Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerda B*****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Bundessozialamt W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 47.046 netto s. A. Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 1999, GZ 8 Rs 302/99m-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. April 1999, GZ 34 Cgs 148/98m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Zeit der Erhebung der Revision zur streitentscheidenden Frage noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorlag; sie ist aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihren Arbeitgeber fällig geworden sei, weil sie es unterlassen habe, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihren Arbeitgeber fällig geworden sei, weil sie es unterlassen habe, dieses gerichtlich geltend zu machen (Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG), ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hinsichtlich der Revisionsausführungen genügt es auf die zwischenzeitig ergangene, ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2000, 8 ObS 86/00f, die einen vergleichbaren Fall betraf, zu verweisen. Eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information der Klägerin angeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, zumal Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz des gänzlichen Unterliegens nicht erkennbar sind und die Klägerin annähernd die Hälfte ihres angemeldeten Betrages ohnedies zuerkannt erhalten hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, zumal Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz des gänzlichen Unterliegens nicht erkennbar sind und die Klägerin annähernd die Hälfte ihres angemeldeten Betrages ohnedies zuerkannt erhalten hat.
Anmerkung
E58700 08C00350European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBS00035.00F.0713.000Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_008OBS00035_00F0000_000