Norm
StVO §4 Abs5Rechtssatz
Da aber nicht jede Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich alleine schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, muss der Versicherer eine konkrete Verdachtslage beweisen, die infolge Unterlassen der Anzeige objektiv im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119960Im RIS seit
01.04.2005Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015