführlichen Sachverständigengutachtens (ON 13) festgestellt, dass dem Kläger spätestens im Jahr 2001 das Erfordernis der Abschreibung der Forderungen der GmbH an die KG und damit die insolvenzrechtliche Überschuldung und Kreditunwürdigkeit auch der GmbH hätte auffallen müssen. Nur eine Rechtsrüge, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann aber einer weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0043312 mwN oder auch RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen zu 8 ObS 12/06g, 8 Ob 11/06k und 8 ObS 18/06i im Zusammenhang mit der Absicherung offener Entgeltansprüche von Gesellschaftern davon ausgegangen ist, dass das wesentliche Element bei der Beurteilung von Ansprüchen nach dem IESG in der Frage liegt, inwieweit sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ein Vorsatz auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos erschließen lässt. Dabei wurde einerseits bereits klargestellt, dass das „Stehenlassen" als solches allein nicht relevant ist, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen (vgl OGH ObS 18/06i mwN), andererseits aber auch, dass selbst bei Arbeitnehmern, die im erheblich größeren Umfang als der Kläger beteiligt sind, noch immer geprüft werden muss, inwieweit durch das „Stehenlassen" von Arbeitsentgelt tatsächlich eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds erfolgt (8 Ob S 12/06g). Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar. Die Vorinstanzen sind im Ergebnis davon ausgegangen, dass in dieser Situation durch das phasenweise quasi unentgeltliche Weiterarbeiten des Klägers das Konkursverfahren hinausgeschoben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeit aus allfälligen Restvermögen - Anfang des Jahres 2002 wurden ja noch erhebliche Kredite aufgenommen - weiter beeinträchtigt und damit auch das Finanzierungsrisiko auf die Beklagte verstärkt überwälzt wurde. Die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die außerordentliche Revision des Klägers releviert, dass die GmbH, bei der der Kläger beschäftigt gewesen war, keine eigene Tätigkeit entfaltet habe. Das Erfordernis einer Abwertung der Beteiligungen an der KG sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Damit entfernen sich die Ausführungen aber vom festgestellten Sachverhalt. Wurde doch aufgrund eines ausführlichen Sachverständigengutachtens (ON 13) festgestellt, dass dem Kläger spätestens im Jahr 2001 das Erfordernis der Abschreibung der Forderungen der GmbH an die KG und damit die insolvenzrechtliche Überschuldung und Kreditunwürdigkeit auch der GmbH hätte auffallen müssen. Nur eine Rechtsrüge, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann aber einer weiteren Behandlung zugeführt werden vergleiche RIS-Justiz RS0043312 mwN oder auch RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen zu 8 ObS 12/06g, 8 Ob 11/06k und 8 ObS 18/06i im Zusammenhang mit der Absicherung offener Entgeltansprüche von Gesellschaftern davon ausgegangen ist, dass das wesentliche Element bei der Beurteilung von Ansprüchen nach dem IESG in der Frage liegt, inwieweit sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ein Vorsatz auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos erschließen lässt. Dabei wurde einerseits bereits klargestellt, dass das „Stehenlassen" als solches allein nicht relevant ist, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen vergleiche OGH ObS 18/06i mwN), andererseits aber auch, dass selbst bei Arbeitnehmern, die im erheblich größeren Umfang als der Kläger beteiligt sind, noch immer geprüft werden muss, inwieweit durch das „Stehenlassen" von Arbeitsentgelt tatsächlich eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds erfolgt (8 Ob S 12/06g). Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar. Die Vorinstanzen sind im Ergebnis davon ausgegangen, dass in dieser Situation durch das phasenweise quasi unentgeltliche Weiterarbeiten des Klägers das Konkursverfahren hinausgeschoben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeit aus allfälligen Restvermögen - Anfang des Jahres 2002 wurden ja noch erhebliche Kredite aufgenommen - weiter beeinträchtigt und damit auch das Finanzierungsrisiko auf die Beklagte verstärkt überwälzt wurde. Die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Anmerkung
E85194 8ObS22.07dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5839/5/2008 = ZIK 2008/118 S 71 - ZIK 2008,71 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00022.07D.0830.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008