Norm
IESG idF BGBl 1999/107 §3aRechtssatz
Die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber reicht zur Rechtswahrung für nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichene Ansprüche des Arbeitnehmers aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114295Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009