Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eduard G*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt V*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 1,177.584 netto (Revisionsinteresse der klagenden Partei S
695.215 netto; Revisionsrekursinteresse der beklagten Partei S
482.369 netto), infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 2000, GZ 25 Rs 25/00p-13, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. August 1999, GZ 35 Cgs 44/99h-9, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem Rekurs der beklagten Partei Folge gegeben.
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass unter Einbeziehung des bestätigten Teilurteiles das Urteil des Gerichtes erster Instanz zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater des Klägers ist seit Gründung der späteren Gemeinschuldnerin, der Kommanditgesellschaft G***** & Co, deren geschäftsführender Gesellschafter. Familienfremde Personen waren nie Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Der Kläger war weder persönlich haftender Gesellschafter noch Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Diese befasste sich mit der Reinigung von Kleidungsstücken, insbesondere Leder, und beschäftigte im relevanten Zeitraum ab 1995 ständig zwischen 10 und 20 Arbeitnehmer.
Der Kläger war seit 17. 7. 1987 im Betrieb der Kommanditgesellschaft tätig, wo er im Wesentlichen kaufmännische Tätigkeiten verrichtete und fallweise in der Produktion mithalf. Er absolvierte auch Kundendienst- und Lieferantenbesuche und übernahm die Schulung von Mitarbeitern. Bald stellte sich heraus, dass er das Unternehmen leiten und übernehmen werde, falls sich sein Vater vollständig zurückziehen sollte. Bis zum Jahr 1994 war der Kläger mit keinen nennenswerten unternehmerischen Aufgaben betraut. Er erhielt jeweils für jeden Monat Gehaltsabrechnungen; ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht verfasst.
Der Vater des Klägers erlitt 1994 einen schweren Herzinfarkt. Ab 1995 trat der Kläger in allgemeinen Angelegenheiten gegenüber dem Finanzamt, der Gebietskrankenkasse und den Banken als Vertreter der Kommanditgesellschaft auf. Er war über das Firmenkonto bei der Hausbank verfügungsberechtigt, konnte dort Abhebungen und Einzahlungen vornehmen und auch die Löhne der Mitarbeiter liquidieren. Überdies haftet er zumindest als Bürge für Kreditverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gegenüber der Hausbank.
Auf Grund der schlechten finanziellen Situation der Kommanditgesellschaft war es ab 1995 finanziell nicht mehr tragbar, dem Kläger das ihm zustehende Entgelt bei Fälligkeit zur Gänze zu bezahlen; dies wusste der Kläger. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt das laufende Entgelt auch nur zum Teil bezahlt erhalten hat. Er hat die unberichtigten, bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Ansprüche der Gemeinschuldnerin gestundet. Eine klageweise Geltendmachung fasste er bis zur Konkurseröffnung nicht konkret ins Auge, weil er seinen Vater mit einer solchen Klageführung aus familiärer Bindung verschonen wollte. Subjektiv glaubte er bis Herbst 1997 an eine Sanierung. Der Kläger lebte ab 1995 im Wesentlichen einerseits von den Einkünften seiner Ehegattin, andererseits von Kreditmitteln (Überziehung des Gehaltskontos).
Mit Wirkung vom 26. 3. 1997 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet und, nach dem sich die Unerfüllbarkeit herausgestellt hatte, mit Wirkung vom 6. 4. 1998 der nach wie vor anhängige Konkurs eröffnet.
Am 6. 5. 1998 wurde die G***** GmbH mit Sitz in Bregenz und dem Geschäftszweig "Handel mit Waren aller Art" im Firmenbuch eingetragen. Sie betreibt eine Lederreinigung. Alleiniger Geschäftsführer ist seit der am 5. 12. 1997 erfolgten Errichtung des Gesellschaftsvertrages der Kläger. Gesellschafter sind der Kläger, sein Vater und dessen Ehegattin sowie eine weitere Person.
Mit Wirkung vom 29. 4. 1998 wurde der Kläger vom Masseverwalter entlassen.
Im Konkursverfahren machte der Kläger einen Nettobetrag von S 1,144.273 als Konkursforderung geltend, die vom Masseverwalter zur Gänze bestritten wurde; ein Prüfungsprozess wurde nicht anhängig gemacht.
Mit Bescheid vom 18. 2. 1999 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von S 1,182.584 ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter 21 Titeln insgesamt Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 1,177.584; davon beziehen sich, zusammengefasst S 695.215 auf rückständiges laufendes Entgelt seit April 1995, S 482.369 betreffen im Wesentlichen beendigungsabhängige Ansprüche. Der Kläger behauptet, es habe ein echtes Dienstverhältnis bestanden und er sei vom Masseverwalter am 29. 4. 1998 ohne wichtigen Grund entlassen worden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es habe schon der aufrechte Bestand der geltend gemachten Forderungen nicht erwiesen werden können, weil der Masseverwalter sie zur Gänze bestritten habe. Der Kläger sei zumindest seit 1995 defacto Geschäftsführer gewesen, habe bei firmenpolitischen Entscheidungen wie Kreditaufnahme, Standortwahl, Organisation, Personaleinstellung vorbereitend mitgewirkt, habe über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Entgeltszahlungen erhalten, wusste von den finanziellen Schwierigkeiten der Kommanditgesellschaft, habe aber keine entsprechenden rechtlichen Schritte zur Geltendmachung unternommen. Er habe im Gegenteil noch die Haftung für Firmenkredite übernommen. Diese Vorgangsweise halte einem Fremdvergleich nicht statt. Die Ansprüche des Klägers seien daher zur Gänze nicht gesichert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze zusammengefasst mit der Begründung ab, die atypische, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Stundung des längst fälligen Arbeitsentgelts sei nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst und zudem sei der Kläger ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens tatsächlicher faktischer Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen und als solcher von der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich S 695.215 und hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich S 284.369 zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Der bestätigende Teil betrifft die rückständigen laufenden Entgeltzahlungen bis zur Entlassung. Unter zutreffender Wiedergabe der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage, kommt es zum Ergebnis, dass diese Beträge nicht gesichert seien, weil die familiäre Beziehung des Klägers zum einzigen Komplementär der Gemeinschuldnerin, die umfassende Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen und die Erwartung, das Unternehmen nach dem (gesundheitlich bedingten, weitgehenden) Rückzug des Vaters in welcher Form auch immer, zu übernehmen, dem entgegenstünden. Die zweijährige Nichtgeltendmachung der laufenden Entgeltansprüche halte unter solchen Umständen einem Fremdvergleich nicht statt.
Hinsichtlich der beendigungsabhängigen Ansprüche meinte das Berufungsgericht, es wäre erforderlich, dass auch bezogen auf diese Ansprüche, insbesondere deren Begründung, eine sittenwidrige Vertragsgestaltung vorliege, von der solche, auch beendigungsabhängige Ansprüche mitumfasst seien. Derlei Umstände seien nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, sodass ungeachtet des Verhaltens des Klägers die beendigungsabhängigen Ansprüche gesichert sein könnten. Allerdings sei bei der vom Berufungsgericht vorzunehmenden, umfassenden rechtlichen Beurteilung zum einen darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entlassung des Klägers durch den Masseverwalter berechtigt gewesen sei, etwa im Sinne des möglicherweise gegebenen Entlassungsgrundes des § 27 Z 1 AngG (gleichzeitiges Betreiben einer der Gemeinschuldnerin konkurrierenden Tätigkeit). Zum anderen werfe aber die vom Erstgericht festgestellte und von der beklagten Partei ebenfalls andeutungsweise behauptete Gründung eines neuen Unternehmens die Frage der Mithaftung dieses neuen Unternehmens für die streitgegenständlichen Ansprüche auf. Diesfalls wäre eine Haftung der beklagten Partei jedenfalls auszuschließen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG herausstellen (nämlich durch die G*****-GmbH), wäre einer Haftung der beklagten Partei iSd Entscheidung SZ 71/100 der Boden entzogen.Hinsichtlich der beendigungsabhängigen Ansprüche meinte das Berufungsgericht, es wäre erforderlich, dass auch bezogen auf diese Ansprüche, insbesondere deren Begründung, eine sittenwidrige Vertragsgestaltung vorliege, von der solche, auch beendigungsabhängige Ansprüche mitumfasst seien. Derlei Umstände seien nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, sodass ungeachtet des Verhaltens des Klägers die beendigungsabhängigen Ansprüche gesichert sein könnten. Allerdings sei bei der vom Berufungsgericht vorzunehmenden, umfassenden rechtlichen Beurteilung zum einen darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entlassung des Klägers durch den Masseverwalter berechtigt gewesen sei, etwa im Sinne des möglicherweise gegebenen Entlassungsgrundes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG (gleichzeitiges Betreiben einer der Gemeinschuldnerin konkurrierenden Tätigkeit). Zum anderen werfe aber die vom Erstgericht festgestellte und von der beklagten Partei ebenfalls andeutungsweise behauptete Gründung eines neuen Unternehmens die Frage der Mithaftung dieses neuen Unternehmens für die streitgegenständlichen Ansprüche auf. Diesfalls wäre eine Haftung der beklagten Partei jedenfalls auszuschließen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ein Betriebsübergang iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG herausstellen (nämlich durch die G*****-GmbH), wäre einer Haftung der beklagten Partei iSd Entscheidung SZ 71/100 der Boden entzogen.
Der Revisionsrekurs sei hinsichtlich der Frage der Sicherung beendigungsabhängiger Ansprüche infolge sittenwidriger Überwälzung zuzulassen, weil hiezu oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Das Teilurteil sei ohnedies iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls anfechtbar.Der Revisionsrekurs sei hinsichtlich der Frage der Sicherung beendigungsabhängiger Ansprüche infolge sittenwidriger Überwälzung zuzulassen, weil hiezu oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Das Teilurteil sei ohnedies iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls anfechtbar.
Gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Teilurteil im Sinn der Klagestattgebung abzuändern.
Gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt; hingegen ist der Revisionsrekurs der beklagten Partei im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils (völlige Klagsabweisung) berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision des Klägers:
Die Ausführungen des Klägers, die großteils nur Teile der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG und eine dazu ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wiedergeben, und aus der der Kläger ableiten will, dass für die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend das behauptete "sittenwidrige Verhalten des Klägers" (gemeint ist das einem "Fremdvergleich" nicht standhaltende Verhalten), eine gesetzliche Grundlage fehle, sind nicht nachvollziehbar.
Die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Entgeltsicherung ergeben sich aus dem Zweck des IESG, der in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahren des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind, betrifft (SZ 64/54; 66/124; 67/14 und 142 uva). Die Rechtsprechung ist präzise genug und liegt im Rahmen der von der Richtlinie verlangten Entgeltsicherung. Eine solche am Zwecke der Regelung orientierte Auslegung des Gesetzes ist unabdingbar.
Der erkennende Senat sieht sich daher weder veranlasst, von der von ihm entwickelten Rechtsprechung abzugehen, noch die Anregung des Klägers auf Einholung einer Vorabentscheidung aufzugreifen.
Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei:
Unter Analysierung vor der Erhebung der Revision ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung führt die beklagte Partei aus, dass dem Kläger überhaupt kein Insolvenz-Ausfallgeld, und zwar auch nicht für den Sechsmonatszeitraum des § 3a Abs 1 IESG oder für Beendigungsansprüche zustehe.Unter Analysierung vor der Erhebung der Revision ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung führt die beklagte Partei aus, dass dem Kläger überhaupt kein Insolvenz-Ausfallgeld, und zwar auch nicht für den Sechsmonatszeitraum des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG oder für Beendigungsansprüche zustehe.
Dies ist zutreffend. Dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt, dass dem Kläger ungeachtet des atypischen Arbeitsverhältnisses beendigungsabhängige gesicherte Ansprüche zustehen könnten, kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen 8 ObS 56/00v und 8 ObS 153/00h erkannt, dass ein im oben beschriebenen Sinn atypisches, nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtetes Arbeitsverhältnis insgesamt nicht in den Schutzbereich des IESG fällt. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht haben diese Überlegungen auch für die geltend gemachten beendigungsabhängigen Ansprüche zu gelten. Der Kläger hat in Wahrheit seiner Dienstgeberin nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch die weiteren beendigungsabhängigen Ansprüche kreditiert. Wäre er nämlich nach angemessener Zeit ausgetreten, hätte die Kommanditgesellschaft auch diese Ansprüche befriedigen müssen. Sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der IESG-Novelle 1997 ist daran festzuhalten, dass bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmen oder dessen Gesellschafter (hier: Vater einziger Komplementär und geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft), verbunden mit der Absicht, die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen (hier Haftungsübernahme für die Schulden der Kommanditgesellschaft und beabsichtigte Übernahme des Unternehmens) - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechend zum gänzlichen Verlust der Sicherung führt.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist das klagsabweisende Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch ungeachtet der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens bestehen nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch ungeachtet der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens bestehen nicht.
Anmerkung
E58703 08C01500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBS00150.00T.0713.000Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_008OBS00150_00T0000_000