Norm
IESG §3aRechtssatz
Die Austrittsobliegenheit des § 3a Abs 2 Z 5 bzw § 3a Abs 3 IESG lassen eine Nachfristsetzung seitens des Arbeitnehmers zu. Der Austritt ist jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn er vor Fälligkeit des nächsten laufenden Entgelts erklärt wird. Wird während dieser Frist der Anschlusskonkurs eröffnet, kann dem Arbeitnehmer eine Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht vorgeworfen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000347Dokumentnummer
JJR_20060712_OLG0009_0100RS00056_06P0000_001