RS OGH 2005/3/2 7Ob299/04b, 7Ob177/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2005
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Norm

StVO §4 Abs5
VersVG §6 Abs3

Rechtssatz

Da aber nicht jede Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich alleine schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, muss der Versicherer eine konkrete Verdachtslage beweisen, die infolge Unterlassen der Anzeige objektiv im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119960

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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