Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, nunmehr G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Andreas G*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen S 465.083,- sA (Revisionsinteresse S 315.083,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 1999, GZ 11 R 234/98g-17, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. September 1998, GZ 9 Cg 50/98h-10, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil und das hiedurch bestätigte Urteil des Erstgerichtes werden aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang (sohin zur Gänze) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Beklagte verschuldete am 17. 11. 1996 gegen 20.50 Uhr als Lenker eines Jeep Chrysler Grand Cherokee, der bei der klagenden Partei haftpflicht- und vollkaskoversichert war, in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb wegen §§ 88 Abs 1 und 94 Abs 1 StGB strafrechtlich verurteilt. Den Versicherungsverträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen - Unfallversicherung (AFIB 1993) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1995) zugrunde. Der Beklagte wollte auf der L*****straße stadteinwärts fahrend nach links in die D*****straße abbiegen. Als er sich bereits im Kreuzungsbereich befand, blickte er nach links. Unmittelbar darauf stieß er mit mindestens 70 Stundenkilometer gegen einen ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand abgestellten, im Licht der Straßenbeleuchtung klar erkennbaren LKW, der dadurch ebenso wie der Jeep beschädigt wurde. Der Beklagte verließ die Unfallstelle ohne sich um seinen blutüberströmten und bewußtlosen Beifahrer zu kümmern. Er meldete den Unfall nicht der Polizei. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 StVO bestraft. Die klagende Partei leistete aus der Haftpflichtversicherung dem Eigentümer des LKW und dem verletzten Beifahrer Zahlungen von insgesamt S 152.500,-. Aus der Kaskoversicherung zahlte sie der Eigentümerin des versicherten Jeeps S 315.083,-. Sie begehrt den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 465.083,- (den aus der Kaskoversicherung bezahlten Betrag von S 315.083,- zur Gänze und von dem aus der Haftpflichtversicherung bezahlten Betrag im Hinblick auf die Begrenzung der Leistungsfreiheit gemäß Art 11 AKHB S 150.000,-) vom Beklagten im Regreßweg ersetzt. Dieser habe seine Obliegenheiten nach Art 9 Z 3.1., 3.2. und 3.3. (soll heißen 3.3.1.) AKHB sowie Art 5 Z 3.2. AFIB, nämlich dem verletzten Beifahrer Hilfe zu leisten, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt. Dabei habe der Beklagte mit dem Vorsatz gehandelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen und die Feststellung von Umständen zu beeinträchtigen, die für die Leistungspflicht bedeutsam gewesen seien, da dadurch keine Überprüfung vorgenommen habe werden könne, ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war. (Die vom Berufungsgericht für unzutreffend erachtete Behauptung der Leistungsfreiheit auch gemäß § 61 Vers VG iVm Art 6 AKHB, weil der Beklagte den Unfall insbesondere im Hinblick auf seine überhöhte Fahrgeschwindigkeit grob fahrlässig verursacht habe, wird in der Revision nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanzen dazu müssen daher nicht mehr wiedergegeben werden).Der Beklagte verschuldete am 17. 11. 1996 gegen 20.50 Uhr als Lenker eines Jeep Chrysler Grand Cherokee, der bei der klagenden Partei haftpflicht- und vollkaskoversichert war, in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb wegen Paragraphen 88, Absatz eins und 94 Absatz eins, StGB strafrechtlich verurteilt. Den Versicherungsverträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen - Unfallversicherung (AFIB 1993) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1995) zugrunde. Der Beklagte wollte auf der L*****straße stadteinwärts fahrend nach links in die D*****straße abbiegen. Als er sich bereits im Kreuzungsbereich befand, blickte er nach links. Unmittelbar darauf stieß er mit mindestens 70 Stundenkilometer gegen einen ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand abgestellten, im Licht der Straßenbeleuchtung klar erkennbaren LKW, der dadurch ebenso wie der Jeep beschädigt wurde. Der Beklagte verließ die Unfallstelle ohne sich um seinen blutüberströmten und bewußtlosen Beifahrer zu kümmern. Er meldete den Unfall nicht der Polizei. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO bestraft. Die klagende Partei leistete aus der Haftpflichtversicherung dem Eigentümer des LKW und dem verletzten Beifahrer Zahlungen von insgesamt S 152.500,-. Aus der Kaskoversicherung zahlte sie der Eigentümerin des versicherten Jeeps S 315.083,-. Sie begehrt den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 465.083,- (den aus der Kaskoversicherung bezahlten Betrag von S 315.083,- zur Gänze und von dem aus der Haftpflichtversicherung bezahlten Betrag im Hinblick auf die Begrenzung der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 11, AKHB S 150.000,-) vom Beklagten im Regreßweg ersetzt. Dieser habe seine Obliegenheiten nach Artikel 9, Ziffer 3 Punkt eins,, 3.2. und 3.3. (soll heißen 3.3.1.) AKHB sowie Artikel 5, Ziffer 3 Punkt 2, AFIB, nämlich dem verletzten Beifahrer Hilfe zu leisten, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt. Dabei habe der Beklagte mit dem Vorsatz gehandelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen und die Feststellung von Umständen zu beeinträchtigen, die für die Leistungspflicht bedeutsam gewesen seien, da dadurch keine Überprüfung vorgenommen habe werden könne, ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war. (Die vom Berufungsgericht für unzutreffend erachtete Behauptung der Leistungsfreiheit auch gemäß Paragraph 61, Vers VG in Verbindung mit Artikel 6, AKHB, weil der Beklagte den Unfall insbesondere im Hinblick auf seine überhöhte Fahrgeschwindigkeit grob fahrlässig verursacht habe, wird in der Revision nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanzen dazu müssen daher nicht mehr wiedergegeben werden).
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Er wendete im wesentlichen ein, keine Erinnerung an sein Verhalten nach dem Unfall zu haben. Er sei im Unfallszeitpunkt weder körperlich beeinträchtigt gewesen, noch habe er Alkohol konsumiert gehabt. Sein Verhalten nach dem Unfall sei für ihn selbst nur so erklärbar, daß er in der gegebenen Ausnahmesituation außerstande gewesen sei, verantwortungsgemäß zu handeln. Er habe die ihm obliegenden Aufklärungspflichten keineswegs vorsätzlich verletzt. Die Obliegenheitsverletzungen hätten auch weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der klagenden Partei Einfluß gehabt. Weitergehende Feststellungen wären nicht möglich gewesen, da die nächste Polizeidienststelle und der Rettungsdienst durch dritte Personen ohnehin unverzüglich verständigt worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Beklagte vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert und auch keinen Restalkohol im Blut gehabt habe. Auch sonstige, seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Umstände, wie etwa Übermüdung oder Medikamenteneinnahme seien nicht vorgelegen. Offenbar im Schock über die Schwere des Unfalls mit einem Luxusfahrzeug, das er nur benutzen habe dürfen, und im Hinblick auf die Verletzung des Beifahrers, habe der Beklagte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Unfallstelle verlassen. Seine Erinnerung habe ausgesetzt und habe erst wieder am darauffolgenden Morgen begonnen, als er Zuhause aufgewacht sei. Er habe den Unfall nicht bei der Polizei gemeldet, sondern die Zulassungsbesitzerin angerufen, die ihm mitgeteilt habe, daß er wegen der Unfallmeldung kommen müsse. Eine Sekretärin habe ihm nach Unterfertigung der Versicherungsmeldung mitgeteilt, daß die Sache für ihn erledigt sei. Die Polizei habe er erst nach einer Vorladung kontaktiert. Der Unfall sei von einer anderen Lenkerin beobachtet worden, die unverzüglich die nächste Polizeidienststelle und auch den Rettungsdienst verständigt habe, sodaß die Gesundheitsbeeinträchtigung und der Heilungsverlauf beim Beifahrer gleich gewesen wären, wenn ihm der Kläger beigestanden hätte. Die Sachschäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten der Höhe nach zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Feststellung und der Umfang der Leistungspflicht der klagenden Partei sei durch das Verhalten des Beklagten nicht beeinflußt worden. Weder im gerichtlichen Strafverfahren noch im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion habe sich ein konkreter Verdacht auf Alkoholisierung des bis dahin unbescholtenen Beklagten ergeben. In den Verurteilungen sei kein Hinweis darauf enthalten, daß der Beklagte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die klagende Partei nicht auf die Obliegenheitsverletzungen berufen könne, da diese keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Ausmaß der Leistungspflicht gehabt hätten. Der damit erbrachte Kausalitätsgegenbeweis wäre nur ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer geradezu mit dem Vorsatz gehandelt hätte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen. Der Kläger habe sich aber in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden. Auch auf die Verletzung der Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 4 Abs 5 StVO könne sich die klagende Partei nicht stützen, da ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung nicht vorgelegen sei. Dies sei auch nicht aus der Art des Unfalls abzuleiten. Ferner liege kein die Obliegenheitsverletzung feststellender Spruch (Begründung) einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung vor, die das Lenken des Fahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand festgestellt hätte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Beklagte vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert und auch keinen Restalkohol im Blut gehabt habe. Auch sonstige, seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Umstände, wie etwa Übermüdung oder Medikamenteneinnahme seien nicht vorgelegen. Offenbar im Schock über die Schwere des Unfalls mit einem Luxusfahrzeug, das er nur benutzen habe dürfen, und im Hinblick auf die Verletzung des Beifahrers, habe der Beklagte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Unfallstelle verlassen. Seine Erinnerung habe ausgesetzt und habe erst wieder am darauffolgenden Morgen begonnen, als er Zuhause aufgewacht sei. Er habe den Unfall nicht bei der Polizei gemeldet, sondern die Zulassungsbesitzerin angerufen, die ihm mitgeteilt habe, daß er wegen der Unfallmeldung kommen müsse. Eine Sekretärin habe ihm nach Unterfertigung der Versicherungsmeldung mitgeteilt, daß die Sache für ihn erledigt sei. Die Polizei habe er erst nach einer Vorladung kontaktiert. Der Unfall sei von einer anderen Lenkerin beobachtet worden, die unverzüglich die nächste Polizeidienststelle und auch den Rettungsdienst verständigt habe, sodaß die Gesundheitsbeeinträchtigung und der Heilungsverlauf beim Beifahrer gleich gewesen wären, wenn ihm der Kläger beigestanden hätte. Die Sachschäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten der Höhe nach zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Feststellung und der Umfang der Leistungspflicht der klagenden Partei sei durch das Verhalten des Beklagten nicht beeinflußt worden. Weder im gerichtlichen Strafverfahren noch im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion habe sich ein konkreter Verdacht auf Alkoholisierung des bis dahin unbescholtenen Beklagten ergeben. In den Verurteilungen sei kein Hinweis darauf enthalten, daß der Beklagte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die klagende Partei nicht auf die Obliegenheitsverletzungen berufen könne, da diese keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Ausmaß der Leistungspflicht gehabt hätten. Der damit erbrachte Kausalitätsgegenbeweis wäre nur ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer geradezu mit dem Vorsatz gehandelt hätte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen. Der Kläger habe sich aber in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden. Auch auf die Verletzung der Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO könne sich die klagende Partei nicht stützen, da ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung nicht vorgelegen sei. Dies sei auch nicht aus der Art des Unfalls abzuleiten. Ferner liege kein die Obliegenheitsverletzung feststellender Spruch (Begründung) einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung vor, die das Lenken des Fahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand festgestellt hätte.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der die Kaskoversicherung betreffenden Abweisung von S 315.083,- mit Teilurteil. Im übrigen, die Haftpflichtversicherung betreffenden Umfang von S 150.000,- hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß die Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß hingegen zulässig sei. Es sei zwischen der Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruchsübergang stütze sich hinsichtlich der Haftpflichtversicherung auf § 24 Abs 4 KHVG, hinsichtlich der Kaskoversicherung auf § 67 VersVG. In beiden Versicherungsbereichen sei die Frage einer Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall getrennt zu prüfen. Der Versicherer habe Vorliegen und Umfang der Obliegenheit bzw der Obliegenheitsverletzung zu behaupten und zu beweisen. Dem Versicherten obliege sodann die Behauptung und der Beweis seines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung. Im Falle der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises durch den Versicherten, also daß die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf Feststellung oder Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt habe, werde der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt wurde, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam seien. Der Kausalitätsgegenbeweis sei also dort ausgeschlossen, wo die vorsätzlichen Obliegenheits- verletzungen mit zumindest bedingtem Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz getroffen worden seien. Beim Kausalitätsgegenbeweis sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein wirksamer Kausalitätsgegenbeweis sei erst dann erbracht, wenn eine der zunächst verschleierten Beweissituation gleichwertige Beweislage geschaffen worden sei. Dazu reichten die Parteiaussage oder die Aussage eines zumindest indirekt mitbeteiligten Zeugen nicht aus.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der die Kaskoversicherung betreffenden Abweisung von S 315.083,- mit Teilurteil. Im übrigen, die Haftpflichtversicherung betreffenden Umfang von S 150.000,- hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß die Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß hingegen zulässig sei. Es sei zwischen der Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruchsübergang stütze sich hinsichtlich der Haftpflichtversicherung auf Paragraph 24, Absatz 4, KHVG, hinsichtlich der Kaskoversicherung auf Paragraph 67, VersVG. In beiden Versicherungsbereichen sei die Frage einer Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall getrennt zu prüfen. Der Versicherer habe Vorliegen und Umfang der Obliegenheit bzw der Obliegenheitsverletzung zu behaupten und zu beweisen. Dem Versicherten obliege sodann die Behauptung und der Beweis seines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung. Im Falle der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises durch den Versicherten, also daß die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf Feststellung oder Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt habe, werde der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt wurde, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam seien. Der Kausalitätsgegenbeweis sei also dort ausgeschlossen, wo die vorsätzlichen Obliegenheits- verletzungen mit zumindest bedingtem Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz getroffen worden seien. Beim Kausalitätsgegenbeweis sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein wirksamer Kausalitätsgegenbeweis sei erst dann erbracht, wenn eine der zunächst verschleierten Beweissituation gleichwertige Beweislage geschaffen worden sei. Dazu reichten die Parteiaussage oder die Aussage eines zumindest indirekt mitbeteiligten Zeugen nicht aus.
Nach Art 5 Z 3.1 AFIB, die den Versicherten verpflichtet nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, worauf sich die klagende Partei offenbar stützt, sei eine maßgebliche Obliegenheitsverletzung nur dort anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Versicherungsnehmer im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verständigung der Polizei durch den Versicherten sei in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen und werde nach stRsp die allgemeine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, gegenüber der Versicherung nur dann durch Unterlassung der Meldepflicht gegenüber der Polizei verletzt, wenn ein konkreter Verdacht, etwa im Sinne einer Alkoholisierung bestehe und durch die von der Polizei aufzunehmenden Beweismittel - etwa Alkotest - ein wesentlicher Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes geleistet werden hätte können. Die klagende Partei habe sich nun auf keinen dahingehenden Umstand konkret berufen (etwa Verursachung des Unfalls auf eine Weise, die mangelnde Fahrtüchtigkeit nahelege, nach einem Gasthausbesuch mit Alkoholkonsum oder nach einer Betriebsfeier). Dem Berufungsgericht stehe es auch nicht frei, das erstgerichtliche Urteil bloß deshalb aufzuheben, um der klagenden Partei ein solches nicht einmal angedeutetes Vorbringen zu ermöglichen.Nach Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, AFIB, die den Versicherten verpflichtet nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, worauf sich die klagende Partei offenbar stützt, sei eine maßgebliche Obliegenheitsverletzung nur dort anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Versicherungsnehmer im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verständigung der Polizei durch den Versicherten sei in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen und werde nach stRsp die allgemeine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, gegenüber der Versicherung nur dann durch Unterlassung der Meldepflicht gegenüber der Polizei verletzt, wenn ein konkreter Verdacht, etwa im Sinne einer Alkoholisierung bestehe und durch die von der Polizei aufzunehmenden Beweismittel - etwa Alkotest - ein wesentlicher Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes geleistet werden hätte können. Die klagende Partei habe sich nun auf keinen dahingehenden Umstand konkret berufen (etwa Verursachung des Unfalls auf eine Weise, die mangelnde Fahrtüchtigkeit nahelege, nach einem Gasthausbesuch mit Alkoholkonsum oder nach einer Betriebsfeier). Dem Berufungsgericht stehe es auch nicht frei, das erstgerichtliche Urteil bloß deshalb aufzuheben, um der klagenden Partei ein solches nicht einmal angedeutetes Vorbringen zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung stelle sich die Situation anders dar. Dort seien im Art 9 Z 3 AKHB als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Leistungsverpflichtung bewirke, auch die Hilfeleistung für verletzte Personen und die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenschäden normiert. Die klagende Partei habe das objektive Vorliegen dieser Obliegenheitsverletzungen nachgewiesen. Der Beklagte habe allerdings zwar was die Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung der Hilfeleistung betreffe, den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Zu prüfen bleibe die Frage der Obliegenheitsverletzung der unterlassenen Polizeimeldung trotz Vorliegens eines Personenschadens. In diesem Zusammenhang wende sich die klagende Partei zu Recht gegen die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten. Diese Feststellung beruhe allein auf dessen Angaben. Nach ständiger Judikatur sei jedoch eine Parteieneinvernahme als solche nicht geeignet, Zustände festzustellen, für deren Vorliegen die Sachkunde eines Arztes erforderlich sei. Der dafür beweispflichtige Beklagte habe allerdings als Beweis seines Vorbringens, daß er aufgrund eines Unfallschocks die Unfallsörtlichkeit verlassen habe, nur seine Parteieneinvernahme angeboten. Das Erstgericht hätte daher entsprechend seiner Manuduktionspflicht nach § 182 ZPO die Beiziehung eines Sachverständigen zu erörtern gehabt, der allein die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten (objektiv) beurteilen könne. Erst wenn diesbezüglich eine Feststellung möglich sei, sei auch die Frage einer "Verschleierungsabsicht" des Beklagten beurteilbar. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zu erörtern und die Beweise zur Frage einer Verschleierungsabsicht zu ergänzen haben. Seinen Ausspruch, die ordentliche Revision nicht zuzulassen, begründete das Berufungsgericht damit, es liege bereits eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den Voraussetzungen für die Obliegenheit nach den Bedingungen der Kaskoversicherung vor, die nur auf den Einzelfall anzuwenden gewesen sei.Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung stelle sich die Situation anders dar. Dort seien im Artikel 9, Ziffer 3, AKHB als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Leistungsverpflichtung bewirke, auch die Hilfeleistung für verletzte Personen und die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenschäden normiert. Die klagende Partei habe das objektive Vorliegen dieser Obliegenheitsverletzungen nachgewiesen. Der Beklagte habe allerdings zwar was die Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung der Hilfeleistung betreffe, den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Zu prüfen bleibe die Frage der Obliegenheitsverletzung der unterlassenen Polizeimeldung trotz Vorliegens eines Personenschadens. In diesem Zusammenhang wende sich die klagende Partei zu Recht gegen die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten. Diese Feststellung beruhe allein auf dessen Angaben. Nach ständiger Judikatur sei jedoch eine Parteieneinvernahme als solche nicht geeignet, Zustände festzustellen, für deren Vorliegen die Sachkunde eines Arztes erforderlich sei. Der dafür beweispflichtige Beklagte habe allerdings als Beweis seines Vorbringens, daß er aufgrund eines Unfallschocks die Unfallsörtlichkeit verlassen habe, nur seine Parteieneinvernahme angeboten. Das Erstgericht hätte daher entsprechend seiner Manuduktionspflicht nach Paragraph 182, ZPO die Beiziehung eines Sachverständigen zu erörtern gehabt, der allein die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten (objektiv) beurteilen könne. Erst wenn diesbezüglich eine Feststellung möglich sei, sei auch die Frage einer "Verschleierungsabsicht" des Beklagten beurteilbar. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zu erörtern und die Beweise zur Frage einer Verschleierungsabsicht zu ergänzen haben. Seinen Ausspruch, die ordentliche Revision nicht zuzulassen, begründete das Berufungsgericht damit, es liege bereits eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den Voraussetzungen für die Obliegenheit nach den Bedingungen der Kaskoversicherung vor, die nur auf den Einzelfall anzuwenden gewesen sei.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes blieb unbekämpft.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Teilurteils des Berufungsgerichtes und des insoweit bestätigten Urteils des Erstgerichtes auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der klagenden Partei sei schon der grundsätzliche Nachweis der von ihr behaupteten Verletzung der Obliegenheit des Art 5 Z 3. der AFIB 1993, nicht gelungen, kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet diese Obliegenheit den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung (SZ 50/37; 7 Ob 4/95 = ZVR 1996/67). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre, so wenn ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl SZ 60/139 mwN; RIS-Justiz RS0043520).Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der klagenden Partei sei schon der grundsätzliche Nachweis der von ihr behaupteten Verletzung der Obliegenheit des Artikel 5, Ziffer 3, der AFIB 1993, nicht gelungen, kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet diese Obliegenheit den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung (SZ 50/37; 7 Ob 4/95 = ZVR 1996/67). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre, so wenn ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann vergleiche SZ 60/139 mwN; RIS-Justiz RS0043520).
Bei der Beurteilung der hier gegebenen Situation darf nun, da die betreffende erstgerichtliche Feststellung einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht standgehalten hat, vorerst nicht von einem, den Vorsatz des Beklagten ausschließenden Schockzustand nach dem Unfall ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Umstand, daß die Aufklärungspflicht im Sinne des Art 5.3.1. der AFIB 1993 dazu dient, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, und daher die Möglichkeit ausschließt, daß der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt (7 Ob 4/95 = ZVR 1996/67). Tatsächlich kann man aber nicht von vornherein unterstellen, daß sich der Beklagte nach dem Unfall in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden hat, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, doch wohl kaum über fast 12 Stunden, so ist der Verdacht, er habe durch dieses Verhalten eine Alkoholisierung oä verschleiern wollen, bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht von der Hand zu weisen. Dadurch, daß er ungeachtet der stark blutenden Verletzungen seines Beifahrers sich einfach von der Unfallstelle entfernte, hat er gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 2 StVO in zweifacher Hinsicht verstoßen. Er, der gar nicht behauptet, selbst nennenswert verletzt worden zu sein, hat weder seinem Beifahrer Hilfe geleistet oder unverzüglich für fremde Hilfe gesorgt, noch hat er die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er dies "sofort" zu tun gehabt hätte. Vielmehr hat er erst am nächsten Morgen der Eigentümerin des von ihm gelenkten Fahrzeuges den Unfall mitgeteilt.Bei der Beurteilung der hier gegebenen Situation darf nun, da die betreffende erstgerichtliche Feststellung einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht standgehalten hat, vorerst nicht von einem, den Vorsatz des Beklagten ausschließenden Schockzustand nach dem Unfall ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Umstand, daß die Aufklärungspflicht im Sinne des Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, der AFIB 1993 dazu dient, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, und daher die Möglichkeit ausschließt, daß der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt (7 Ob 4/95 = ZVR 1996/67). Tatsächlich kann man aber nicht von vornherein unterstellen, daß sich der Beklagte nach dem Unfall in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden hat, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, doch wohl kaum über fast 12 Stunden, so ist der Verdacht, er habe durch dieses Verhalten eine Alkoholisierung oä verschleiern wollen, bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht von der Hand zu weisen. Dadurch, daß er ungeachtet der stark blutenden Verletzungen seines Beifahrers sich einfach von der Unfallstelle entfernte, hat er gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, StVO in zweifacher Hinsicht verstoßen. Er, der gar nicht behauptet, selbst nennenswert verletzt worden zu sein, hat weder seinem Beifahrer Hilfe geleistet oder unverzüglich für fremde Hilfe gesorgt, noch hat er die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er dies "sofort" zu tun gehabt hätte. Vielmehr hat er erst am nächsten Morgen der Eigentümerin des von ihm gelenkten Fahrzeuges den Unfall mitgeteilt.
Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art 5 Z 3 Punkt 1 AFIB 1993 genügt das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (ZVR 1974/71;Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Artikel 5, Ziffer 3, Punkt 1 AFIB 1993 genügt das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (ZVR 1974/71;
ZVR 1976/238; ZVR 1978/80; SZ 53/55; Petrasch,
Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den
Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff [69]). Durch einen Unfallschock
wird der Vorsatz nur (und dies auch nur solange) ausgeschlossen, wenn
eine so starke Zerrüttung des Bewußtseins und der Willensbildung
vorliegt, daß Unzurechnungsfähigkeit anzunehmen ist (ZVR 1988/78 =
RdW 1988, 199 = VersRdSch 1988/97 = SZ 60/139).
Nochmals ist zu betonen, daß im Verhalten des Beklagten, die Unfallstelle sofort zu verlassen und sich bis zum nächsten Morgen (also etwa zwölf Stunden lang) in keiner Weise darum zu kümmern, was mit seinem verletzten Beifahrer und dem von ihm als "Luxusfahrzeug" bezeichneten Jeep weiter geschah, nur dann kein massiver Hinweis auf Alkoholisierung oder sonstige Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gesehen werden könnte, wenn ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender, etwa 12 Stunden lang währender (!) Unfallschock auf Grund von objektiven darauf konkret hinweisenden Beweismitteln angenommen werden könnte. Ob dies zutrifft, ist im vorliegenden Fall demnach auch hinsichtlich der Kaskoversicherung streitentscheidend. Wäre ein derartiger Schock des Beklagten nicht erweislich, müßte wohl eine gemäß § 6 Abs 3 VersVG den Kausalitätsgegenbeweis ausschließende Schädigungs- bzw Verschleierungsabsicht des Beklagten angenommen werden.Nochmals ist zu betonen, daß im Verhalten des Beklagten, die Unfallstelle sofort zu verlassen und sich bis zum nächsten Morgen (also etwa zwölf Stunden lang) in keiner Weise darum zu kümmern, was mit seinem verletzten Beifahrer und dem von ihm als "Luxusfahrzeug" bezeichneten Jeep weiter geschah, nur dann kein massiver Hinweis auf Alkoholisierung oder sonstige Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gesehen werden könnte, wenn ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender, etwa 12 Stunden lang währender (!) Unfallschock auf Grund von objektiven darauf konkret hinweisenden Beweismitteln angenommen werden könnte. Ob dies zutrifft, ist im vorliegenden Fall demnach auch hinsichtlich der Kaskoversicherung streitentscheidend. Wäre ein derartiger Schock des Beklagten nicht erweislich, müßte wohl eine gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG den Kausalitätsgegenbeweis ausschließende Schädigungs- bzw Verschleierungsabsicht des Beklagten angenommen werden.
Damit erweist sich die vorliegende Rechtssache auch im Umfang des angefochtenen Teilurteiles und des insoweit betroffenen Ersturteiles noch nicht entscheidungsreif, sondern im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Ausspruch aus der Haftpflichtversicherung auf die im einzelnen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO), noch ergänzungsbedürftig.Damit erweist sich die vorliegende Rechtssache auch im Umfang des angefochtenen Teilurteiles und des insoweit betroffenen Ersturteiles noch nicht entscheidungsreif, sondern im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Ausspruch aus der Haftpflichtversicherung auf die im einzelnen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), noch ergänzungsbedürftig.
In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs 2 und 392 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2 und 392 Absatz 2, ZPO.
Anmerkung
E55670 07A01709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00170.99X.1020.000Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0070OB00170_99X0000_000