Entscheidungsgründe: Der Kaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien endete aufgrund der Kündigung des Klägers mit Beginn des 1. 12. 2004. Ihm lagen die AFIB/***** 96 und die AKB/***** 2000 zugrunde. Auf der letzten Seite der Versicherungspolizze steht unter der Überschrift „Wichtige Hinweise" unter anderem Folgendes: „Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenverletzung, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete als Lenker seines bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW am 30. 5. 2001 in I***** gegen 1.00 Uhr nachts einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Fußgänger Bernhard K*****, als er auf einem Schutzweg die Straße überqueren wollte, vom Fahrzeug des Beklagten frontal erfasst, zu Boden gestoßen und verletzt. Der Beklagte hielt nach dem Schutzweg kurz an, schaltete dann das Licht am PKW aus und setzte seine Fahrt fort, wobei er von einem U... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (ABK 2002) zugrunde liegen. Art 7 lautet: Artikel 7, lautet: „Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) ... 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 3 VersVG), werden... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3
Rechtssatz: Da aber nicht jede Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich alleine schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, muss der Versicherer eine konkrete Verdachtslage beweisen, die infolge Unterlassen der Anzeige objektiv im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 299/04b Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den Einwand der Leistungsfreiheit der beklagten Partei (unter anderem) deshalb für berechtigt erachtet, weil der Kläger die in Art 5.3.1 der (dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten) AFIB 1993 statuierte Obliegenheit, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen", verletzt habe. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Leistungsfreiheit der beklagten Partei (un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen der Klägerin und der R***** Bank AG besteht hinsichtlich des PKW Renault Espace, der an die E***** GmbH geleast ist, ein Kaskoversicherungsvertrag. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kasko- und Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug- Kollisionskaskoversicherung (KKB 1993) zugrunde. Art 6 KKB lautet: Artikel 6, KKB lautet: "§ 67 VersVG findet gegen den berechtigte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dem Vollkaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung 1995 (in der Folge VK 1995) zu Grunde. Nach deren Art 7.3.2 wird als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, bestimmt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Dem Vollkaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien ... mehr lesen...
Begründung: Bis September 1996 war die Klägerin gewerberechtliche Geschäftsführerin der Mira G***** GmbH (in der Folge Gesellschaft), die bis Anfang 1997 einen Brautkleidhandel in *****, betrieb. Diese Gesellschaft schloss mit der Beklagten eine Geschäfts- und Betriebsversicherung mit Wertanpassung für den Versicherungsort ***** ab. Risiko und Deckungsumfang umfassten "die Textilwarenhandlung/Braut- und Abendkleider" laut den einzelnen Punkten des Versicherungsvertrages. Darunte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin kaufte in ständiger Geschäftsbeziehung seit Oktober 1993 von der Firma G***** Austria Fernsehgeräte und Videorecorder, die sie im Rahmen eines Bartageschäftes in Russland an die Kohlemine R***** weiter veräußerte. Nach den vereinbarten Lieferbedingungen hatte die Firma G***** den Transport zum Bestimmungsort auf Kosten der Klägerin zu veranlassen und schloss zu ihren Gunsten Transportversicherungen mit der beklagten Versicherungsgesellschaft ab.... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kam am 30. 9. 1997 nach 23.00 Uhr mit einem von ihm geleasten PKW, der bei der beklagten Partei vollkaskoversichert war, in einer Kurve von der Fahrbahn ab, worauf sich das Fahrzeug auf der angrenzenden Böschung überschlug und dabei beschädigt wurde. Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Kaskoversicherungsvertrag hinsichtlich der am PKW entstandenen Schäden in Anspruch. Die Beklagte wendete Leistungsfreiheit ein, weil der Kläger gegen die Obliegenheit des... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 17. 12. 1996 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden PKW's Marke BMW 750 I (Erstzulassung 1. 2. 1995), für den bei der beklagten Partei ein Vollkaskoversicherungsvertrag (Kollisionskaskoversicherung) abgeschlossen worden sei, der u.a. - unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) - auch das Risiko der Entwendung, d... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte verschuldete am 17. 11. 1996 gegen 20.50 Uhr als Lenker eines Jeep Chrysler Grand Cherokee, der bei der klagenden Partei haftpflicht- und vollkaskoversichert war, in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb wegen §§ 88 Abs 1 und 94 Abs 1 StGB strafrechtlich verurteilt. Den Versicherungsverträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen - Unfallversicheru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte seinen PKW Ferrari bei der beklagten Partei kaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die AFIB und die KKB 1993 zugrunde. Am 7. 9. 1996 prallte der Kläger mit seinem PKW gegen 21,30 Uhr in W***** gegen die Hausmauer des Hauses Dorfstraße 15 und in der Folge gegen eine Straßenlaterne. Hiedurch wurde der PKW stark beschädigt. Die beklagte Partei lehnte mit Schreiben vom 3. 12. 1996 eine Versicherungsleistung ab. Auch die Schadenshöhe i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verursachte mit seinem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Mazda 323 am 14.4.1995 um 1.10 Uhr nachts in Wien einen Verkehrsunfall. Er hatte am Abend davor das Filmstudio eines Bekannten aufgesucht und sich gemeinsam mit diesem mit einem neu eingekauften Schnittcomputer beschäftigt. Gegen Mitternacht fuhr er mit seinem PKW nach Hause. Als er dort ankam, stellte er fest, daß er den Haustorschlüssel im Filmstudio vergessen hatte. E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kam am 31.10.1993 um ca. 21.30 Uhr "aufgrund eines Geschehens mit dem rechten Reifen" mit seinem damals bei der beklagten Partei kaskoversicherten PKW in der Ortschaft D***** von der Fahrbahn der B ***** ab und stürzte damit über die links der Fahrbahn abfallende Böschung, wobei das Fahrzeug einen Fahrradwegweiser und einen Straßenbegrenzungspfeiler knickte, den Anrainerzaun durchbrach und einen Baum anfuhr und beschädigte. Der dem Kläger in Polen... mehr lesen...
Norm: AFIB Art5.3.1StVO §4 Abs5VK 1995 Art7.3.2
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer kann eine Unfallmeldung unterlassen, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich Versicherungsnehmer ist (vgl ZVR 1966/49), verletzt bzw dessen eigenes Fahrzeug beschädigt wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 23/95 Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 23/95 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloß mit der beklagten Versicherung eine Kollisionskaskoversicherung ab, der die KKB 1986 zugrundeliegen. Er verschuldete am 23.10.1990 um ca. 23 Uhr auf der I*****straße einen Verkehrsunfall, als er bei einer Geschwindigkeit von 85 bis 90 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht versuchte, in einen auf dem Beifahrersitz befindlichen Kassettenrecorder eine Musikkassette einzulegen bzw. eine bereits darin befindliche umzudrehen. Als ihm dies nicht g... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5 Z3.1AKIB Art6 Abs2 Z2StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3VK 1995 Art7.3.2
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hat für den von ihm bei der Firma I***** GesmbH geleasten PKW der Marke Mazda 626 und dem polizeilichen Kennzeichen O-749.590 bei der klagenden Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, der die AKIB 2/78 zugrundeliegen. Der Beklagte hat dem Leasinggeber zahlungshalber alle Ansprüche und Rechte aus diesem Versicherungsvertrag abgetreten. Unstrittig ist, daß der Beklagte am 22.5.1986 gegen 22,30 Uhr mit diesem Fahrzeug auf der Hansberg-Landesstraß... mehr lesen...
Norm: AFIB 1986 Art5StVO §4 Abs5
Rechtssatz: Die Sorgfaltspflicht nach Art 5 AFIB geht im Punkt der Verpflichtung zur Anzeige nicht über jene der vorzitierten
Norm: hinaus. Entscheidungstexte 7 Ob 33/91 Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 33/91 Veröff: VersRdSch 1992,259 = VersR 1993,127 = ZVR 1992/104 S 224 European Case Law... mehr lesen...
Norm: AFIB 1986 Art5StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3 B1
Rechtssatz: Geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, stellen keinen Sachschaden im Sinn des § 4 Abs 5 StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche und auch kleine Glassplitter, wenn es sich nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Fel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat für den von ihm bei der AVA-Bank geleasten PKW mit dem Kennzeichen K***** bei der klagenden Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Am 29. 9. 1989 geriet er gegen 1,30 Uhr auf der regennassen Fahrbahn auf der Höhe von Klein St.Veit bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit dem PKW über die Böschung. Das Fahrzeug überschlug sich und kam am angrenzenden Acker auf dem Dach liegend zum Stillstand. Dabei zersplitterte die Windschutzsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 206.851,86 sA sowie die Feststellung, daß diese ihm für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1988, die durch Leistungsverzögerung entstanden seien, hafte. Der Kläger sei bei der beklagten Partei kollisionskaskoversichert gewesen; seine Selbstbeteiligung betrage 5 %. Am 12. November 1988 sei der Kläger mit seinem PKW in W***** bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h infolge einer plöt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gertrude M*** hat für den PKW Mercedes 190 E mit dem polizeilichen Kennzeichen W 264.379 mit der klagenden Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Am 30.Oktober 1986 geriet der Beklagte mit dem PKW auf der Autobahnzufahrtsstraße in Strebersdorf bei regennasser Fahrbahn ins Schleudern und stieß gegen die linke Leitschiene, wodurch diese und der PKW beschädigt wurden. Unstrittig ist, daß den Beklagten an dem Unfall ein Verschulden trifft. Die klagende P... mehr lesen...