Norm
AFIB 1993 Art5 Z3.1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Gendarmerieanzeige oder Polizeianzeige zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021