Norm
AFIB 1986 Art5Rechtssatz
Geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, stellen keinen Sachschaden im Sinn des § 4 Abs 5 StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche und auch kleine Glassplitter, wenn es sich nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074474Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00033_9100000_001