TE OGH 2002/10/30 7Ob232/02x

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Veröffentlicht am 30.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Luciano Carlo V*****, vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 41.285,44 sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2002, GZ 6 R 77/02i-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Einwand der Leistungsfreiheit der beklagten Partei (unter anderem) deshalb für berechtigt erachtet, weil der Kläger die in Art 5.3.1 der (dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten) AFIB 1993 statuierte Obliegenheit, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen", verletzt habe.Das Berufungsgericht hat den Einwand der Leistungsfreiheit der beklagten Partei (unter anderem) deshalb für berechtigt erachtet, weil der Kläger die in Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, der (dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten) AFIB 1993 statuierte Obliegenheit, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen", verletzt habe.

Diese "Aufklärungsobliegenheit" verpflichtet nach stRsp den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte (vgl RIS-Justiz RS0080972, zuletzt etwa 7 Ob 170/99x ua). Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können (RIS-Justiz RS0081010; 7 Ob 74/00h, VersR 2001, 1183 ua). Der Versicherer soll dadurch ganz allgemein in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (VR 1978, 31; VR 1993, 197; 7 Ob 1008/96 ua). Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können; dass er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang (VR 1990, 85). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre (VR 1988/97; 7 Ob 170/99x; 7 Ob 276/01s ua). Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (7 Ob 74/00h; 7 Ob 276/01s uva). Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen (7 Ob 74/00h); dabei ist auch durch den Versicherungsnehmer aufzuklären, warum er etwa von Anfang an der beklagten Versicherung bestimmte Einzelheiten verschwiegen bzw nicht so wie tatsächlich abgelaufen eingestanden hat (7 Ob 43/98v, JBl 1998, 661 = VersR 1999, 871 = ecolex 2000, 346; 7 Ob 74/00h).Diese "Aufklärungsobliegenheit" verpflichtet nach stRsp den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0080972, zuletzt etwa 7 Ob 170/99x ua). Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können (RIS-Justiz RS0081010; 7 Ob 74/00h, VersR 2001, 1183 ua). Der Versicherer soll dadurch ganz allgemein in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (VR 1978, 31; VR 1993, 197; 7 Ob 1008/96 ua). Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können; dass er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang (VR 1990, 85). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre (VR 1988/97; 7 Ob 170/99x; 7 Ob 276/01s ua). Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (7 Ob 74/00h; 7 Ob 276/01s uva). Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen (7 Ob 74/00h); dabei ist auch durch den Versicherungsnehmer aufzuklären, warum er etwa von Anfang an der beklagten Versicherung bestimmte Einzelheiten verschwiegen bzw nicht so wie tatsächlich abgelaufen eingestanden hat (7 Ob 43/98v, JBl 1998, 661 = VersR 1999, 871 = ecolex 2000, 346; 7 Ob 74/00h).

Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art 5.3.1 AFIB 1993 genügt schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss (RIS-Justiz RS0080477). Dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Beweis des Gegenteiles vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (7 Ob 170/99x mwN; 7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 ua). Bei der Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umganges mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist; zumindest zählt zum Allgemeinwissen, dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h ua). Bei den Angaben über den Ort des PKW-Diebstahles, sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die von letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen.Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, AFIB 1993 genügt schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss (RIS-Justiz RS0080477). Dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Beweis des Gegenteiles vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (7 Ob 170/99x mwN; 7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 ua). Bei der Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umganges mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist; zumindest zählt zum Allgemeinwissen, dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h ua). Bei den Angaben über den Ort des PKW-Diebstahles, sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die von letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen.

Die - vom Versicherer zu beweisende (7 Ob 43/98v; RIS-Justiz RS0081313) - Verletzung dieser Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit führt nur dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG), oder aber (§ 6 Abs 3 leg cit), wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Sowohl bei grob fahrlässiger, als auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wird dem Versicherungsnehmer demnach gemäß § 6 Abs 3 VersVG idgF der sog. Kausalitätsgegenbeweis eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (sog. "dolus coloratus"; 7 Ob 43/95; 7 Ob 158/97d; 7 Ob 43/98v; 7 Ob 262/99a; 7 Ob 74/00h; RIS-Justiz RS0081253).Die - vom Versicherer zu beweisende (7 Ob 43/98v; RIS-Justiz RS0081313) - Verletzung dieser Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit führt nur dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), oder aber (Paragraph 6, Absatz 3, leg cit), wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Sowohl bei grob fahrlässiger, als auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wird dem Versicherungsnehmer demnach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG idgF der sog. Kausalitätsgegenbeweis eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (sog. "dolus coloratus"; 7 Ob 43/95; 7 Ob 158/97d; 7 Ob 43/98v; 7 Ob 262/99a; 7 Ob 74/00h; RIS-Justiz RS0081253).

Mit allen diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das sich auf die betreffende Judikatur ausdrücklich stützt, in Einklang. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Kläger habe dadurch, dass er zunächst einen unrichtigen Abstellort des PKW nannte und auch unrichtig angegeben hat, dass ihn beim Abstellen des Fahrzeuges niemand beobachtet habe, die ihn treffende Aufklärungspflicht (schlicht) vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig verletzt. Davon, dass dies, wie der Revisionswerber meint, eine krasse Fehlbeurteilung wäre, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann gar keine Rede sein. Soweit der Revisionswerber einwendet, es gebe keinen Hinweis, dass er die Beklagte in die Irre führen habe wollen, übersieht er, dass ihm das Berufungsgericht ja gar nicht vorgeworfen hat, mit dolos coloratus gehandelt zu haben.

Gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, er habe den ihm - daher möglichen - Kausalitätsgegenbeweis gar nicht angetreten, vermag der Revisionswerber allerdings nichts ins Treffen zu führen. Sein Einwand, das Berufungsgericht habe sich über die Feststellung hinweggesetzt, er habe den Sinn der betreffenden Frage im Fragebogen der beklagten Partei nicht verstanden, wird von der zweiten Instanz durch den zutreffenden Hinweis entkräftet, dass der Kläger noch in der Klage die falsche Straße genannt und nach seiner späteren Darstellung unrichtig behauptet hat, "naturgemäß" keinen Zeugen zu haben, der bestätigen könne, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort er das Fahrzeug abgestellt habe. Da es jedermann einsichtig ist, dass die Gefahr des Diebstahls eines in einer abgelegenen Sackgasse abgestellten PKW's höher einzuschätzen ist, als jene beim Parken in einer verkehrsreichen Hauptstraße, wäre der Aufklärung des Umstandes, warum es zu einer ursprünglichen Falschangabe des Abstellortes durch den Versicherungsnehmer gekommen ist, besondere Bedeutung zugekommen. Die vom Erstgericht dafür ganz allgemein herangezogene Deutung, dass jedem Menschen irgendwann einmal eine Verwechslung unterlaufe, genügt in dieser Form in keiner Weise den strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Kausalitätsgegenbeweis. Damit muss aber auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht sei von der betreffenden Feststellung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgewichen, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, ins Leere gehen.

Da schon wegen des Verstoßes des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht die Leistungsfreiheit der Beklagten zu konstatieren ist, muss nicht mehr untersucht werden, ob das Klagebegehren nicht auch noch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger scheitern müsste. Damit erübrigt es sich, auf die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit einer solchen weiteren Obliegenheitsverletzung geltend gemachten Zulassungsgründe, namentlich eine in diesem Zusammenhang auch behauptete Aktenwidrigkeit, einzugehen.

Da der Revisionswerber einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen vermag, muss sein daher unzulässigen Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67292 7Ob232.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00232.02X.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20021030_OGH0002_0070OB00232_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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