TE OGH 1997/9/10 7Ob258/97k

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zadislaw B*****, vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 97.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 21.April 1997, GZ 22 R 84/97b-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 24.Dezember 1996, GZ 3 C 139/94-39, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens zu lauten hat:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei S 97.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.1994 und die mit S 51.870,36 (darin S 8.305,56 USt und S 2.037,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten erster Instanz, die mit S 15.441,44 (darin S 1.690,-- USt und S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 12.706,40 (darin S 1.044,40 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1014,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kam am 31.10.1993 um ca. 21.30 Uhr "aufgrund eines Geschehens mit dem rechten Reifen" mit seinem damals bei der beklagten Partei kaskoversicherten PKW in der Ortschaft D***** von der Fahrbahn der B ***** ab und stürzte damit über die links der Fahrbahn abfallende Böschung, wobei das Fahrzeug einen Fahrradwegweiser und einen Straßenbegrenzungspfeiler knickte, den Anrainerzaun durchbrach und einen Baum anfuhr und beschädigte. Der dem Kläger in Polen ausgestellte Führerschein war 1990 auf eine österreichische Lenkerberechtigung umgeschrieben worden. Nach dem Unfall ging der Kläger nach N***** zurück und wollte ihn in der dortigen Gendarmeriedienstelle melden. Der Posten war jedoch bei seinem Eintreffen (23.30 Uhr bis 24.00 Uhr) unbesetzt. Er wartete ca. 1 Stunde, wobei er zwischendurch in der Umgebung spazierenging. Eine sichtbar oberhalb der Klingel angebrachte Tafel (AS 141) mit dem Hinweis auf den Notruf in dringenden Fällen, wobei die Telefonnummer 133 eingerahmt hervorgehoben wurde, hat der Kläger nicht gesehen, ebenso auch nicht einen Hinweis: "Nächste Telefonzelle am Marktplatz". Er hätte beide Tafeln aber leicht sehen können. Der Gendarmerieposten N***** war am nächsten Tag ab 7.00 Uhr früh besetzt. Der Kläger kam etwa um 9.00 Uhr zur Unfallsmeldung auf den Posten.

Der Kläger war im Jahr 1989 nach Österreich gekommen. Seine Deutschkenntnisse im Unfallszeitpunkt waren so, daß er einfachere Gespräche ohne weiteres durchführen konnte. Bei komplizierteren Sachverhalten hatte er sicherlich Schwierigkeiten. Lesen kann und konnte der Kläger damals notdürftig, wie zB Ortsnahmen, das Wort Gendarmerie. Ziffern kann und konnte er gut lesen.

Bevor der Kläger die Fahrt angetreten hatte, hatte er keinen Aklohol getrunken. Der Kläger wollte abends noch zu einem Kollegen nach G***** fahren, der am nächsten Tag übersiedeln sollte. Diesen wollte er fragen, ob er ihm helfen soll. Dieser Kollege arbeitet bei der Fa. O***** in W***** und hat auch am Sonntag, den 31.10.1993 gearbeitet. Der Kläger fuhr zwischen 21.00 Uhr und 21.15 Uhr von zu Hause weg.

Etwa drei Wochen nach dem Unfall wurde die Unfallsmeldung Beil./H gemacht, wobei diese von einem Angestellten der Fa. K***** ausgefüllt wurde. Lediglich die Worte "kaput linkse reifen" hat der Kläger geschrieben. Die von der Bezirkshauptmannschaft G***** zu VerkR ***** erlassene Strafverfügung hat der Kläger nicht beeinsprucht, da ihm gesagt wurde, daß man bei einem Unfall bezahlen müsse. Die Strafverfügung hat er sich nicht übersetzen lassen, wie auch seinerzeit nicht den Versicherungsvertrag samt AFIB.

Der Totalschaden am Fahrzeug des Klägers betrug S 97.000,--.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung den Ersatz des Fahrzeugschadens. Unfallsursache sei ein unvermuteter Reifendefekt gewesen. Als er beim Gendarmerieposten N***** den Unfall habe melden wollen, habe ihm niemand geöffnet. Nach längerem Zuwarten sei er nach Hause gegangen. Er habe am Folgetag den Unfall gemeldet. Er habe zufolge mangelnder Deutschkenntnisse nicht einen anderen Gendarmerieposten vom erfolgten Unfall informieren können. Gegenüber dem von der beklagten Partei erhobenen Vorwurf der Obliegenheitsverletzung wendete er ein, daß gegen ihn kein konkreter Verdacht vorliege, daß er etwas verheimlicht habe oder verheimlichen wollte. Dem Kläger habe das Bewußtsein gefehlt, daß er durch die verzögerte Anzeigeerstattung der beklagten Partei die Aufklärung des Schadens erschwert habe.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete Leistungsfreiheit infolge Obliegenheitsverletzung nach Art 5.3.1 der AFIB 1986 durch den Kläger ein. Durch den Unfall sei fremdes Eigentum beschädigt worden, der Kläger wäre daher anzeigepflichtig gewesen. Schon angesichts der Unfallszeit und der Umstände des Unfalles wären Erhebungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Klägers unmittelbar nach dem Unfall durchzuführen gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger auch falsche Angaben über den Unfallshergang in der Schadensmeldung gemacht und die gegen ihn ergangene Strafverfügung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb einer Woche der beklagten Versicherung gemeldet.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete Leistungsfreiheit infolge Obliegenheitsverletzung nach Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, der AFIB 1986 durch den Kläger ein. Durch den Unfall sei fremdes Eigentum beschädigt worden, der Kläger wäre daher anzeigepflichtig gewesen. Schon angesichts der Unfallszeit und der Umstände des Unfalles wären Erhebungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Klägers unmittelbar nach dem Unfall durchzuführen gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger auch falsche Angaben über den Unfallshergang in der Schadensmeldung gemacht und die gegen ihn ergangene Strafverfügung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb einer Woche der beklagten Versicherung gemeldet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab. Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, bereits in der Nacht über den Notruf die Gendarmerie zu verständigen. Daß er sich während der letzten vier Jahre, die er sich in Österreich aufgehalten habe, nicht die notwendigen Informationen für Notsituationen beschafft habe, sei ihm als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Zu einer telefonischen Meldung hätten zweifellos auch die Deutschkenntnisse des Klägers ausgereicht. Weiters sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er die Meldung nicht zumindest gleich um 7.00 Uhr des nächsten Tages, sondern erst um 9.00 Uhr gemacht habe.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Dem Kläger sei eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung anzulasten. Für die Annahme einer solchen genüge das allgemeine Bewußtsein eines Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken müsse. Dieses Bewußtsein sei bei einem Versicherungsnehmer, der Kraftfahrer sei, bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Nur der Nachweis besonders entschuldigender Umstände stelle den grundsätzlich anzunehmenden Vorsatz in Frage. Die beklagte Versicherung habe vorgebracht, daß der Verdacht der Unbenützbarkeit von Beweismitteln im vorliegenden Fall bestehe. Dem sei bereits aufgrund der Unfallszeit und der ungeklärten Unfallsursachen zuzustimmen. Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Klägers bestünden auch deswegen, weil er die große deutlich sichtbare Tafel beim Gendarmerieposten Neumarkt "übersehen" habe. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger vor dem Unfall keinerlei Alkohol zu sich genommen habe, beruhe allein auf den in diesem Punkt nicht überprüfbaren klägerischen Angaben. Der Kläger habe aber das viel sicherere Beweismittel seiner Beobachtung durch den den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten der beklagten Partei durch seine Vorgangsweise vorenthalten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist berechtigt.

Da sich der Unfall vor dem 31.12.1994 ereignet hat, ist auf den vorliegenden Sachverhalt das VersVG in seiner Fassung vor dem BGBl 1994/509 anzuwenden (vgl 7 Ob 43/95 vom 10.1.1996). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist dem Versicherungsnehmer bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis verwehrt. Kann jedoch der Verdacht ausgeschlossen werden, daß sich durch die vom Versicherungsnehmer begangene Obliegenheitsverletzung die Beweislage nicht zum Nachteil des Versicherers verschlechtert hat, kommt ihr nach der Rechtsprechung keine Relevanz zu. Danach sind falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zwar jedenfalls eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles; die Mißachtung der verwaltungsrechtlichen Verpflichtung, auch bei Unfällen mit Sachschaden unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen (§ 4 Abs 5 StVO), ist jedoch nicht schon für sich allein eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, vielmehr ist in diesen Fällen eine Obliegenheitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht besteht, daß bei unverzüglicher Anzeige eine andere Sachverhaltsfeststellung möglich gewesen wäre. Diesen Verdacht muß der Versicherer beweisen, so zB durch den Nachweis von Gasthausbesuchen mit Alkoholkonsum durch den Versicherungsnehmer (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 389 mwN). Die Feststellung, daß sich der Kläger nach dem Unfall zu Fuß zum Gendarmerieposten N***** begeben hat, diesen jedoch versperrt vorfand und eine Stunde lang wartete, wenn auch ohne auf den Hinweis auf den Notruf und die nächstgelegene Telefonzelle zu achten, steht der Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung grundsätzlich entgegen, geht doch aus diesem Verhalten das Bewußtsein des klagenden Versicherungsnehmers hervor, nach besten Kräften durch eine entsprechende Meldung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken zu müssen. Wohl aber ist dem Kläger die unaufgeklärte Nichtbeachtung des Hinweises auf den Gendarmerienotruf und den nächstgelegenen Fernsprecher als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vom Berufungsgericht für die von der Rechtsprechung geforderte, gegen den Versicherungsnehmer sprechende Verdachtslage, ins Treffen geführten Umstände liegen aber nicht vor. Wenn es auch richtig ist, daß in der Versicherungsmeldung noch von einem kaputten linken Reifen die Rede ist, festgestelltermaßen der Unfall aber auf ein "Geschehen im rechten Reifen" zurückzuführen war und der Kläger diese Diskrepanz nur mit dem Hinweis aufklären konnte, zufolge seiner schlechten Deutschkenntnisse einer Verwechslung unterlegen zu sein, kann daraus aber noch keine Verschleierungsabsicht seitens des Klägers erkannt werden. Auch daß die Versicherungsmeldung vom Kläger wesentlich früher als drei Wochen nach dem Unfall erstattet hätte werden können, rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Verdacht. Die Feststellungen über den Tagesablauf des Klägers vor dem Unfall lassen ebenfalls nicht erkennen, daß die Beweismittel, aufgrund derer sie getroffen worden sind, manipuliert gewesen wären. Auch der Umstand, daß der Kläger die Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Meldung des gegenständlichen Unfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle in Rechtskraft erwachsen ließ, kann nicht gegen ihn ins Treffen geführt werden, weil dem rechtsunkundigen Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen erklärt worden ist, daß man bei einem selbst verschuldeten Unfall zahlen muß, woraus abzuleiten ist, daß er die Tragweite dieser verwaltungsrechtlichen Verurteilung nicht erkannt hat. Mangels eines konkreten Verdachtes, daß der Kläger die Beweislage durch die von ihm grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen zu ungunsten des Versicherers manipulieren wollte, kommt daher den festgestellten Obliegenheitsverletzungen keine Relevanz zu. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.Da sich der Unfall vor dem 31.12.1994 ereignet hat, ist auf den vorliegenden Sachverhalt das VersVG in seiner Fassung vor dem BGBl 1994/509 anzuwenden vergleiche 7 Ob 43/95 vom 10.1.1996). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist dem Versicherungsnehmer bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis verwehrt. Kann jedoch der Verdacht ausgeschlossen werden, daß sich durch die vom Versicherungsnehmer begangene Obliegenheitsverletzung die Beweislage nicht zum Nachteil des Versicherers verschlechtert hat, kommt ihr nach der Rechtsprechung keine Relevanz zu. Danach sind falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zwar jedenfalls eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles; die Mißachtung der verwaltungsrechtlichen Verpflichtung, auch bei Unfällen mit Sachschaden unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen (Paragraph 4, Absatz 5, StVO), ist jedoch nicht schon für sich allein eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, vielmehr ist in diesen Fällen eine Obliegenheitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht besteht, daß bei unverzüglicher Anzeige eine andere Sachverhaltsfeststellung möglich gewesen wäre. Diesen Verdacht muß der Versicherer beweisen, so zB durch den Nachweis von Gasthausbesuchen mit Alkoholkonsum durch den Versicherungsnehmer vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 389 mwN). Die Feststellung, daß sich der Kläger nach dem Unfall zu Fuß zum Gendarmerieposten N***** begeben hat, diesen jedoch versperrt vorfand und eine Stunde lang wartete, wenn auch ohne auf den Hinweis auf den Notruf und die nächstgelegene Telefonzelle zu achten, steht der Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung grundsätzlich entgegen, geht doch aus diesem Verhalten das Bewußtsein des klagenden Versicherungsnehmers hervor, nach besten Kräften durch eine entsprechende Meldung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken zu müssen. Wohl aber ist dem Kläger die unaufgeklärte Nichtbeachtung des Hinweises auf den Gendarmerienotruf und den nächstgelegenen Fernsprecher als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vom Berufungsgericht für die von der Rechtsprechung geforderte, gegen den Versicherungsnehmer sprechende Verdachtslage, ins Treffen geführten Umstände liegen aber nicht vor. Wenn es auch richtig ist, daß in der Versicherungsmeldung noch von einem kaputten linken Reifen die Rede ist, festgestelltermaßen der Unfall aber auf ein "Geschehen im rechten Reifen" zurückzuführen war und der Kläger diese Diskrepanz nur mit dem Hinweis aufklären konnte, zufolge seiner schlechten Deutschkenntnisse einer Verwechslung unterlegen zu sein, kann daraus aber noch keine Verschleierungsabsicht seitens des Klägers erkannt werden. Auch daß die Versicherungsmeldung vom Kläger wesentlich früher als drei Wochen nach dem Unfall erstattet hätte werden können, rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Verdacht. Die Feststellungen über den Tagesablauf des Klägers vor dem Unfall lassen ebenfalls nicht erkennen, daß die Beweismittel, aufgrund derer sie getroffen worden sind, manipuliert gewesen wären. Auch der Umstand, daß der Kläger die Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Meldung des gegenständlichen Unfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle in Rechtskraft erwachsen ließ, kann nicht gegen ihn ins Treffen geführt werden, weil dem rechtsunkundigen Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen erklärt worden ist, daß man bei einem selbst verschuldeten Unfall zahlen muß, woraus abzuleiten ist, daß er die Tragweite dieser verwaltungsrechtlichen Verurteilung nicht erkannt hat. Mangels eines konkreten Verdachtes, daß der Kläger die Beweislage durch die von ihm grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen zu ungunsten des Versicherers manipulieren wollte, kommt daher den festgestellten Obliegenheitsverletzungen keine Relevanz zu. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf die § 41 ZPO (das Kostenmehrbegehren war wegen der niedriger als angesprochen bestimmten Dolmetschgebühren abzuweisen), hinsichtlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf die Paragraph 41, ZPO (das Kostenmehrbegehren war wegen der niedriger als angesprochen bestimmten Dolmetschgebühren abzuweisen), hinsichtlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E47453 07A02587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00258.97K.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_0070OB00258_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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